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auf jeden Theil der Bâckerwohnungen ausgedehnt und nicht dem Zweck, einer solchen Visitation gemäß nur auf die Laden und die in den Bäckerhäusern befindlichen La- denstuben beschränkt gewesen sei. Wäre aber selbst die entgegengesetzte Unterstellung über allen Zweifel erhaben, so würde doch jene ältere specielle Bestimmung mit einer verfassnngsgemäßen der Absicht des Staatsgrundgesetzes, entsprechenden Auslegung des Staatsgrundgesetzes unvereinbar sein, und daher der §. 155 der Verfassungsur- kunde Anwendung finden, welcher verordnet, daß alle gesetzliche Bestimmungen und Anordnungen jeder Art, welche mit der Verfassungsurkunde im Widerspruch stehen, aufgehoben sind.
Gewiß verdienen bei der Anwendung dieses letzten Paragraphen die Worte eines bekannten vaterländischen Schriftstellers volle Beherzigung, wenn dieser in seinem Commentar zur Hessischen Verfassungsnrkunde sagt:
„Wer das Ziel und den Sinn der neuen Kurhessischen Verfassung gehörig würdigt, welche den Rechtszustand des Volks sichern, eine unzerstörbare Schutz-und Schei- demaner zwischen Willkühr und Gesetz für die Zukunft bilden sollte, der wird diesen §., wenn es darauf au- kommt, ihn mit andern Bestimmungen der Verfassungs- urkunde in Verbindung zu setzen, und in Anwendung zu bringen, verständiger und richtiger auslegen, als der, welcher befangen, in einem der Verfassung entgegengesetzten politischen System, in solchen Fällen ängstlich, an den Worten klebt, und im Sinne seines Systems deutelt und mäkelt, bis er irgend eine gezwnn- gene, der Absicht der Verfassung wohl geradezu widersprechende Auslegung herausgefunden hat."
Es dürfte aus der gegenwärtigen Ausführung sich ergeben, daß eine policeiliche Hausvisitation, wenn sie auch nur einen Gegenstand der Nahrungspolicei zum Zweck hat, von einer jeden andern Haussuchung sich im Wesentlichen nicht unterscheidet, daß sie zur Sicherung des Hausrechts, au gewisse verfassungsmäßige und gesetzliche Bedingungen geknüpft ist, daß diese hier nicht vorhanden sind, und daher die wirkliche Vollziehung einer Maasregel, wie die angedrohte, mit Grund eme strafrechtliche Untersuchung wegen verletzter Verfassung veranlassen könnte.
L. Schwarzenberg.
Steht der Aufsichtsbehörde ohne Zustimmung der Ortsbehörde ein Hecht auf Festsetzung der Schalte der Schullehrer zu?
Diese Frage hat in neuerer Zeit mehrfach eine prac- tische Bedeutung gewonnen, und es wird deshalb nicht am unrechten Orte sein, hier den rechtlichen Gesichtspunkt der Sache hervorzuheben.
Schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen läßt sich
der Satz ableiten, daß jeder nur über fein eigenes Vermögen verfügen kann, es werden den oberaufsehenden Verwaltungsbehörden deshalb nur dann Verfügungsrechte über das Vermögen der einzelnen Ortsgemeinden zugeschrieben werden können, wenn dieses in besondern Gesetzen und Verhältnissen seine Begründung findet. Solches ist aber in Kurhessen keineswegs der Fall. Schon nach dem §. 42 der Verfassungsurkunde ist den Gemeinden die selbstständige Verwaltung des Gemeindevcrmögens und ihrer örtlichen Einrichtungen zugesichert worden. Mit einer selbstständigen Verwaltung des Gcmeindevermögens ist aber die Verfügung anderer Behörden über solches völlig unvereinbar. Ju den örtlichen Einrichtungen, von welchen die angeführte Stelle des Staatsgrundgesetzes redet, gehören auch die Schulen; es ist kein Grund vorherrschend, dieselben nicht zu den örtlichen Einrichtungen zu rechnen.
Die Gemeindeordnung, den Zweck verfolgend, den Gemeinden im Geiste deS §. 42 der Verfassungsurkunde eine größere Selbstständigkeit einzuräumen, hat nirgends der Aufsichtsbehörde daS Recht bei gelegt, einseitig ohne Zustimmung der Ortsbehörden oder wohl gar gegen den Widerspruch derselben die Gehalte der Schullehrer festzu- setzen oder zu erhöhen, insbesondere ist diese Befugniß den Aufsichtsbehörden nicht im §. 93 der Gemeindeordnung eingeräumt. Es sind in diesem §. alle Berechtigungen der Aufsichtsbehörden in Beziehung auf die Gemeindeverwaltung zusammengestellt, unter solchen sucht man aber vergebens die Befugniß, die Gehalte der Schullehrer einseitig festzusetzen. Wenn man der Aufsichtsbehörde das Recht der einseitigen GehaltSfestsetzung der Gemciudediener zuschreiben will, dann muß man folgerichtig dieses Recht auch für unbegränzt halten. Wie aber läßt sich ein solches unbegränztes Verfugungsrecht der Aufsichtsbehörde über das Gemeindevermögetl mit der Emanzipation der Gemeinden vereinigen?
Wollte man gegen die ausgesprochene Ansicht ein# wenden, daß nach solcher die Gemeinden durch eigensinnige Verweigerung angemessener Gehalte der Schullehrer 2C. das Schulwesen, also das Staatswohl, überhaupt sehr gefährdet wäre, so läßt sich zwar nicht verkennen, daß dieser nachtheilige Erfolg allerdings, wenn eine Gemeindebehörde so kurzsichtig sein sollte, den aus der gehörigen Besetzung der Schulstellen für sie ersprießenden Vortheil nicht eiuzusehen, möglicher Weise cintreten kann, es wird dieser zu besorgende Rachtheil aber nicht zur Widerlegung von Rechtssätzen dienen, welche in positiven Gesetzen ihre Begründung finden. Dagegen möchte es sich alS ein unabweislichcs Erforderniß darstellen, daß durch ein Gesetz auf eine angemessene, zeitgemäße Weise Normalgehalte für die Schullehrer festgesetzt werden, wodurch nicht blos der Bedrängniß manches verdienstvollen Schulmannes abgeholsen, sondern auch die erwähnte Gefahr einer eigensinnigen Gehaltsverweigerunc vermieden werden würde.
Cassct, gedruckt in der Vcrh'schen ©fficin.