Einzelbild herunterladen
 
  

66

denen Einheit des Testameutsatts gar feine Erwähnung geschehen ist.

Daß ein Richter, welcher dieses wesentlichen Erfor­dernisses einer jeden ordentlichen Testameutsform in dem Protokolle nicht Erwähnung thun läßt, wiewohl dieses lediglich dazu bestimmt ist, alle zur äußern Gültigkeit des letzten Willens nöthigen Formen in sich aufzuuchmen und deren Beobachtung durch den Act selbst nachzuwei­sen, unachtsam handelt, darüber wird Niemand zweifel­haft sein. Eine andere Frage ist aber diejenige, ob ein gerichtliches Testament wegen dieses Mangels als nichtig oder dessen ungeachtet als rechlsbeständig 31t betrachten sei. Für die Richtigkeit eines solchen Testamentsacts könnte man folgende Gründe anführen:

Der Gesetzgeber hat die Aufnahme einer gerichtlichen Registratur über die TestamentShandlnng selbst bei Strafe der Richtigkeit geboten. Gehört aber nun einmal zu einer gültigen Testametttshaudlung die Vollendung derselben in einem Zuge und Zusammenhänge, so darf die Registra­tur über die Beobachtung eines die Rechtsbestäudigkeit des ganzen Acts so wesentlich bedingenden, Erfordernisses schlechterdings nicht fehlen.

Zwar ist in den Pos. e bis i ausgedrückt, was die gerichtliche Registratur enthalten soll und es findet sich darunter gerade nicht die Erwähnung der Einheit der Handlung vorgeschrieben.

Wenn aber eine Registratur über alle von e i an­gegebenen Puncte nach dem §. 8 ohne Nachtheil für die Rechtsbeständigkeit der Testamentshandlung hinwegbleiben kaun, so muß man doch annehmen, der Gesetzgeber habe bei der als wesentlich bezeichneten Vorschrift einer gericht­lichen Registratur außer den in den Pos. e bis i bezeich­neten auße r w e se ntli ch c u Punkten noch einen zu proto- collirenden wesentlichen Gegenstand im Sinne gehabt. Man wird auf diese Weise zu dem Resultate kommen, daß er die Registratur aller zur Gültigkeit der Testa- mentshandluug vorgeschriebcncn wesentlichen Erfordernisse und unter denselben auch dasjenige der Einheit des Acts vor Augen gehabt habe. Eine Registratur darüber, daß ein Testirererschienen sei, um seinen letzten Willen mündlich zu Protokoll zu erklären oder solchen in einem schriftlichen Aufsatz zu überreichen, darf doch auf keinen Fall fehlen. Dieses Punkts ist aber ebenwohl in den unter ei auf- geführten Bestandtheilen, welche die Registratur enthalten soll, nicht besonders erwähnt worden. So nothwendig nun eine Registratur über die Gegenwart eines Testi- rcrs von Anfang bis Ende nach §. 2 Pos. b ist, so noth­wendig , könnte man sagen, ist auch diejenige über die Einheit der Handlung, denn worin liegt der Unterschied, da die Beobachtung beider Erfordernisse bei dem Rechts- nachtheile der Richtigkeit geboten ist?

Auf welche andere Weise vermochte sich auch der Ge­setzgeber einer strengen Beobachtung der bei Strafe der Nichtigkeit gebotenen Formalitäten 31t versichern, als durch ein darüber anfgcnommcnes gerichtliches Protokoll?

Ein gerichtlicher Testamentsact schließt die Gegenwart anderer als der zum Gericht gehörigen Personen und der testirenden Personen aus.

(§. 4. Pos. X. der Test. Ord.) Es gibt daher, da die Einheit der Testamentshandlung zu den fluchtigen vornbcrgclMden Förmlichkeiten gehört, welche keine erkennbare Spur znrücklassen, keine andere Garantie für die Befolgung der gesetzlichen Vorschrift, als ein dar­

über aufgenommenes gerichtliches Protokoll, dessen Unwahr­heit wenigstens den Richter des Vergehens der Fälschung schuldig machen würde. Wäre aber eine Registratur über jene Förmlichkeit zur Testamentsgültigkeit nicht erforderlich, so könnte der Richter die Einheit des Testamentsacts ver­letzen, ohne sich zugleich eines Vergehens schuldig zu ma­chen. Niemals wird auch die Verletzung nachgewiesen werden können. Es wird für die Legalität des Testaments­acts die Vermuthung streiten, zu deren Widerlegung Be­weismittel der Natur der Sache nach nicht vorhanden sind, weil man dem Gerichtspersonal selbst ein Zeugniß über die Gesetzlichkeit seiner Handlungsweise nicht zumuthen kann. Die ganze Vorschrift wird somit illusorisch, und der ver­nünftige Zweck derselben völlig verfehlt sein.

Je weniger es aber die Meinung des Gesetzgebers sein konnte, die Befolgung einer wichtigen Formalität un­sicher zu lassen, desto mehr scheint dafür zu sprechen, daß nach dessen Absicht die bei Strafe der Nichtigkeit gebotene Registratur der Testamentshandlung wenigstens die Er­wähnung der Beobachtung der wesentlichsten, die Rechts- gültigkeit der Testamcutohaudlnug bedingenden, Solenui- täten enthalten solle. Für diese Ansicht möchte in der Testamentenordnung selbst noch ein Stutzpunkt liegen.

Der §. 3 behandelt die bei Testamenten, welche dem Richter mündlich eröffnet werden, zu beobachtenden befon, dern Förmlichkeiten. Es heißt darin:

Sobald hiermit das Protocoll geschlossen ist, muß solches dem Testator oder dem Disponenten

g)von Wort zu Wort nicht nur verständlich vor- gelesen, mithin daß dieses geschehen, eben­falls darunter bemerkt werden."

Im §. 8 ist die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift cben­wohl mit der Strafe der Nichtigkeit belegt.

Die Vorlesung des Protocolls gehört ebenso, als die Einheit der Testamentshandlung, zu den flüchtigen Förm­lichkeiten, welche keine weitere äußere Spur zurücklassen. Darum scheint der Gesetzgeber als sich von selbst verste­hend, vorauszusctzen, daß eben darum die Vorlesung am Schlüsse des Protocolls bemerkt werden müsse. Es scheint dies offenbar in dem Worte:mithin" zu liegen.

Wenn es aber heißt: eS solle die geschehene Vorle­sung des Protocolls ebenfalls darunter bemerkt werden, so muß der Gesetzgeber ohne Zweifel noch etwas Weiteres im Sinne gehabt haben, welches am Schluffe des Protocolls zu bemerken ist, weil sonst das Wort:Ebenfalls" ganz müssig stehen würde. Dieses kann aber nichts Anderes sein, als die Bemerkung der ununterbrochenen Gegenwart des Testirers bei der Testamentshandlung und der Einheit derselben, weil solche mit Wahrheit erst bei dem Schlüsse des Protokolls gemacht werden kann.

Man führt dagegen an, es sei durch die Testamen- tenorduung eine namentliche Erwähnung, daß das Geschäft ohne Unterbrechung vollendet worden, nicht geboten wor­den, weil der §. 3 Pos. d. nur die Vorschrift enthalte, daß über die Handlung überhaupt eine Registratur angc- fertigt werden solle, unter den f nachfolgenden aufgezählten Bestandtheilen derselben aber eine namentliche Erwähnung der Einheit des Acts nicht vorkomme.

Die Gründe für die Rechtsbeständigkeit eines gericht­lichen Testaments, bei welchem der Einheit der Handlung tut Protokolle keine Erwähnung geschehen, haben bei den obern Gerichten zu Eassel den Sieg davon getragen.

Zum Beleg dient der nachfolgende Rechtsfall: