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Der A e ch t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung un- Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Mr. 16. Mittwoch, den 22. Juni. 1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

M^-» Die Herren Abonnenten, deren Abonnement nur ^szum Ende dieses Monats — wo ein neues Quartal beginnt — geht, werden ersucht, dasselbe möglichst bald und noch im Laufe dieses Monats zu erneuern, damit in der regelmäßigen Zusendung keine Unterbrechung eintrete.

Den neu zugehcnden Herrn Abonnenten dient zur Nach­richt, daß noch Eremplare der Zeitschrift von den beiden ersten Monaten (Mai u. Juni) auf Verlangen gegen den Abonnementspreis von 14 ®gr. abgegeben werden können.

Der Preis der jede Woche zweimal erscheinenden Zeit­schrift ist vierteljährig 2t Ggr.; abonnirt wird darauf bei allen Postämtern des In-und Auslandes.

Kann ein Anwalt auf -isciplinarischem Wege zu einem Gesuche genöthigt werden?

'“ DaS kurfürstliche Obergericht zu C. bestellte schon vor geraumer Zeit einen bei demselben angestellten Ober- gerichtsprocurator znm Offizialanwalt für einen pensionirten Kaiser!. Königl. Oestreichischcn Hauptmann v. G. zu O., um für den letztern eine bei dem gedachten Gerichte an­hängige Rechtssache frei zu führen.

Der Offizialanwalt führte den ihm gewordenen Auf­trag bis zu der Zeit aus, wo ein äußeres Hinderniß, des­sen Beseitigung nicht in seiner Macht stand, seiner Thätig­keit in der Sache Schranken setzte.

So war die Lage der Sache, als im Frühjahr 1834 der Graf M., Geschäftsträger des Wiener Hofs, den Anwalt mündlich durch einen Diener zu sich entbieten ließ. Der Anwalt ließ ihm durch den Diener antworten, daß, wenn der Herr Graf mit ihm zu sprechen wünsche, er sich zu ihm bemühen möge.

Dieje Erwiederung veranlaßte nunmehr ein im gesandt- schaftlichen Charakter ansgefertigtes Schreiben des gedach­ten Grafen vom 24. Mai 1834, worin er dem Anwalt eröffnete, daß er ihm in Betreff der Anfangs erwähnten Prozeßangelegenbeit einige Urkunden vorzuzeigen und meh, rere Fragen zu Beseitigung der noch im Wege liegenden Schwierigkeiten zu stellen beauftragt sei, mit dem Ersuchen, sich zu diesem Zwecke baldmöglichst in die K. K. Gesandt- schaftskanzlei zu verfügen.

Unter dem 5. Juni desselben Jahrs erfolgte ein zwei- des Schreiben, worin ihm der Graf sein nicht geringes Erstaunen zu erkennen gab, daß er bis dahin der Erfül­lung des in seinem frühern Schreiben gestellten Ansuchens vergebens entgegengesehen, mit dem weitern Ersuchen, noch im Laufe derselben Woche sich in die GesandtschaftSkanzlei zu begeben, oder im Fall dies nicht möglich sein sollte, dem- selben den Grund schriftlich anzuzeigen, um in diesem Falle die nöthigen Maasregeln zur angeblichen Sicherstellung der Forderung des Hauptmanns v. G. treffen zu können.

. Dem letzten Gliede der, dem Anwälte gestellten, Al­ternative nach allgemeinen Regeln der Höflichkeit entspre­chend, eröffnete er dem Grafen, daß es nicht zu feinen Pflichten als Offizialanwalt gehörte, außer den durch die Prozeßverhandlungen erforderlichen gerichtlichen Wegen noch andere zu thun, daß er vielmehr zu verlangen berechtigt wäre, daß eine sonst in Beziehung auf die Sache nöthige mündliche Rücksprache in seiner Wohnung geschehe, und daß er bei seinen überhäuften Geschäften ein solches Ver­hältniß mit seinen Clienten festzuhalten um so dringender sich veranlaßt sehe, als er die gerechte Besorgniß hegen müßte, durch eine Abweichung von dieser Regel der Er­füllung seiner schwierigen Pflichten Eintrag zu thun.

Diese schriftliche Erklärung gab dem Grafen den Im­puls zu dem Versuche, mittelst einer bei kurfürstl. Justiz­ministerium angebrachten Beschwerde den Anwalt zu einem Besuche zu nöthigen.

Durch ein Schreiben des kurfürstl. Justizministeriums wurde das kurfürstliche.Obergericht zu C. veranlaßt, den