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Der Aechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung ««- Nechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

^r. 15. Sonntag, den 19. Juni. 1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift sann auf allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Practische Bemerkungen über proceßrecht- liche Materien.

VI.

Ueber die Einschränkung der Appellationsbe- fugniß nach dem jüngsten Kurhessischen Rechte.

(Beschluß.)

Es muß

I.) auffallen, daß nach diesem Gesetze die Appella­tion gegen solche Verfügungen nicht Platz greifen kann, wodurch die Einleitung einer bestimmten Proceßform ver­sagt oder zngestanden wird. Dem Kläger, der den Wech­sel-, den Erecutiv- Proceß begründet glaubt, und darum in der Klage zunächst auf Einleitung desselben, und nur hulfSweise auf Einleitung des gewöbnlicheu Verfahrens anträgt, ist jene schnellere Proceßart völlig abgeschnitten, wenn der Richter ihm diese versagt, seine Klage aber im gewöhnlichen Proceßgange mittheilt. Er ist nun allen Einreden, die der langsame Proccßgang des gewöhnlichen Verfahrens duldet, ausgesetzt, und verliert dadurch nicht selten, wenn er auch am Ende im Streite obsiegt, das Proceßobject, während er durch eine glückliche und gerechte Appellation gegen ein solches Decret schnell alle fintier# niste wurde überwunden haben. Augenscheinlich hängt cs hier lediglich von dem Willen des Richters erster Instanz âb, ob ein solcher schleuniger Proceßgang noch eristiren soll oder nicht; bei dem vollsten Rechte ist der Verletzte nicht im Stande, Hülfe gegen eine gewaltthätige Krän­kung desselben zu erlangen.

Und umgekehrt ist auch der Verklagte verloren, wenn es dem Richter einfällt, eine nicht begründete schleunige Proceßart gegen ihn einzuleiten; er hat vor dem Schluffe der Sache oder einem Erkenntnisse auf Ablage eines Hanpteides kein Rechtsmittel, sich vor der grimmigen Verfolgung seines Gegners zu retten; ja er ist nicht sel­ten, z. B. im unrichtig eingeleiteten Wechselproceß, wo die Appellation keine aufschiebende Würkung hat, ganz

verloren, denn die Ereclltion wird ihn zwingen, noch ehe er nnr seine Appellation entschieden sieht.

Daß cs sich aber mit dem Rechte nicht verträgt, wohlbcrcchnete Proceßarten durch den bloßen Willen des Richters aus dem Proceßrciche im einzelnen Falle ver­schwinden zu lassen, oder gegen alle Ordnung ein-und durchznfnhren, ohne gegen solche Zügellosigkeit zeitig ein Hülfsmittel zu gestatten, begreift sich wohl ohne weiteres.

Ebenso werden

H.) gar leicht manche Einreden durch ein ähnliches Verfahren des Richters ihre Würksamkeit verlieren. Die Einrede der unerlaubten subjektiven Klaghäufung, mag sie sogleich verworfen werden, oder bis zum Ends- bcscheide unbeachtet bleiben, verliert unstreitig ihre Bedeu­tung, wenn nicht der Verklagte zeitig wegen ihrer ^u- lasiung oder Uebergehung appelliren kann.

Ist erst der Proceß mit schweren Kosten nnd großem Zeltauswande durchgefochten gegen mehrere Kläger, denen die Einrede mit Recht entgcgeiistand, hat sich vielleicht noch dadurch, daß jedem Kläger besondere Einreden eut- gegengestellt wurden, daß vielleicht auch gegen jeden von ihnen eine besondere Widerklage eingestellt wurde, eine noch größere Proceßverwickelung ergeben, die am Ende der Richter glücklich, materiell auch wohl gar richtig ge­löst hat, was soll dann nach ertheiltem Enderkenntnisse der Appellationsrichter thun, wenn jene Einrede der un­statthaften Klaghäufung begründet ist? Will er das Recht ehren, dann muß er das, vielleicht in einer langen Reihe von Jahren aufgeführte, Proceßgebäude ohne Zweifel umwerfen, und Zeit und Kosten sind in Menge verloren' oder er muß aus Billigkeits-Rücksichten die materiell rich, tlge Entscheidung bestätigen, und so, die Einrede verban­nend, das formelle Recht verletzen.

III.) Gegen Erkenntnisse, wodurch Einreden, würkli- che Repliken oder Dupliken verworfen oder znqetassen werden, soll nach der Entscheidung des höchsten Ge- nchtshofs (die das Gesetz hier wohl noch strenger, als geschehen sollte, anwendet, wie an einem andern Orte (in 9fr. 8) dieses Blatts gezeigt worden ist) die Appel-