Einzelbild herunterladen
 
  

Der N e ch t s f r e u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung »»- Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 14. Mittwoch, den 15. Juni. 1 183G.

- ______________________---------------------------------------------------------- - - - - ^ - .

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern deâ Zn- und Auslandes abonnirt werden. Ler Preis beträgt .Vierteljahre 21 qGr.

In wiefern ist ein Gericht verpflichtet, ein verletztes Testamentsdeposttum von Amtswegen wieder herzustell en ?

Der Schreiner Georg K. und dessen Ehefrau Anna Elisabeth, gcb.F. zu Gr, errichteten am 25. Apnl 1823. eilt wechselseitiges Testament, welches sie bei K. Landge­richt zu Cassel hinterlegten.

Nach dem Tode der mittestirenden Ehefrau wandte sich der Sohn und gesetzliche Erbe derselben, Schreiner F. K. daselbst, an dieses Gericht und überreichte das an­geblich hinterlegt gewesene Testament seiner Eltern noch versiegelt mit der Bemerkung, daß dasselbe sich unversehrt unter dem Nachlaß seiner verstorbenen Mutter befunden, - und wie er zufällig erfahren, durch einen Betrug aus dem gerichtlichen Depositum entfernt worden fei, indem seine Mutter, nach vergeblichen Versuchen ihren Ehemann zu überreden, dasselbe mit ihr gemeinschaftlich zurückzu- nebmen, einen Tritten verleitet habe, sich für den Mitte­stator auszugeben, und so in Gemeinschaft mit diesem angeblichen Testator die Rückgabe des Testaments von Seiten des Gerichts erschlichen habe.

Er trug als betheiligt bei dem Testament, in wel­chem ihm nach seiner Angabe die elterlichen Güter ange­setzt waren, auf eine Untersuchung des verübten Betrugs an und bat seinen noch lebenden Vater, den Mittesta- tor, und den Herrmann St. über den fraglichen Her­gang zu vernehmen.

Das Landgericht schlug anfangs die Einleitung einer Untersuchung wegen mangelnden subjectiven Thatbestan­des durch eine Verfügung vom 7. September 1829 ab, erkannte diese jedoch auf eine weitere Gegenvorstellung, in welcher der Anzeiger darzuthun sich bemühte, daß ein Strafgericht schon von Amtswegen verpflichtet sei, ein zu seiner Kenntniß gelangtes Verbrechen zu untersuchen, und keine gesetzliche Vorschrift bestehe, wornach die Aus­übung dieser Pflicht davon abhängig gemacht werde, daß der Verbrecher selbst vor Einleitung der Untersuchung schon bekannt und genannt sei, dieser vielmehr in den meisten Fällen durch die Untersuchung erst ermittelt wer­den müsse.

Aus der eingebetteten Untersuchung ergab sich nun auch, daß der Mittestator das wieder zurückgelieferte Testament als das von ihm und seiner Ehefrau hinter­legt gewesene anerkannte, und bezeugte, daß dasselbe ohne sein Wissen zurückgenommen; auch gestand der als Zeuge vorgeschlagcne Herrmann St., daß die testirende Ehefrau selbst in Gemeinschaft mit dem eben genannten Zeugen, welcher sich auf ihr Zureden fälschlich für den Mittesta­tor ausgegeben, die Zuruckgabe vom Landgericht erschli­chen habe. Herrmann St. wurde deshalb, auch dieses Betrugs für überwiesen erklärt »lud in eine viermonatli­che Zuchthausstrafe verurtheilt.

Ter genannte Fr. K. trug nunmehr bei dem Land- geeicht auf die Wiederannahme des gültig hinterlegten, auf eine nichtige Weise aus dem Depositum gekommenen Testaments und demnächstige Eröffnung desselben an.

Das Landgericht lehnte diesen Antrag durch eine Verfügung vom 28. November 1829. ohne Angabe von Gründen und auf eine hiergegen gerichtete Gegenvorstel­lung durch eine weitere Verfügung vom 18. Dezember 1829 aus dem Grunde ab, weil dritte Personen, auf die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung anzutragen, nicht befugt seien.

Der Implorant wandte sich hierauf beschwerend an Kurfürstliches Obergericht und führte ans,

1) daß er als eine dritte Person nicht zu betrachten, vielmehr als muthmaßlicher Testamentserbe wesentlich bei der Sache bethciliget sei;

2) daß die erschlichene widerrechtliche Zurücknahme des Testaments nichtig und ungültig sei, indem die ver- ' brecherische Handlung die Natur des bestandenen Rechts­verhältnisses nicht habe ändern können, ein wechselseitiges Testament aber die Natur eines Vertrags habe und da­her nur von beiden Testatoren gültig habe zurückgenom- men werden können, die Erklärung hierüber auch noch bei Lebzeiten der Testatoren von diesen beiderseitig und gleichzeitig habe abgegeben werden müssen, um deren über­einstimmenden Willen in dieser Hinsicht gehörig zu con- statiren. Zugleich bemühte sich derselbe darzuthun,

3) daß es sich hier gar nicht um die Hinterlegung ei­nes Testaments dritter Personen, sondern vielmehr um