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P.tt diesen Gründen gehört, daß von dem Erde oder des­sen Verweigerung der Ausgang der Sache, ohne weitere richterliche Reflexionen, als eine ganz einfache Subsum­tion , abhängt. Auf die Einbringung des Rechtsmittels der Restitution gegen ein den Haupteid auflegcudes Er­kenntniß ist die Eideöabnahmc auszuschen. Ob auch schon die Anzeige dieses (nicht devolutiven) Rechtsmittels auf­schiebende Kraft habe, ist eine allgemeine Frage, die hier nicht erörtert werden soll; im allgemeinen aber auch ein­mal angenommen, erst der wirkiicheu Anbringung eines motivirten Restitutiousgcsuchs sei Suchensiveffect beizule- gen, so leidet diese Regel doch wohl bei der Eidcsabuah- me wenigstens insofern eine Ausnahme, daß der Schwö- rungstcrmm so weithin zu verlegen ist, damit der, wel­cher die Restitution anzeigt, vom Tage der Insinuation des Erkenntnisses oder von dem der erlangten Kunde des neuen Vorbringens an bis zum Termille, eine an sich hinlängliche (wenn auch die Fristen des §.11. nicht er­reichende) Zeit habe, durch das eigentliche Restitutionsge- fud) die Aussetzung der Eidesabuabme (bis zur Entschei­dung des Rechtsmittels) herbeizufuhren. Dies mm vor­ausgesetzt (was um so weniger in Zweifel zu ziehen ist, da ja auch auf zeitige Anbringung einer Nichtigkeitsbe­schwerde, obwohl diese sonst keinen Suspeusivessect hat, doch die durch den angegriffenen Bescheid erkannte Eidcs- ablage verschoben wird) erhebt sich ein weiterer, sehr triftiger Grund der Statthaftigkeit der Restitution gegen ein den Hanpteid auflegendes Erkenntniß; ein Grund, welcher den Gesetzgeber bei Abfassung des §. 34. geleitet hat, und eben so dem Richter zur Norm bei der Anwen­dung der §§. 11. u. 12 dienen muß, ich meine die Hei­ligkeit des Eides und die deshalb stets im Auge zu be­haltende Verhütung des Ausschwöreus eines Eides, von dem die Möglichkeit bereits vorliegt, daß er sich, wenn auch nicht immer als (wissentlich) falsch, doch wenigstens als fruchtlos ausweisen werde.

An dieser, durch die Voraussetzungen der restitutio contra rem judicatam (insbesondere wegen neu aufge­fundener Beweismittel) bedingten Rücksicht ist hier auch wahrlich durch den §. 26. des Gesetzes, die Abschaffung des Beweises zur Verhütung des Meineids, nichts geän­dert , gerade weil diese Beweisart unstatthaft, tue Resti­tution aber erlaubt ist; ich habe mich hierüber im Bei­blatt zur Caffel'schen Allgemeinen Zeitung vom 22. März 1835. Nr. 10. ausgesprochen. Der bisherige [. g. Be­weis zur Verhütung des Meineids hatte seinen Grund in der Manier, mit der Eidesdelation (welche doch das letzte Beweismittel sein soll) einen Versuch zu machen, und erst dann, wenn der Erfolg zeigte, daß der Delat zu schwören bereit war, zu Beweismitteln zu greifen, welche dem Beweisführer doch schon gleich beim ersten Bewcisantritte zu Gebote standen. Nur diesen Mißbrauch wollte der Gesetzgeber abschaffen4). Wollte nun ein Rich­

4) 3st auch gleich in der frühern Zeit häufig dieser Mißbrauch mit dem Lide getrieben worden; so läßt sich doch im All­gemeinen gewiß behaupten, daß der sofortige Gebrauch des Eides in vielen Fällen die Rechtsstreite bedeutend ab. kürzte, und daß die Abschaffung des Beweises zur Eides,

ter daraus, daß sich der heillose alte Schlendrian mit dem Namen:zur Verhütung des Meineids" schmückte, fol­gern, daß mit demselben auch jeder statthaften pro- cessualischen Handlung die Wirkung, einen falschen oder doch fruchtlosen Eid zu verhüten, entzogen sein solle, dann würde er sehr unverdienter Weise die Gesetzgebung in Mißcrcdit bringen, statt daß die Jnconvenienz des fal­schen Eides nur seiner irrigen und beschränkten 'Auslegung und Anwendung der Gesetze, mithin einer mangelhaften Rechtspflege beizumessen wäre5). Wenn irgendwo, so scheint bei der hier besprochenen Frage der Richter sei­ner Bestimmung eingedenk sein zu muffen, daß er wahre Gerechtigkeit in acht wissenschaftlich - praktischem Geiste realisire; er darf sich nicht (als Pedant imb legulejus) an die Worte des Gesetzes binden, wo diese mit dem Geiste der Gesetze, den aus deren Grund und Zweck sich ergebenden höheren Principien, in der Anwendung auf beii gegebenen Fall in Widerstreit gerathen würden. Dem Vernehmen nach hat sich bereits Kurfürstliches Oberappel- latiousgericht für die Statthaftigkeit der Restitution ge­gen ein, einen Haupteid auflegendes, Erkenntniß ausge­sprochen 6).

II. Mit dem, was in Nr. 3. dieses Blatts bei Ge­legenheit des daselbst Nr 1. mitgetheilten Rechtsfalles über die §§. 10 12. des neuen Proceßgesetzes gesagt worden ist, stimme ich in so weit nicht überein, als ich das auf Minderjährigkeit gestutzte Gesuch um Restitution gegen die vom Vormunde erfolgte Zuruckfchiebung des Ei­des nicht, wie der geehrte Verfasser derkurzen Andeu­tungen", unter den §. 10. des Gesetzes (auch nicht ver­möge Analogie) subsumire, sondern gerade als das in den §§. 11 14. erörterte Rechtsmittel der Restitution ansehe. (Daß, trotz dieser Annahme, doch auch meiner Meinung nach in dem erzählten Falle die Eidesabnahme aufzuschiebe» gewesen wäre, geht aus dem von mir un­ter I. Bemerkten hervor.) Auf den im frühern Aufsatze zum Grunde gelegten Gegensatz zwischen civilrechtlicher und prätorischer Restitution scheint es hierbei nicht so sehr, als auf den Zweck des Restitutionsgesuchs, d. i. darauf anzukommen, worin die Wiederherstellung des vo­rigen Nechtöznstandes bestehen soll, ob (wie im §. 10.) nur in der gegebenen Möglichkeit, eine versäumte proces- sualische Handlung nachzuhole», oder (wie im §. IL in der Himvegräumung des Hindernisses, welches in dem, auf positive Proceßhandlnugen (nicht auf contumacia) ertheilten Erkenntnisse liegt. Die im §. 10. des Gesetzes

Verhütung in einer Zeit, wo daS lebendige Gefühl für Re» Iwon und die Heiligkeit der Wahrheit leider oft vermißt

wird, im hohen Grade gefährlich ist. 3» dem Beiblatt

zur Caffel'schen Allgemeinen Zeitung Nr. 16 u 17 vom Jahr 1834 ist darüber mehr gesprochen worden.

An m. d. Red.

5) Entscheidet der Richter nach dem klaren Wortsinn deS Gesetzes ohne Nebenrücksicht, und ohne sich in die Sphäre des Gesetzgebers zu verirren; so scheint es doch, als ob er gewissenhaft und streng rechtlich die Rechtspflege ^usübe. Mangelhaftigkeit und Beschränktheit kann ihm dann wohl nicht vorgeworfen werden. Anm. d. Red.

S) Die Redaction wünscht zu vernehmen, in welchem Falle das geschehen ist. Anm. d. Red.