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Antwort
auf die in Nr. 14. dieses Blatts enthaltene Bitte um rechtliche Belehrung über die Entschädigungsansprüche aus einer willkühr- lichen Verhaftung.
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Die erste Frage beantwortet sich hinlänglich durch die Verfassungsurkunde und die bestehenden Gesetze.
Nach der Vorschrift des §. 115 der Verfassungsur- kunde darf niemand, außer in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, zur gerichtlichen Untersuchung oder zur gefänglichen Haft gebracht werden.
Die früheren Gesetze lassen keinen Zweifel darüber, welche Fälle und Formen hierunter zu verstehen sind. Die peinliche Gerichtsordnung vom 23. April 1748 Tit. IV. H. 4. 5. und 6 enthält über die Bedingungen einer Ver- Haftung ausreichende Bestimmungen. Nach diesen muß der Richter den Thatbestand zuvor gehörig feststellen (§.4.); er darf nicht auf eine bloße Anzeige oder auf ein allgemeines Gerücht jemanden verhaften. Nur in besonderen Ausnahmsfällen, wenn der Ucbelthäter auf frischer That betreten oder an verdächtigen Orten gefunden, oder der Flucht verdächtig ist, gestattet das Gesetz dem Richter eine erweiterte Befugniß (§. 5).
Als Regel bestimmt der §. 6, daß niemand verhaftet werden soll, wenn über die That oder die Person des Thäters noch einiger gegründeter Zweifel herrscht; nur wenn tüchtige und redliche Anzeigen, (Judicien,) außergerichtliches Bekenntniß der Verdächtigen, oder Aussagen vorhandener Zeugen vorausgehen, soll zum Angriff geschritten werden. Ist ein solches Verfahren im vorliegenden Fall nicht beobachtet, so hat das Gericht den Gesetzen nicht entsprechend gehandelt.
Zur 2ten Frage.
In dem eben erwähnten Fall kann der willkühr- lich Verhaftete ohne allen Zweifel wegen seiner ungesetzlichen Verhaftung eine Entschädigung begehren.
Um die dritte Frage gründlich zu beantworten, muß man die Acten kennen, weil hier der kleinste Ilmstand auf die Beurtheilung des Falls großen Einfluß haben kann.
Hat der Ankläger sich nicht wissentlich einer falschen Anklage schuldig gemacht, waS im Zweifel gewiß nicht vorausgesetzt werden darf, hat er dem Richter blos seine Verdachtsgründe angegeben: so kann der Irrthum, welche» er sich durch die Voraussetzung eines gar nicht vorhandenen Verbrechens schuldig machte, an sich noch keine Verpflichtung des Anklägers zur Entschädigung begründen, weil bei einem richtigen Verfahren des Untersuchungs- beamten eine solche bloße Anzeige gar nicht die Verhaftung der als verdächtig geschilderten vier Tagelöhner zu Folge haben konnte. Nicht der Irrthuni des Denuncianten, sondern das willkührliche Verfahren des Richters hat daher die Rechtsverletzung herbcigeführt. Ist demnach die Behauptung wahr, daß gar keine genügende Jndicien zur Begründung der irrigen Denunciation vorlagen, dann ist der Richter, sowie der Staat, in dessen Namen er handelt, für die Entschädigung der Verletzten verantwortlich.
Zur vierten Frage. Die Klagen, welche zur Erlangung einer solchen Entschädigung stattfinden, fallen unter einen verschiedenen Gesichtspunkt.
Zunächst kann die Klage wider die Person des Beamten selbst gerichtet werden.
Hier stellt sich als Hauptmoment die durch eine gesetzwidrige Verhaftung erlittene Ehrenkränkung dar.
Es kann die Entschädigung dafür in Geld angeschlagen und mit der ästimatorischen Injurienklage verfolgt werden.
Der belangte Richter kann nicht entgegnen, daß er nicht die Absicht zu beleidigen gehabt habe, da cS des Beweises einer solchen Absicht nicht bedarf, wenn die Handlung, auf welche die Injurienklage gestützt ist, die Rechte des Verletzten auf Ehre und bürgerliche Achtung kränkt. Eine willkührliche Verhaftung gehört offenbar hieher, und die Entschuldigung mit der Unbekanntschaft der Gesetze kann Niemanden, am wenigsten aber dem Richter selbst, zu statten kommen.
Der Entschädigungsanspruch kann aber auch —und es ist dieses der einfachste und sicherste Weg—alsbald mit einer Klage wider den Staat selbst verfolgt werden.
Es ist eine solche Klage nach vorliegenden Entscheidungen des höchsten Gerichts (Kothe gegen Staatsanwalt) nicht blos hülfsweise, wenn der in seinem Amt fehlende Beamte keinen Ersatz leisten kann, sondern schon direkt und alsbald wider den Staat zu lässig, welchem der Regreß wider den Beamten Vorbehalten bleibt. Welche Form der Klage übrigens der Beschädigte wählt, immer steht es ihm frei, den Schaden mit dem Würderungseid zu beschwören, da dieser nach der klaren Vorschrift der römischen Gesetze in allen Fällen stattsindet, wo eine vorsätzliche (Lolose) oder eine höchst verschuldete Handlung den gesetzwidrigen Erfolg herbeifuhrt, auch keineswegs ein blos subsidiäres Beweismittel ist. Dieser Eid umfaßt nicht allein das Dasein des Schadens, sondern auch den Werth desselben, und zwar nicht nur den gemeinen, sondern auch den Affektionswerth, d.h. den besondern, welchen er unter den obwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen des Beschädigten für diesen hat.
Die Verhafteten haben außerdem nach dem §. 118 das Recht, einen Urtheilsspruch zu begehren, und es scheint rathsam, hierauf vor Anstellung der Klage zu bestehen.
Entlassung ohne Urtheil ist eine Unregelmäßigkeit, und eine strenge Beobachtung der Form ist in dieser Hinsicht in einem verfassungsmäßigen Staat um so wün- scheuswerther, als in vielen Fällen die Ansübung wichtigerpolitischer Rechte von der völligen Lossprechung abhängt.
So verwirkt nach dem §. 67 der Verfassungsurkunde das Recht der ständischen Wahl und der Wählbarkeit, wer wegen einer entehrenden Vergehung vor Gericht gestanden und nicht völlig losgesprochen ist.
Es läßt sich aber kaum bezweifeln, daß eine Verhaftung, welcher nach Vorschrift der Gesetze erhebliche Anzeigen eines Verbrechens vorausgehen müssen, den Anfang einer Untersuchung, den Begriff des Stehens vor Gericht begründe.
Den Betheiligten ist übrigens anzurathen, wenn sie ihr Recht auf Entschädigung vor Gericht geltend machen wollen, sich des Raths eines erprobten Rechtögelehrten zu bedienen, der sich genau von dem actcnmäßigcn Stand der Sache überzeugt, da Entschâdigungsklagcn der fraglichen Art aus hier nicht zu erörternden Gründen manchen Schwierigkeiten unterliegen.
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