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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung «»v Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergcrichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Kr. 43. Sonntag, den 12. Juni. 1836

Diese wöchentlich jweiin.il erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Practische Bemerkungen über processrechUiche Materien.

IV.

Einige Andeutungen zu den §§. 10 13. des Proceßgesetzes vom 16. September 18TL

I. Gegen ein einen Haupteid auflegendes Erkenntniß ist das Rechtsmittel der Restitu­tion statthaft *). Zwar gedenkt der §. 11 des Ge­setzes nur einer Restitution gegen Euderkenu-tnisse, und §. 12 spricht ans, daß Restitutionen gegen Vorerkeunt- nisse erst nach Ertheilung des Endbescheids, und mir in Beziehung auf diesen geltend gemacht werden können. Nach Analogie des §. 34 desselben Gesetzes sind aber, auch in Hinsicht des in den §§. 11 14 erörterten Rechtsmittels, solche Vorbescheide, wodurch die Ablei­stung eines Haupteides aufgelegt wird, deu Eudsbeschei- den gleich zu behandeln. Diese Gleichstellung liegt auch Den Bestiininuugen der §§. 29. und 30. der Verordnung

1) Sollte nicht diese Behauptung und die dafür ausgestellte Deduktion scheitern müssen an dem unverkennbar klaren Wertausdrücke der §§. 12 und 34 deS bezeichneten Gesetzes ^ Nach den Worten deS h. IS. soll die Restitution gegen Bor­er k e n n t >i i s s e erst nach ErLheilung deS EnderkenntnisseS und nur in Beziehung auf dieses geltend gemacht werden können; und der §. 34 nennt daS Erkenntniß , worin die Ableistung eines tzaupteides aufgelegt wird, ausdrücklich ein Borerkenntniß, eS kann also so wenig ein Ender- kenntniß sein, als ihm gleich stehen. Zudem läßt sich die Ausdehnung eines Proceßprincips , das für ein bestimmtes Rechtsmittel ausgestellt wird, aus ein anderes Rechtsmittel nicht wohl rechtfertigen, daS seinem Grunde uno Z w e- üe nach. ja sogar seiner Anbringung, Ausführung und Entscheidung nach, also materiell und formell durchaus von jenem verschieden ist. Der Richter hat zunächst nach dem klaren Wortausdrucke des Gesetzes zu entscheiden; erst wo sich Dunkelheit zeigt, hilft die logische Auslegung aus. Dies gesetzliche Princip muß herrschend bleiben, soll nicht der Richter die Stelle deS Gesetzgebers einnehmen und WiUtühr an die Stelle gesetzlicher Rechtspflege treten. Rücksichten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit Dars der Rich­ter nicht nehmen, wenn eS sich von der Anwendung eines klaren Gesetze» handelt. Anm. d. Rèd.

vom 6. November 1834. zum Grunde, daß bei Berufum gen gegen Erkenntnisse, wodurch ein Haupteid aufgelegt ist, alle Beschwerden, zu denen das vorhergehende Ver­fahren Veranlassung giebt, geltend gemacht werden müs­sen; und daß in Processen, worin mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, darauf hingewirkt werden soll, daß über die verschiedenen Posten zu gleicher Zeit end­lich entschieden, oder ein Haupteid auferlegt werde. In const. 11. Cod. de sentent. et interlocut. (7. 45.) wird ein den Haupteid auflegendes Erkenntniß, das zu­gleich die Folge der Verweigerung oder der Ableistung des Eides ausspricht, geradezu ein Eudurtheil (denniliva sententia) genannt 2). Auch nach §. 28 eines Entwurfs zu unserm neuen Proceßgcsetze sollte (ich entlehne dies aus dem Verfassungsfreunde Cassel 1831 Nr. 79. S.310, ii. 1. lit. /.) ein den Haupteid auflegeuder Bescheid für den Fall des Ausschwörens daS Eudurtheil aussprechen.

Wenn nun gleich grade diese Bestimmung in das Gee setz nicht ausgenommen worden ist, so kann sie doch eben in der hier fraglichen Hinsicht sehr füglich zur Erforschung der wahren Intention des Gesetzgebers benutzt werden. Bei der Diècussion der §§. 11. 12. dachte man wahr­scheinlich nur noch nicht an die nähere Bestimmung, wel­che im §. 34 des Gesetzes, als dem Hauptsitze der Lehre von den Rechtsmitteln 3), ausdrücklich hinzugefügt worden ist. Die Gründe, weshalb die einen Haupteid auflegen­den Erkenntnisse hinsichtlich der Statthaftigkeit und Noth­wendigkeit der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde den Endurtheilen gleichgestellt sind, finden gewiß ihre volle Anwendung auch bei dem Rechtsmittel der Restitution.

2) DaS angezogene R. Gesetz möchte wohl nichts entscheiden, weil die klare Bestimmung deS Partikular - Gesetzes (des gedachten §. 34) geradezu èntgegensteht, und ohnehin jetzt solche bedingte Enderkenntnisse in Der hessischen Proceßge­setzgebung unbekannt sind. Anm. D. Red.

3) Der §. 34 kann doch wohl nur als der Sitz der Lehre von den Rechtsmitteln Der Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde betrachtet werden; Die Förmlichkeiten für die Restitutionen, ein von jenem ganz verschiedenes Rechtsmittel, finden sich allein in den §§. 10 - 14. A n m. d. Red.