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die Ungültigkeitserklärung der Zurücknahme eines gültig hinterlegten Testaments handle, bei welchem der Bejchwer- desührer wesentlich belheiligt sei;
4) daß das Gericht zu diesem Act der Gerechtigkeit nicht nur befugt, sondern sogar amtlich verpflichtet sei, indem es ihm obliege, den ihm selbst gespielten Betrug m allen seinen Folgen, so weit es noch thunlich sei, zu verhindern und wieder gut zu machen;
5) daß es endlich rechtlich feststehe, daß schon nach dem Tod eines Testators ein wechselseitiges Testament eröffnet werden müsse.
Durch eine Entscheidung vom 27. Februar 1830 wieß Kurfürstliches Obergericht diese Beschwerde als un- gegründet zurück,
1) weil das fragliche Testament durch dessen Zurückgabe aus dem Depositum die Natur eines gerichtlich dc- ponirten verloren habe, und
2) der Implorant als gesetzlicher Miterbe seiner Mutter die Wiederaufnahme desselben in das Depositum zu verlangen nicht befugt sei, da letztere durch die Znrnck- nahme^cine entgegengesetzte Willcnsmeinung an den Tag gelegt habe.
Obwohl der Implorant seine Beschwerde weiter vor dem höchsten Gericht verfolgte, so bestätigte dieses letztere am 15. Mai 1830 die obcrgcrichtliche Entscheidung.
Ter übereinstimmenden Ansicht der Gerichte dreier Instanzen ungeachtet, scheint diese dennoch durch die dafür angeführten Entscheidungsgrunde nicht genügend gerecht- scrtigct.
Der vom Landgericht angegebene Grund unterstellt unstreitig einen ganz unrichtigen Gesichtspunkt, indem hier nicht von der Hinterlegung eines eben erst errichteten, sondern vielmehr von der Wiederherstellung des Depositums eines längst hinterlegten, dem Gewahrsam des Gerichts auf eine unregelmäßige Weise entzogenen, Testaments die Rede ist.
Die vom Obergericht angegebenen Gründe können eben so wenig befriedigen. Wenn gleich Niemand bestreiten wird, daß ein aus Irrthum zuruckgegcbenes Testament, so lange cs sich in der Detention eines dritten befindet, nicht gerichtlich deponirt ist; so kann doch eine solche fac- tische Detention ihrer Natur nach keinen Einfluß auf die Frage äußern, ob das Testament auf eine zu Recht beständige Weise dem Depositum des Gerichts entzogen ist. Auch kaun so allgemein und unbedingt, als es von kurfürstlichem Obergericht geschehen ist, nicht behauptet werden, daß der Erbe jede Handlung seines Erblassers zu vertreten habe. Es kommt hierbei auf die Vorfrage an, ob solche Handlungen an sich rechtbeständig sind. Unstrci- tig hat der Erbe als Repräsentant des Erblassers nur solche Verbindlichkeiten des letzter« zu erfüllen, welche dieser Andern gegenüber gültig übernommen hat. War die Erblasserin des Imploranten selbst verpflichtet, das Testament, dessen Rückgabe sie erschlich, zum Depositum zurückzuliefern; so wird auch der Erbe eine gleiche Verpflichtung zu erfüllen haben. Was die von dem Imploranten selbst angeführten Gründe betrifft, so werden nicht alle geeignet sein, dessen Intention auf Zurücknahme des Testaments zu rechtfertigen; beim wenn derselbe auch bei der Wiederherstellung des Testamentsdepositum ein nnläug-
bares Interesse hat, so ist doch der Begriff von Recht und Interesse verschieden. Ein eignes Recht die Wiederherstellung des Depositums zu begehren, kann man aber konsequenter Weise nur den Testatoren und Deponenten selbst, nicht aber dem dritten beilegen, zu dessen Gunsten deponirt ist.
Demungeachtet hätte dem Antrag des Imploranten wohl aus anderen Gründen gefügt werden müssen.
Die Hauptfragen, von deren Beantworturg die Entscheidung abhängig ist, sind unläugbar folgende:
1) Ist das Recht der mittestirenden Ehefrau, das von ihr depouirte wechselseitige Testament ohnV Zustimmung des Mutestalors ihres Ehegatten, zu widerrufen, außer Zweifel?
2) Konnte ein solcher Widerruf durch einseitige Zurücknahme geschehen? und
3) geschah diese Zurücknahme in einer Weise, welche das spätere amtliche Einschreiten des Gerichts über# flüssig, oder geradezu unstatthaft macht?
Die erste dieser Fragen berührt die Controverse, ob das wechselseitige Testament nach den Grundsätzen des deulschcnRechts als ein Erbvertrag beurtheilt werden muß und demnach ohne Mitwirkung des Mitpaciscenren nicht widerrufen werden kann, oder ob ein solches die Natur eines Testaments in der Art bcibel'ält, daß jeder derDis- ponenten die Bestimmungen abzuändern befugt ist, welche auf die D-sposition über seinen eignen Nachlaß Bezug haben.
Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß jede in Vertragsform ciugekleidcte, letztwillige Disposition uuzwci- sclhaft als Erbvertrag betrachtet werden muß, und alsdann gleich jedem andern Vertrag ohneZustimmung beider Testirenden nicht widerrufen werden kann.
Von diesem besonderen Fall abgesehen, dessen Vorhandensein sich hier erst aus der Eröffnung deS Testaments selbst ergeben haben würde, fragt es sich: ob nicht ein in einer Urkunde von beiden Testirenden vollzogenes Testament schon hierdurch selbst die Vertragsform erhält, ob man nicht aunehmen^nuß, daß die Testirenden durch die Wahl einer solchen Form, auch ohlie dieses ausdrücklich zu sagen, die Absicht zu kontrahiren bethätigt haben?
Durch mehrere Präjudicien deS Oberappellationsgerichtstehet cs indessen fest, daß ein wechselseitiges Testament der Ehegatten in der Regel nicht als ein unwiderruflicher Vertrag angesehen werden, sondern daß selbst nach dem Tode des einen Ehegatten der Ueberlebende, so lange er die Erbschaft ans dem Testament des vorher verstorbenen Ehegatten nicht angetreten hat, die Befngniß behalten soll, solche Bestimmungen des wechselseitigen Testaments abzuändern, welche lediglich auf die Disposition über sein eigenes Vermögen Bezug haben, ohne daß jedoch dadurch der Nachlaß des bereits verstorbenen Mitdisponeuten geschmälert werden darf.
s. Dec. T. I. Dec. 44. T. II. Dec CCVIL
Die mittcstirendc Ehefrau würde demnach im gegenwärtigen Fall befugt gewesen sein, das wechselseitige Testament für ihre Person zu widerrufen, falls dasselbe nicht ausdrücklich in Form eines Erbvertrags errichtet war.
Hieraus folgt aber
zur 2ten Frage noch keineswegs, daß die Mittestircnde