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zum Dienst einberufen, und sowohl vom genannten Feldwebel E—r als von seinen Kammeraden mit harten Vorwürfen überhäuft. Er geriet!) hierüber in die äußerste Bestürzung, schrieb sofort an seine in Bösenhausen dienende Schwester, um sich über den eigentlichen Zusammenhang der Sache Licht zu verschaffen, und faßte später den Entschluß, die gewünschte Auskunft sich dort persönlich zu holen. Tort erfuhr er zu seinem großen Schrecken, daß seine Schwester den fraglichen Brief gar nicht geschrieben hatte. Es brachte dieses bei ihm den unglücklichen Gedanken zur Reife, das Land ganz zu meiden, um nicht fälschlich und unverdient als Betrüger angesehen und bestraft zu werden.
Er wurde jedoch * bald nach der Ausführung seines Vorsatzes wegen Mangels hinlänglicher Legitimation im Hannöverschen verhaftet, und machte hier einmal bei seiner Verhaftung selbst, späterhin aber, nachdem er bereits wirklich verhaftet war, nochmals den Versuch, sich mit einem Messer den Hals zu durchschneiden, und sich so selbst zu entleiben; ein Versuch, der auch zum zweitenmal beinahe gelungen wäre, da die beigebrachte beträchtliche Verletzung Anfangs an dem Aufkommen des K — r zweifeln ließ, und derselbe mehrere Monate an der Heilung seiner Wunden zubringen mußte.
Der Verhaftete wurde hierauf wegen Unterschlagung, Desertion und wegen des Versuchs zweimaliger Sclbstent- leibung zur Untersuchung gezogen. Obwohl dreier Verbrechen zugleich angeklagt, so ist doch der eigentliche Mittelpunct aller dieser Anklagen die angeschnldigte Unterschlagung.
Zeigt es sich, daß in Beziehung ans jene erste Anschuldigung dem Jnquisiten keine Art von Verbrechen zur Last fällt, daß hier ein bloßer Irrthum obwaltet; daun erscheinen auch alle nachfolgende Handlungen desselben nicht sowohl als Verbrechen, sondern als natürliche Folgen jenes Irrthums, zu welchen die Furcht vor unverdientem Schimpf und Strafe das weiche, von regem Ehrgefühl beseelte, Gemüth des Angeschuldigten hintrieb; als Handlungen, welche kaum zurechnungsfähig sind, und in jeder Beziehung mehr das Mitleiden in Anspruch nehmen, als zur Handhabung strenger Gerechtigkeit Veranlassung geben.
Wer die hierüber verhandelten Acten einer aufmerksamen Prüfung unterwirft, wird aber zu dem Ergebniß gelangen, daß in Beziehung auf die Unterschlagung die Schuld des Angeklagten nicht erwiesen, sondern vielmehr dessen völlige Unschuld auf das Ueberzeugendste dargethan ist.
Es jprechen für diese Ansicht
1) die den behaupteten Irrthum wahrscheinlich machende Uebereinstimmung zufälliger Umstände bei ganz verschiedenen Personen, welche selbst in gleichem Dieustver- Hältniß standen, beide einer Waffengattung und einer gleich numerirten Compagnie angehörten, Überbein aber nicht nur selbst einen gleichen Vor- und Zunamen führten, sondern auch Schwestern mit gleichem Vornamen hatten; Umstände, welche bei ihrem sonderbaren Zusammentreffen sowohl den Jnquisiten als auch den Feldwebel E—r und Fourier H - l zu dem Glauben veranlassen mußten, daß
der Brief an den Angeschuldigten gehöre, mithin an die richtige Addresse abgegeben sei, ohne daß man deshalb den Empfänger desselben für einen Betrüger sowenig als die obengenannten Personen, die jene Abgabe beförderten, für Theilnehmer des Betrugs halten wird.
2) Die früher schon von der Schwester des Jnquisiten demselben übermachten Geldsendungen, welwe in einer neuen Geldunterstutzuug nichts Auffallendes erblicken ließen;
3) Die Offenheit, womit der Angeschnldigte von Anfang an verfuhr. Er machte aus dem Brief kein Geheimniß, ließ sich denselben von'einem dritten vorlesen, äußerte sein Befremden über dessen sonderbaren Inhalt, gestand auch unverholen den Empfang des Geldes ein, schrieb später, als sich da^ Mißoerständniß aufklârte, an seine Schwester und ging zuletzt zu dieser selbst, um sich wo möglich die Beweise zu verschaffen, daß hier kein Irrthum obwalte.
Der Begriff einer Unterschlagung, eines Betrugs setzt nothwendig die Verfälschung der Wahrheit und die Absicht voraus, sich wissentlich fremdes Gut zuzueignen. Weder eine solche Wahrheitsverfälschung, noch eine solche rechtswidrige Absicht ist aber erwiesen, vielmehr ist durch die eben erwähnten Thatsachen der Gegenbeweis der Unschuld, der nicht beabsichtigten Zueignung fremden Guts für den Angeschuldigten bis zur Evidenz geführt.
Man muß dessen weiches Gemüth, dessen reizbares Ehrgefühl, welches sich in seinem ganzen Wesen ausspricht, und durch den Versuch des Selbstmords bethätigte, kennen, um zu begreifen, wie nur jener unglückliche Irrthum zu Handlungen führte, welche als ein Verbrechen betrachtet werden müßten, wenn nicht die besonderen begleitenden Umstände den Character der Handlung in strafrechtlicher Hinsicht wesentlich änderten und die rZurechnungsfähigkeit wo nicht ganz ausschlöffen, doch bedeutend minderten.
Es ist nicht zu läugnen, daß der Jnquisit, nachdem er den Irrthum hinsichtlich der Annahme des für ihn nicht bestimmten Briefs erfahren hatte, den Entschluß faßte, das Land zu verlassen, somit auch sich aus dem Militärdienst unbefugt zu entfernen. Er selbst gesteht dieses ein; dennoch läßt sich nicht behaupten, daß die Bestimmungen der Kriegsartikel in Betreff der Desertion in jeder Beziehung passende Anwendung finden.
Der 30 sie und Oiste Kriegsartikel (vom 30. Novbr. 1818), welche von diesem Gegenstand handeln, lassen nicht nur den Gegenbeweis zu, daß man nicht in strafbarer Absicht den Garnisonsbezirk verlassen habe, sondern der Artikel 31 unterstellt auch ausdrücklich ein boshaftes und meineidiges Verlassen der Fahne.
Das Beiwort: boshaftes Verlassen der Fahne, deutet nothwendig an, daß man verschiedene Fälle unterscheiden wollte, daß nicht jedes Verlassen der Fahne für Desertion gelten sollte, und kann daher in der gebrauchten Verbindung wohl nichts anders bezeichnen, als den unmittelbar auf das Verbrechen selbst gerichteten bösen Vorsatz.
Gerade dieses wesentliche Erforderniß, welches das Gesetz sehr richtig als ein unterscheidendes Merkmal des Verbrechens heraushebt, ist aber hier nicht vorhanden.
Mit völliger Gewißheit läßt sich vielmehr aus den