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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung «n- Nechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Mr. 11.__ Sonntag, den 5. Juni. 1836,

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Munsch) gerichtet auf strenge Defolgung der Verord­nung vom 19 November 1816«

Die eben gedachte Verordnung enthält die sehr weise Vorschrift- daß die Gerichte ihren Decreten und Erkennt­nissen in bürgerlichen Rechtsstrcitigkeiten die Entschei­dungsgründe beizufügen haben.

Diese Vorschrift beabsichtigt die -Erreichung eines doppelten Zwecks. Sie gewährt auf der einen Seite ei­nen Damm gegen richterlichen Leichtsinn und fordert den Richter auf, bei den von ihm zu ertheilenden Entscheidun­gen mit Verfielst unb Gründlichkeit zu Werke zu gehen, weil den Recht nehmenden Personen durch Angabe der Motive eines Rechtsspruchs die Ueberzeugung verschafft werden soll, daß solcher auf die gerichtlichen Verhandlun­gen ganz nach Anleitung lind Bestimmung der Gesetze gefaßt worden ist; auf der andern Seite werden theils über­flüssige Berufungen dadurch ganz entfernt, theils müssen die Beschwerdeuausfuhrungen eine bestimmtere Richtung erhalten, weil die Parteien, beziehungsweise ihre Rechts­beistände in den Stand gesetzt werden, mittelst der Er- wägungsgründe den Ideengang, welchem der Richter bei Ertheilung seines Spruchs gefolgt ist, näher ins Auge zu fassen und mit größerer Leichtigkeit zu beurtheilen, ob die Entscheidung richtig und durch eine Appellation nicht an- zufechten, oder ob ein Fehler begangen und wie er be­gangen sei, ob derselbe in der unrichtigen Unterstellung oder Auffassung eines Factums, oder eines Gesetzes, oder in der unrichtigen Subsumtion selbst liege.

Es ist in der That durch die angezogene Verord­nung, welche auch seit dem Organisationsedict vom 29. Jun. 1821. von den Criminalbehörden in Untersuchungs- sachen beobachtet wird, ein unberechenbarer Nutzen für die Rechtspflege gestiftet worden, welche schon allein darum an Achtung und Ansehen gewinnen mußte, weil dem Recht nehmenden die Ueberzeugung aufgedrungen wird, daß ein Rechtsspruch nicht auf Willkühr, sondern auf den

offen vorgelegten Rechtsgründen beruhe, und die Jntel- ligenz der Gerichte weder des düstern Schleiers ägypti­scher Weisheit bedürfe, noch sich in das Dunkel von Ora­kelsprüchen zu Hüllen brauche.

Es bleibt indessen zu beklagen, daß man nicht selten bei Entscheidungen in der Appellationsinstanz die heilsame Vorschrift der angezogenen Verordnung nur scheinbar be­obachtet findet. Wenn, wie es häufig geschieht, eine Be­rufung wegen nicht widerlegter Entscheidungsgründe ab­geschlagen wird, so ist damit wirklich gar nichts geleistet, und eine solche bequeme Form der Angabe der Motive einer abschlägigen Entscheidung für den Zweck der Ver­ordnung eben so ungenügend, als für die appellantische Partei unbefriedigend.

Es handelt sich bei einer Berufung von Gründen, welche den von dem Appellanten gegen das angefochtene Erkenntniß angebrachten Beschwerden unterstellt worden sind, und das für die Entscheidung in der Appellations­instanz competente Gericht scheint, um den Willen des Gesetzgebers zu genügen, sich nicht auf die bloße Bemer­kung beschränken zu dürfen, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses nicht widerlegt worden, sondern wird vielmehr die Motive zu entwickeln haben, weshalb die in den Bcschwerdenschriften ausgeführten Gründe als unhaltbar zu verwerfen sind. Nur eine sol­che motivirte Entscheidung in der Appellationsinstanz ver­mag den Appellanten oder seinen Sachführer auf den Standpunkt zu führen, von welchem der Appellationsrich­ter die Sache angesehen hat, und die Partei in Folge einer genauen Würdigung der angeführten Motive mögli­cherweise von einer weitern vielleicht überflüssigen Appel­lation, wenn sie gegen das Erkenntniß der zweiten In­stanz noch anders rechtlich statthaft sein sollte, abzuhal­ten, oder, wäre das Erkenntniß in der letzten Instanz ertheilt, sie wenigstens die beruhigende Ueberzeugung ge­winnen zu lassen, daß das Rechtsmittel mit Recht zurück- gewiescn sei. Eine solche der Form nach kurze Abferti­gung einer Appellation schließt begreiflich keineswegs aus, daß ein Gericht der Appellationsinstanz die Gründe einer