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Anwalt über seine Weigerung zu vernehmen. In der pro« tocollarischen Vernehmlassung erklärte er sich aber in dem­selben Sinne, in welchem er ssch gegen den Grafen schrift­lich geäußert hatte, die Zumuthung wiederholt und bestimmt ablehnend.

Kurfürstliches Obergcricht war im Allgemciueu der, in einem Berichte an das kurfürstl. Justizministerium ge­äußerten, Ansicht, daß es außer des Auwalts Pflichten liege, derselben zu entsprechen.

Anderer Ansicht war dagegen das kurfürstliche Justiz­ministerium nach einem Beschlusse vom 13. August 1834, wonach der Obergerichts-Anwalt als Offizial-Anwalt des k. k. pensionirten Hauptmanns v. G dahin bedeu­tet werden soll:daß die k. k. Gesandtschaft zu einer Aus­händigung der abschriftlichen Mittheilung der in ihrem Be­sitze befindlichen Urkunden nicht verbunden sei und es zu den Pflichten eines Offizial-Anwalts gehöre, jede Gelegen­heit zu benutzen, Auskunft über die zu führende Prozeßsache zu erhalten, mithin auch dessen Obliegenheit, sich zu solchem Zwecke in eine andere Wohnung zu begeben, nicht bezwei­felt werden könne.

Das kurfürstl. Obergericht zu C. sah sich hierdurch bewogen, dem Anwalt aufzugeben, sich nach diesem Be­schlusse zu achten.

Da indessen derselbe unbefolgt blieb, so gab dies Ver­anlassung zu einer gesandtschaftlichen Note und durch das kurfürstl. Justizministerium zu einer weitern Vernehmlassung des Anwalts wegen seiner Renitenz. Als er hierauf er­klärte, daß er der Verfügung keine Folge leisten, sondern sich beschweren wolle, wurde ihm von dem kurfürstl. Ober­gericht im Auftrage des kurfürstl. Justizministeriums die Befolgung mit Androhung einer Geldstrafe zu wiederholten Malen aufgegeben.

Gegen alle diese von Kurfürstl. Obergericht ausge­gangenen Disciplinarverfügungen ergriff der Anwalt das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde an Knrfürstl. Ober- appcllatiousgericht. Die Kompetenzfrage glaubte derselbe durch die Darstellung zu beseitigen, daß hier rücksichtlich einer einzelnen bei Kurfürstl. Obergcricht anhängigen Pro­zeßsache von einer ihm als Osfizialanwalt anferlegten, seinerseits aber bestrittenen Verpflichtung, mithin von ei­nem Gegenstände die Rede wäre, welcher der Competenz der Gerichtsbehörde, bei welcher die Sache anhängig wäre, auf dem Disciplinarwcge unterläge, und daß die Be­schwerde über eine solche Disciplinarverfügung daher uu- bezweifelt zur rechtlichen Entscheidung Kurfürstl. Oberap­pellationsgerichts gehörte, wie denn überhaupt schon nach dem bestehenden Gerichtsgebrauche über ähnliche Beschwer­den von dieser höchsten Behörde entschieden worden war. Er beschwerte sich nun darüber, daß ihm von Kurfürstl. Obergericht sogar mit Androhung von Strafe zugemuthet worden, dem K. K. östreichischen Geschäftsträger, Gra­fen M., einen Besuch abzustatten.

Zur Unterstützung der Beschwerde führte er folgendes an:

Es wäre im Allgemeinen ein Gegenstand freier Ent­

schließung, ob man jemanden einen Bestich abstatten wolle oder nicht.

Berufsverhältnisse könnten aber eine solche Pflicht mit sich führen, zu deren Erfüllung sich derjenige, wel­cher sich einem solchen Berufe gewidmet, freilich entschlie­ßen müßte. So wäre der im öffentlichen Dienste stehende Arzt allerdings verpflichtet, Krankenbesuche abzustatten. So wäre auch der Anwalt schuldig, die Gerichtsstätten zu besuchen, um daselbst die Rechte seiner Partheien ge­hörig zu wahren, welche er für ein Honorar, oder ohne dasselbe als Osfizialanwalt zu vertreten hätte.

Es könnte wohl unter besondern Umständen eine Pflicht der Höflichkeit, eine Liebcöpflicht sein, eine Par- thei in der Wohnung zu besuchen, um mit ihr über einen Rechtsstreit Rücksprache zu nehmen; niemals könnte dies aber eine sich schon von selbst verstehende Zwangsverbind­lichkeit sein.

Ein Streit hierüber könnte übrigens im praktischen Geschäfts! eben bei einem Sachwalter nicht wohl Vorfäl­len, da das Mandatsverhältniß ein durch wechselseitige Kündigung sofort auflösbares und folglich die Freiheit der Kontrahenten wenig beschränkendes Rechtsverhältniß wäre.

Eine Anomalie begründe zwar in der letzter» Be­ziehung das einem Zwang unterliegende Verhältniß des Offizialanwalts zu seinem Clienten, keineswegs aber erhielten die Pflichten des Offizialanwalts in Beziehung auf das Patrocinium selbst irgend einen Zusatz, so daß er der Armenparthei gegenüber nicht mehr und nicht we­niger zu thun schuldig wäre, als was er dem zahlungsfä­higen Clienten zu leisten die Verpflichtung hätte.

Wenn nun auch mit diesen Ansichten diejenigen des Kurfürstl. Justizministeriums nicht im Einklänge ständen, so würde doch deren Richtigkeit durch die angegebenen Motive des Justizministerialbeschlusses keineswegs umge- stoßen.

1) Er wäre dahin bedeutet worden, daß die K. K. Gesandtschaft zu einer Aushändigung oder abschriftlichen Mittheilung der in ihrem Besitze befindlichen Urkunden keine Verpflichtung hätte.

Dieser Grund schiene auf dem thatsächlichen Irrthum zu beruhen, als hätte er jemals die Aushändigung oder abschriftliche Mittheilung begehrt. Keinesweges! Er hätte nicht einmal im Interesse des von ihm vertretenen Clien­ten, (mit welchem allein, nicht mit dem K. K. Ocstrei- chischen Geschäftsträger er übrigens in einem Rechtsver­hältnisse stândc) , darauf irgend ein Gewicht legen kön­nen, theils nach der Lage der Prozeßsache selbst, theils aus dem Grunde nicht, weil wenn der besagte Geschäfts­träger die angeblich, in seinen Händen befindlichen Ur­kunden nicht^,herausgeben wollte, er sich für die Prozeß­sache keinen Nutzen davon hätte versprechen dürfen; theils, weil ein Vorurtheil für die Unerheblichkeit dieser Mitthei­lung überhaupt dadurch in ihm hätte hervorgerufen wer­den müssen, daß derselbe durch das vorgebliche Jutereffe seines Clienten seit beinahe drei Vierteljahre nicht hätte