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Der Grebe M. D. zu W. überreichte bei dem dumu- igen Assistenten-Amte zuZ. ein mystisches Testament, wor- u er zwar seine Kinder beziehungsweise Enkel zu Erben nngesetzt, eine seiner Töchter Anne Marie vcrehlichte P. lt W. aber sehr benachtheiligt, und die mit jener Dispo- <Hon unzufriedenen Kinder aufden Pflichttheil beschränkt hatte.

In dem von dem Justizamts- Assistenten allein darüber rufgenommenen Protokolle fehlte die Erwähnung hervor# csiing und Genehmigung desselben von Seiten des Testi- :ers, sowie der Einheit der Handlung.

Am 4. April 1827 wurde vor demselben Justizamts- Assistenten und diesmal mit Zuziehung des Bürgermeisters and ^eines Rathsverwandten *) der Testamentsact wieder­holt, und zwar der Vorlesung und Genehmigung des Te- stirers, nicht aber der Einheit des Acts am Schlüsse deS Protocolls Erwähnung gethan.

Nach dem Tode des Erblassers und geschehener Pu­blication seines letzten Willens stellte die in dem väterlichen Testamente verletzte Tochter Anna Maria verehelichte P. zu W , welcher nach Intestaterbrecht der dritte Theil der ganzen Verlassenschaft angefallen sein wurde, gegen ihre Miterben die qualificirte Erbschaftsklage an, mit derselben das väterliche Testament wegen äußerer und innerer Feh­ler als nichtig aufechtend.

Jenen glaubte sie darin zu finden, daß die Einheit der Testamentshandlung nicht beobachtet worden sei und solche aus dem über die Testamcntèerrichtnng aufgeuomme- »en gerichtlichen Protokoll nicht hervorgehe. **)

Die Verklagten hielten die Klage für unbegründet, weil theils die Vollendung der Testamentshandlung in ei­nem Zuge und Zusammenhänge aus der Fassung des Pro­tokolls schon hervorginge, theils der bloße Mangel der Er­wähnung dieses Erfordernisses, bei der für dessen legale Errichtung streitenden rechtlichen Vermuthung, daS Testa­ment nicht zu entkräften vermöchte.

Auf die utttergerichtlichen Verhandlungen ertheilte das Justizamt zu Z. am 27. Februar 1832 nachfolgendes Er­kenntniß :

In Betracht:

daß der im Anfänge des Jahrs 1828 mit Hinterlas­sung der Klägerin und der Verklagten verstorbene Grebe M. D. ;n W. seine daselbst am 14. Februar 1827 niedergeschriebeue lctztwillige Disposition, am 8. März 1827 bet dem Justizamte Z. versiegelt überreicht, und am 4. April 1827 vor dem Amts - Assessor K. dem Bürgermeister E. und dein Rathsverwandten S. zu Z. anerkannt hat;

daß nach §. 8 der Verordnung vom 4. August 1801 jedes gerichtliche Testament oder sonstige letzte Willeusordnung durchaus nichtig und uns rüstig sein soll, bei welcher die im §. 2 lit. a. b. e. d., im §. 3 unter m. q. r. und im §. 6 unter lit. p. vorge- schriebcuen äußern Solennitäten nicht pünktlich beob­achtet worden sind;

daß der angezogene §. 2 unter lit. c. und d. die Vorschrift enthält, es solle darüber eine gerichtliche Registratur geführt werden, daß daS Geschäft derge­stalt in einem und demselben Zuge und Zusummen- bange vollendet worden, daß eS durch andere nicht dazu

*) Siehe §. 1 der Teslamentenordnung.

**) Der geruhten inue.n gebier -MiLt hier keine Erwäh. Mina, weil |oH)e für den Iw eck des ÄusfutzeS Cent Interesse gewahren.

gehörige Handlungen nicht unterbrochen worden sei;

daß bei der am 8. März und 4. April 1827 ge­schehenen Ueberreichung, beziehungsweise Anerkennung der diesem Protokolle unter 1 A. anliegenden letzt- willigen Disposition nicht registrirt worden ist, daß das Geschäft in einem und demselben Zuge und un- unterbrocheueu Zusammenhänge geschehen sei, die Unterlassung dieser Registratur aber die gedachte Dis­position dergestalt nichtig und unwirksam macht, daß auch nicht einmal der Beweis der nicht geschehenen Unterbrechung des Geschäfts zulässig erscheint;

daß somit alle Bestimmungen der gedachten Dispo­sition zusammen fallen, sie auch nicht als Theilung der Eltern unter ihre Kinder aufrecht erhalten werden kann, weil eine solche voraussetzt, daßDisponeut habe wollen die Jutestaterbfolge ein treten lassen, aus der Disposition aber hervorgeht, daß sie ein Testament hat sein sollen, indem nicht nur die Klägerin und die Verklagten als Erben eingesetzt worden, sondern darin auch die Bestimmung enthalten ist, daß dasjenigeder Kin­der, welches sie anfechten würde, nur den Pflicht­theil haben solle, der Pflichttheil aber nur in einem Testamente gültig angeordnct wird;

wird das vom Greben M. D. am 14. Februar 1827 errichtete Testament für nichtig und unwirksam erklärt rc." Das von dem Verklagten dagegen an das Kurfürstliche Obergericht zu Kassel ergriffene Rechtsmittel der Berufung hatte die nachstehende Entscheidung vom 29. September 1832 zur Folge:

In Erwägung:

daß bei Errichtung letzter Willen vor Gericht die namentliche Erwähnung, daß das Geschäft ohne Ult- terbrechung vollendet sei, nicht vorgeschrieben ist, indem die vom Unterrichtet dafür ungezogene Gesetzbestiul- mung nur die Vorschrift enthält, daß über die Hand­lung überhaupt eine Registratur angefertigt werden soll, unter den nachfolgend aufgezählten Bestandtheilen derselben aber eine namentliche Erwähnung der Ein­heit des Actes nicht vorkommt,

wird die Sache mit Aufhebung des angefochtenen Bescheids und unter Verurtheilung derAppcllatenin die Appellations- kosten dahin an Sie remittirt:

daß die Klage zurückzuweisen und Appellatitt in die Kosten erster Instanz zu verurtheilen sei.

Gegen diese Entscheidung wurde von Seiten der Appellatin die Berufung an Kurfürstliches Oberappella- tiousgericht ergriffen, von dieser Gerichtsstelle aber um 2. August 1833 folgendes Dekret ertheilt :

In Erwägung:

daß zur ersten Beschwerde, Appellatin den Eutschei- dungsgruud des Obergerichts zu widerlegen nicht ver­mocht hat, indem aus dem Umstaude allein, daß die Einheit der Handlung ein wesentliches Erforderniß der Gültigkeit eines Testaments ist, keineswegeè ge­folgert werden kann, daß das Vorhandensein dieses Requisits bei Strafe der Nichtigkeit des Testaments in der gerichtlichen Registratur erwähnt werden müsse;

daß bei solchergestalt ermangelnden gegründeten Be­schwerden die gebetene Restitution gegen das die Appellation zurnckweisende Dekret vom 20. Februar d. J. nicht zu bewilligen steht, wird das vom Pro­kurator S. angebrachte Restitutionsgesuch abgeschlagen.