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Verbrechen erwiesenermanffen begangen ist, und dringende Anzeigen auf einen bestimmten Thäter Hinweisen, keines­wegs aber wird sie befugt sein, sich eines jeden Inqui­sitionsmittels auf die bloße vage Möglichkeit eiues etwa begangenen oder zu begehenden Policeivergehens unbeküm­mert um bürgerliche Freiheit und staatsbürgerliche Rechte, .zu behielten.

Irrig ist es daher, wenn in dem erwähnten Erkennt­niß jenem Aufsichtsrecht eine Ausdehnung eingeräunrt wird, welche der Natur des verfassungsmäßig gewährten Hausrechts, und den gemeinrechtlichen Bedingungen des !Untersuchungsmittcls der Haussuchung geradezu wider­spricht.

Es führt diese Betrachtung zu der Beantwortung der dritten Hauptfrage, in wiefern die Durchsuchung der Bäckerhäuser, insoweit solche nicht blos auf das in den Läden, und den dem Publicum offenstehenden Ladenstuben sich beschränkt, mit dem §. 117 der VerfassungsUrkunde vereinbar ist.

Es wird diese Frage, wie schon oben ausführlich er­örtert ist, keineswegs durch die Ansicht des Gerichts be­seitiget, daß der §. 117 nur von der bei der Straf­rechtspflege verkommenden Haussuchung rede, da eine solche Unterscheidung weder den Worten noch der Absicht des Staatsgrundgesetzes entspricht.

Diese Absicht des Gesetzes konnte keine andre sein, als die, der bürgerlichen Freiheit eine bestimmte verfas­sungsmäßige Garantie zu verleihen, policeilicher Willkühr einen Zügel anzulegen , und die Staatsbürger mindestens ht der eignen Wohnung vor Anmaßungen, oder Eingrif­fen mißbrauchter amtlicher Gewalt zu sichern.

Die Verfassung findet hierbei in den bestehenden Ge­setzen eine kräftige Stütze, und es ist gewiß zu billigen, daß in dem erwähnten Verfassungspäragraph auf diese Bezug genommen wurde.

Die Garantien welche der §. 117 der Verfassungs­urkunde verleihet, sind aber folgende:

1) daß die Haussuchung nur stattfindet auf Verfügung der Gerichte oder der Ortsobrigkeit (Gemeindebe­hörde), mithin auch keine Policeibehörde ermächtiget ist, eine solche selbstständig vorzunehmen.

2) daß sie nur in solchen Fällen und unter solchen Umständen zulässig ist, wo nach allgemeinen straf­rechtlichen Grundsätzen eine Haussuchung überhaupt vorgenommen werden darf.

Der Sinn beider Bestimmungen kann nicht zweifcl- !haft sein, die erste besagt unstreitig, daß nur ein Rich­ter, oder ein Orts beamter, mithin kein Beamter der Staatspolicei die Haussuchung verfügen kaun, die andre erläutert sich hinlänglich- durch die Gesetze selbst.

Die besondre Haussuchung findet nach der Vor­schrift der ältern in der Sammlung der Landesordnun­gen aufgenommenen Bestimmungen, insbesondre nach dem Regierungsrescript vom & Ang^ 1800 an das peinliche

Gericht zu Cassel nur dann statt, wenn das Corpus de­licti in einige Gewißheit gesetzt ist, und nur wider solche Individuen, wider welche der halbe Beweis des begange­nen Verbrechens vorliegt, nicht gegen sonst unbescholtene Personen; sie muß alsdenn auch als eine gerichtliche Handlung, vom peinlichen Richter oder einem von dem­selben deputirten Mitgliede des Gerichts mit Zuziehung des Actuars und des Gerichtsdieners vorgenommen wer­den.

Unstreitig sind es nur diese Bestimmungen, welche mit dein. Schutz des durch die Verfassungsurkunde gesi­cherten Hausrechts vereinbar sind, und welche der er# wähnte Verfassungsparagraph zur Erreichung dieses Zwecks allein im Auge haben konnte.

Niemand wird hierüber im Zweifel bleiben, der die große Wahrheit anerkennt, daß unsre Verfassung be# z weckte, die bürgerliche Freiheit durch grundgesetzliche Be­stimmungen zu sichern, und welche Wichtigkeit in jedem verfassungsmäßigen Staate mit vollem Gründe den For--- men beigelegt werden muß, welche die Rechte persönlicher Freiheit aufrecht halten und sicher stellen sollen.

Wem fallen nicht hier die Bestimmungen der engli­schen Habeas Eorpusacte ein, und die wichtigen Anord­nungen, welche die Heiligkeit des Hausrechts dem engli­schen Staatsbürger zusichern?

Wenn es daher keinem Zweifel unterliegt, daß das Aussichtsrecht der Policeibehörde keineswegs in einem all­gemein gestatteten Hausdllrchsuchungsrecht bestehn kann, sondern die policeiliche Aufsicht sich nur auf das auf die Laden oder in den Ladenstuben zum öffentlichen Verkauf bereit liegende Backwaare beschränkt; so kann man zur Beantwortung der vierten ausgestellten Hauptfrage über­gehn, ob die erwähnte Bestimmung der Policciordnung, vom Jahr 1622 eine Ausnahme von den allgemeinen Be­stimmungen der Verfassung begründe,

Auch diese Frage wird in jeder Beziehung verneint werden müssen.

Mißlich scheint es schon an sich, heutige Verhältnisse nach einer vor zweihundert Jahren gegebenen Policeiord- nung streng regeln zu wollen.

Denn wenn man auch policeilichen Anordnungen den Eharacter allgemeiner gesetzlicher Normen nicht absprechen, kann, so wechselt doch sicher deren praktische Anwendbar- keit sehr mit Zeit und Sitte, wie namentlich die ange­führte Verordnung selbst beweiset, von welcher fast jede einzelne Bestimmung,, zum Beispiel das im §. 1 enthal­tene Verbot der Ausführung des Hopfens und der Frucht außer Landes, das Verbot des Brannteweinbrennens mit Frucht, der Verkauf des Viehs außer Landes, absolut und längst außer Brauch ist. Ohnehin folgt aus jener Verordnung nicht die unbeschränkte Befugniß der Durch­suchung der Bäckerhäuser durch die Policeibehörden. Das Recht der Visitation ist darin, den Beamten nebst den Bürgermeistern, Rath und Vorstehern übertragen,, und es läßt sich auch nicht behaupten, daß die im Art. HL angeordnete Visitation der Bäckerbauser unb Laden