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Censur unterworfen werden, die ihr nach den Bun­desgesetzen nicht unterliegen. Bisjetzt ist das Unrecht­haben eines Censors nirgends verpönt. Da hiernach die Criminaljustiz ausgeschlossen ist, so muß

3) nothwendig die Civilklage (wider den Staatsanwalt) stattfinden, indem kein im Staate anerkanntes Recht des gerichtlichen Schutzes entbehren darf. Die CivilgeAchte sind auch ohnehin wegen jeder Rechts­verletzung (Rechtsverweigerung und Verhinderung der Ausübung eines Rechts rc.) csmpetent, insofern es sich um das persönliche Znterege des Klägers ohne Unterschied, ob das Unrecht von

handelt ohne Unter, chreo, vv oao uiuuuji wn einer Privatverson herrührt, oder von einer Hand­lung der öffentlichen Verwaltung, wozu die Censur gehört, ausgeht. Was das gencytsseitig einzuschla­gende Verfahren betrifft, so kann solches mir das höchst summarische sein, da der Thatbestand immer klar vorliegt und die der Censur unterworfene Schriften der Regel nach keinen Aufschub leiden. Noch besser würde es freilid) sein, dem Censor selbst richterliche Qualität, die derselbe, indem er darüber urtheilt was erlaubt oder unerlaubt sei, der Natur der Sache nach ohnehin zu haben scheint, öffentlich beizulegen. Verfassungsmäßig mußte dies sogar ge­schehen, wenn die Function des Censors wirklich richterlicher Natur hr. Alsdann wurde durch ein­fache Beschwerden bei dem obern Richter jeder "An­stand augenblicklich beseitigt werden können und für Anklagen nicht einmal die Möglichkeit übrig bleiben. Um so weniger wird die Staarsregierung, welche nur das Rechte wollen kann, und der die ihr §. 95. der Verfassungsurkunde vorbehaltene Befugniß zu außerordentlichen Maasregeln für außerordentliche Lagen stets offen bleibt, richterlicher Censur abgeneigt sein. Man wende nicht ein, daß die Censur politi­sche Rücksichten zu beachten habe. Denll Rücksichten, sie mögen sein, von welcher Art mau wolle, dürfen nie in Rechtsverletzungen übergehen. Uebervics sind auch ohnehin schon in dem gegenwärtigen Zustande der Censur die politischen Rücksichten, welche einem Censor zu nehmen erlaubt sind, durch den §. 37 der Verfassungsurkunde auf diejenigen beschränkt, auf welche die hohe Bundesversammlung nach dem §. 6. des durch das Regierungsausschreiben vom 22. Nov. 1819 bekannt gemachten Beschlusses sich selbst bun- desgesetzlich beschränkt hat. Gesetzlich bestimmte Rück­sichten aber hören auf Rücksichten zu sein. Es sind Rechte und Obliegenheiten darans geworden. Im Uebrigen dienen die bestehenden Gesetze zur Norm, welche ganz auf den von der hohen Bundesversamm­lung im Allgemeinen ausgesprochenen Grundsätzen beruhen. G st c.

Rüge eines w ah rgenomm enen Misbrauchs der Ac- tuariatssportelordnung Pos. 9. des der­selben angehängten Verzeichnisses.

Zu den Pflichten der Untergerichte gehört es, bei

der endlichen Entscheidung einer Clvilsache über den Ko­stenpunkt nicht nur zu erkennen, sondern anch denjenigen Kostenbetrag, welchen die eine oder andere Partei zu ersetzen hat, in dem Urtheile auszudrücken, damit solche nicht noch mit besondern Kosten belästigt werde, welche die nachfolgende Bestimmung derselben zur Folge hat.

In diesem Sinne enthält auch der §. 21. der, die Gebühren der Anwälte und Sachwalter betreffenden, Verordnung vom 12. Juni 1818 die Bestimmung, daß diese ihre Gebühren im letzten Termine zu verzeichnen ha­ben, so daß solche in dem Endsbescheide bestimmt werden können.

Da diese gesetzliche Bestimmung in der Ausführung darum Schwierigkeiten darbietet, »veil der Anwalt nicht selten ohne einen prophetischen Geist die Ertheilung eines Endserkenntuisseo vorauszusehen vermag, so ist, selbst die Schuldlosigkeit des Anwalts vorausgesetzt, dem letzter» die Beziehung einer Gebühr für die nachherige Einrei­chung des Kostenverzelchnisses untersagt.

Wenn eine Partei, wozu sie bekanntlich nach der Untergerichtsordnung das Recht hat, sich selbst ohne die Beihülfe eines Anwalts vertheidigt, so ist die Aufstellung eines besondern Kostenverzeichuisses in den wenigsten Fäl­len nothwendig, da die Gerichtsauslagen, welche gesetzli­cher Bestimmung gemäß jedesmal von dem Actuar selbst in den Proceßacten angemcrkt werden müssen, sich bereits in den Acten verzeichnet finden, und die vorzunehmende Zusammenstellung, um den Gesammtbetrag in dem Ends- bescheid ausdrucken zu können, lediglich Sache des Gerichts ist.

Ausnahmsweise kann indessen die Partei ein Interesse haben, die Verzeichnung der Kosten zu verlangen, und alsdann soll das Actuariat für eine solche von der Par­tei begehrte Kostenspezification nach der Pos. 9. des der Actuarialssportelordnuttg vom 18. Oct. 1831 angehäng­ten Verzeichnisses 3 gGr. beziehungsweise 4 gGr. zu be­ziehen haben.

Die Erfahrung hat nun gelehrt, daß diese Bestim­mung der Actuarialssportelordnuttg von manchen Actua- ren dazu gemißbraucht wird, um diese Gebühr zu einer ständigen Revenue ;n machen. Der Actuar fragt näm­lich die an nichts Arges denkende und in dergleichen Dingen unerfahrne Partei, welche den Sieg über die Ge­genpartei errungen, oder zu erringen die Hoffnung hat, ob sie ein Verzeichnis der Kosten verlange. ' Die Ant­wort der Partei, welche in dein Wahne steht, es gesche­he ihr damit noch ein besonderer Gefallen, fällt regelmä­ßig bejahend aus, und so wird sie 3 4 gGr." ohne weiteres los, welche in die Tasche des Actuars für eine Arbeit fließen, die er, vom Gericht dazu beauftragt, ohne weitere Vergütung vorzunehmen schuldig ist. Eine solche regelmäßige Beziehung einer Gebühr lag aber keineswe- ges in der Absicht der Gesetzgebung, denn hiernach sollte sie nur ausnahmsweise auf besonderes Verlangen der Partei stattfinden, und ein solches Begehren keinesweges durch eine vorgängige Anfrage des Actuariats an eine solche, am wenigsten dann, wenn das Kostenverzeichniß kein Interesse für sie hatte, und schon ohnehin ohne Ver­gütung anzilfertigen war, influenzirt werden.f

Lasstl, gedruckt in Srr H eeh'schc» Dssici «u