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Falle befinden, seiner Parthei Dienste zu leisten, welche außer dieser Sphäre liegen. So wird er z. B. bemüht sein, die Parthei in der Aufsuchung von Beweismitteln, Zeugen, Sachverständigen, Urkunden zu unterstützen, für den Prozeß erhebliche Thatsachen zu ermitteln rc.

Indessen darf man hierbei nicht übersehen, daß er in solchem Falle niemals als Sachwalter, niemals in dem ihm vorgeschriebenen Wirkungskreise thätig ist, und daß er als solcher dafür auch kein Honorar Aufpreisen darf, weil in der Sachwaltergebührenordnung von dergleichen Bemühun­gen gar nicht die Rede ist. Dieser Unterschied scheint in­dessen von der obersten Disciplinarbehorde in dem vorlie­genden Falle nicht gehörig aufgefaßt worden zu sein, indem solche den Sachwalter zu einer Dienstleistung hat nöthigen wollen, welche der Client selbst nicht zwangsrechtlich von ihm zu begehren, sondern nur allenfalls bittweise anzusprechen vermochte. Ein Zwang durch Androhung von Diöcipliuar- strafen war daher hierbei nicht gegen einen säumigen Sachwalter, sondern vielmehr gegen ihn alsMenschen gerichtet anzusehen. Konnte die Zwangshandlung gegen jenen nicht statt finden, so nahm sie uothwendigerweise die Natur eines Attentats gegen die persönliche Freiheit des Menschen an, deren Schutz der Verletzte im äußer­sten Falle auf rechtlichem Wege anzusprechen berechtigt war.

2) Die neuere Litteratur ist nicht arm an Versuchen, die Grenzen der aus dem Hoheitsrechte des Regenten ob­fließenden Disciplinargewalt näher zu bestimmen, und solche wissenschaftlich auf feste Grundsätze zurück zu führen.

welcher er nach dem Gesetze zunächst steht, aus rechtlichen Gründen gegen die Verfügung remonstrirte, mußte nach der Meinung des Referenten, die von der obersten Disci­plinarbehörde unabhängige Richterfunktion beginnen, und das Gericht sich selbstständig darüber aussprechen, ob gegen den Anwalt die verfügten Zwangsmaaßregcln statt finden konnten, oder nicht.

Es ist unverkennbar, daß Kurfürstliches Obergericht den Charakter einer Gerichtsbehörde nicht angenommen, vielmehr denjenigen einer damit im Gegensatz stehenden Verwaltungsbehörde als bloße Vollstreckerin der Befehle der Höbern streng beibehalten hat; eben so unzweifelhast ist es, daß Kurfürstliches OberappeUationsgericht gerade deshalb, weil das Kurfürstliche Obergericht keine Richterfunktion ausgeübt hatte, sich als oberste Gerichtsbehörde zu einer materiellen Entscheidung noch zur Zeit nicht für zuständig gehalten hat, und daß es somit an einer richterlichen Ent­scheidung über die aufgeworfene Frage fehlt.

Ist nun auch Referent der Ansicht, daß Kurfürstliches Oberappellationsgericht auf eine materielle Entscheidung der Sache darum nicht eingchen konnte, weil deren Statthaf­tigkeit dnrch eine in der früheren Instanz bereits ertheilte richterliche Verfügung bedingt war: so scheint ihm doch, als sei durch die Beschwerdeuschrift wenigstens ein hinrei­chender Impuls gegeben worden, um unter dem Gesichts­punkt einer Justizverweigerung das Kurfürstliche Oberge­richt zur Ertheilung einer richterlichen Entscheidung anzu« weisen.

Sr.

Dem Kurfürstlichen Justizministerium kommt als höch­ster Justizverwaltungsbehörde unstreitig das Recht derOber- aufsicht und Disciplin über diesen Zweig der Verwaltung und das Verwaltungspersonal zu.

Eine Gewaltsüberschreitung und somit ein Eingriff in die Rechte eines der Disciplinargewalt unterworfenen In­dividuums ist aber möglich. Es muß folglich auch Nechts- Hülfe dagegen möglich sein. Mit andern Worten: eine jede Disciplinarsache kann auch Rechtssache, und muß Rechtssache werden, sobald der vermeintliche Gekränkte eine richterliche Entscheidung anruft. Das Kurfürstliche Ober­gericht, von der obersten Disciplinarbehorde, dem Kurfürst­lichen Justizministerium beauftragt, den Anwalt zu dem von ihm verweigerten Gange zwangsweise anzuhalten, handelte vorerst nur als Justizverwaltungsbehörde und hatte als solche nach der Diensthierarchie , welche die Be­hörde unter das Kurfürstliche Justizministerium als die höhere Verwaltungsbehörde stellt, dessen Auftrag zu voll­ziehen.

Sobald aber der Anwalt bei eben diesem Gerichte, welches zufällig diejenige Disciplinarbehörde ist, unter

Reflexionen.

5.

Es nahm einmal Jemand einzelne Stücke aus einer kunstvollen Maschine und wollte sie in sein altes Mühlen­werk fügen. Einige wollten gar nicht darin passen, andere fügten sich wohl an, aber standen still; noch andere dreh­ten sich, aber bewegten nichts, während wieder andere wohl trieben, aber bald von der plumpen, durch nichts gemäßigsten Kraft, die sie bewegte, zersprengt wurden oder sich zerrieben. Da sagte der Mann, die ganze Ma­schine tauge nichts. So ist's hier und da mit der soge­nannten Einführung des Repräsentativsystems und des kon­stitutionellen Lebens in monarchischen Staaten ergangen.

Wassil, gedruckt je der Gerh'sche» Gsfici»