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34 35 u. 36 die Appellationsbefugniß so sehr ab, daß, abqeschen von Entscheidungen über Cautionen, Arreste, Sequestrationen und andere Provistonalversügungen, in der streitigen Rechtspflege die Möglichkeit, vor dem Ender- kenntnisse, oder dem einen Haupteid auflegenken Erkennt- niffe dieses Rechtsmittels sich zu bedienen, ausgeschlossen ist. —

Ein solcher auffallender Uebergang von dem bestehen­den Rechte — das im Laufe vieler Jahrhunderte seine Tüchtigkeit und Nothwendigkeit bewährt hat, dem die aus­gezeichnetesten Proceffualisten das Wort geredet haben — einer ganz entgegengesetzten Theorie, von welcher die Praxis der neuern Zeit noch keine Heilkraft gegen die Kostspieligkeit und Langsamkeit des Proceßubels gezeigt hat, muß nothwendig zu Betrachtungen über den Werth der neuen Einrichtung von dem theoretischen und prak­tischen Standpunkte aus führen.

Zu bedauern ist cs nur, daß seit der Anwendung dieser neuen processualischen Vorschrift noch keine Stimme hierüber laut geworden ist, und daß selbst früher bei dem Erscheinen des Gesetzesentwurfs nur einmal auf einige Hauptübel, welche diese Theorie befürchten ließ, aufmerk­sam gemacht wurde (im Beiblatt der Cassel'scheu allge­meinen Zeitung, Nr. 16, u. 17 von 1831), während da­mals auch nur ein Vertheidiger derselben (in demselben Beiblatt Nr. 21) ohne alle Widerlegung jener Rügen, mit einer bloßen Berufung auf das Römische Recht und durch die einfache Behauptung, daß in der Unbcschränkt- heit der Appellationsbefugniß der Keim zur Verewigung und Kostspieligkeit der Processe liege, den Vorzug dieser neuern Einrichtung zu beweisen suchte.

Hub doch sind unstreitig schon viele Folgen dieser Einschränkung der Appellationsbefugniß sichtbar geworden, Stoff ist also vorhanden für die Beurtheilung dieses Ge­setzes in seiner praktischen Anwendung. —

Tenn nur die pr attische Seite desselben soll hier aufgefaßt werden; die theoretische Beleuchtung bleibt ent­fernt hier, wo es sich nicht um die Haltbarkeit einer an sich unfruchtbaren Geistesspeculation handelt, sondern wo eine in das praktische Leben tief eindringende Frage zu beantworten ist. Indessen scheint auch bie Theorie, wor­auf das Gesetz beruhen soll, nicht sein Glanzpunkt zu sein, wenn man Rechtssicherheit als die wesentlichste Bc- dinguug der Gerechtigkeit, als höchstes Gebot der Gesetz­gebung betrachtet '). Eben so würde auch eine historische Forschung über die gesetzliche Begründung dieser Einschrän­kung der Appellationsbefugniß für das hier gesteckte Zic b Man vcrgl. Gönner'S Handbuch b?5 gem. deutsch. Processe- '5. in, Avlh. 61. § t, wo er sagt: „Wenn man Rechtsmittel in bürgerlichen Recht-streitigkeiten nach dem obersten Grunde ihrer vernunftmäßen Rothwendl-keit betrachtet, wenn sich die­selben als Mittel Lai stellen, ohne deren Daseyn die Rechte im Staate niemals vollkommen gesichert waren, wenn sie unS alè ein wichtiger Sheil konstitutioneller Rechte erscheinen; so wird man zu einer Ausnahme keinen Grund aus der Vernunft ableiten, keinen Gegenstand denken können, bei welchem zu avvcU r.n nicht ertaubt, d. h. das Recht gesetzlich un. sicher seyn sollte. Jede positive Legislation veriälll mit ihren obersten Gründen in einen Hellen Widerspruch, wenn sie sich herausnimmt, einen Gegenstand für inappellabel zu erklären, denn sie greift dadurch die Sicherheit deS Rechts an, wofür die gute Meinung, etwas Gemeinnütziges durch Entziehung deS AppellationS-RechtS zu befördern, nicht einmal zur Ent- chuldigung und noch weniger zur Rechtfertigung dient." rc.

eirte unfruchtbare Mühe sein. Ob sie für das praktische Leben Vortheile schafft, ob diese nicht durch die daraus entspringenden Nachtheile aufgewogen und überboten wer­den, ob mit einem Worte diese Neuerung dem vorher be­standenen unbeschränkten Appellationsrechte vorzuziehen ist, läßt sich natürlich nicht aus den positiven Gesetzesbestim­mungen entscheiden.

Die Praxis von Jahrhunderten könnte da eher bezeu­gen, daß man in der Anwendung das kanonische Recht mit seiner vollen Appellationsfreiheit der deutschrechtlichen Verhandlungsmaxime und der Gerechtigkeit entsprechender gefunden hat, als die Einschränkung, welche die Römische Gesetzgebung, freilich auch erst jur Zeit des spätern Kai- serthums, zur Zeit des sinkenden Staats, nicht ganz ohne eigennützige Absichten, unter der Herrschaft eines ganz an­dern processualischen Verfahrens gebot 2). —

Den practisch en Werth dieser Appellationsbeschrän- kung, wie sie durch das gedachte Gesetz bestimmt ist, kann man unmöglich und eben so wenig unbedingt anerkennen, als auf der andern Seite eine zügellose Freiheit in dem Gebrauche dieses Rechtsmittels billigen. Aber warum geht man von einem Extrem zum andern über? Warum wird nicht die rechte Mitte beliebt?

Wie das Gesetz jetzt da steht, muß befürchtet wer­den, daß die schon jetzt, sichtbar werdenden nachtheiligen Einwirkungen auf das materielle Recht der Partheien sich täglich vermehren werden; — für den Augenblick mögen von den vielen Unregelmäßigkeiten, Verwickelungen und Uebeln, zu denen eine strenge Anwendung desselben führt, hier einige der auffallendsten Erscheinungen aufgezählt wer­den. Darnach kann dann der Maasstab für die Beur­theilung seines praktischen Werths nicht schwierig sein. —

(Beschluß folgt.)

Uno §. 30: „Und ohnehin ist eS eine mißliche Sache um bie Beschwerden, welche durch Appellation gegen Las EnLurlheil gehören werden können; fehlerhaft jeDe ©efe^gebung , welche von diesem Satze die NechtSvertheidignng abhängig macht, und Dank sey den Verfassern unserer Reichsaeseke gesagt, daß sie uns mit der Auflösung dieses Räthsels verschont haben. Wie leicht kann nicht eine Sache durch beschwerende Interlocute ver- schvven werken; wie leicht daraus ein unersetzlicher Schaden erwachsen, und wie ungerecht handelt die Gesetzgebung, Die dem Bürger nicht nur zumulhet, eine Ungerechtigkeit zu er» tragen, bis ihn eine doppelte zur Appellation wider Dal Endurtheil nöthigt, soncern Die auch den Burger in ein byrinih stürzt, da sie keinen Erkenntnißgrund für Beschwerden, welche durch Appellation wider das Endurtheil gehoben wer­den können oder nicht, regiert, und von einem so unbestimmt hingeworfenenSatze dasRechl abhängig macht'" Man höre ferner Gensler im Comment. zuj Marun's Prozeßlehrbuch §. 266: „ES hat den höchsten Rachtheil für den Prozcßgang, wenn man die ReaitSmiliel gegen Zwischenbescheide abschneiket; entweter vielleicht >m Gefolge einer Unkennlniß deS Begriffs von ge» mischten Inlerlocuten, und weil man kiese (z.B. La» Erkenntniß auf Beweis mit Feststellung des Beweisthemas u. dergl.) im groben Irrthume für im ras interlocutioues hält, oder zum Zwecke einer übel berechneten Abkürzung deS Prozesses."

2) Wenn nach der frühern Unbeschränktheit Der AppeUanonSbe- fugniß Hadrian (Lex. 7 pri: D. de appell: rec. 49. 5.) die Appellation gegen die Verfügung der Seflamentèerö^nung und der Einweisung des Lestament«-Erben in Den Besitz der Erb­schaft untersagte; so geschah daS augenscheinlich. Damit der Fiscus an der sofortigen Erhebung Der Erbschaftabgabe nicht gehindert werde. Weitere Beschränkungen der Appellationsbe, fugniß gegen Vorerkenntnisse finden sich erst später, wie.die Titel 65, 45 und 62 im 7ten Buche deS Codex zeigen.

Lasset, gedruckt in der Geeh'sche» ®ffiri■