Verbrechen erwiesenermanffen begangen ist, und dringende Anzeigen auf einen bestimmten Thäter Hinweisen, keineswegs aber wird sie befugt sein, sich eines jeden Inquisitionsmittels auf die bloße vage Möglichkeit eiues etwa begangenen oder zu begehenden Policeivergehens unbekümmert um bürgerliche Freiheit und staatsbürgerliche Rechte, .zu behielten.
Irrig ist es daher, wenn in dem erwähnten Erkenntniß jenem Aufsichtsrecht eine Ausdehnung eingeräunrt wird, welche der Natur des verfassungsmäßig gewährten Hausrechts, und den gemeinrechtlichen Bedingungen des !Untersuchungsmittcls der Haussuchung geradezu widerspricht.
Es führt diese Betrachtung zu der Beantwortung der dritten Hauptfrage, in wiefern die Durchsuchung der Bäckerhäuser, insoweit solche nicht blos auf das in den Läden, und den dem Publicum offenstehenden Ladenstuben sich beschränkt, mit dem §. 117 der VerfassungsUrkunde vereinbar ist.
Es wird diese Frage, wie schon oben ausführlich erörtert ist, keineswegs durch die Ansicht des Gerichts beseitiget, daß der §. 117 nur von der bei der Strafrechtspflege verkommenden Haussuchung rede, da eine solche Unterscheidung weder den Worten noch der Absicht des Staatsgrundgesetzes entspricht.
Diese Absicht des Gesetzes konnte keine andre sein, als die, der bürgerlichen Freiheit eine bestimmte verfassungsmäßige Garantie zu verleihen, policeilicher Willkühr einen Zügel anzulegen , und die Staatsbürger mindestens ht der eignen Wohnung vor Anmaßungen, oder Eingriffen mißbrauchter amtlicher Gewalt zu sichern.
Die Verfassung findet hierbei in den bestehenden Gesetzen eine kräftige Stütze, und es ist gewiß zu billigen, daß in dem erwähnten Verfassungspäragraph auf diese Bezug genommen wurde.
Die Garantien welche der §. 117 der Verfassungsurkunde verleihet, sind aber folgende:
1) daß die Haussuchung nur stattfindet auf Verfügung der Gerichte oder der Ortsobrigkeit (Gemeindebehörde), mithin auch keine Policeibehörde ermächtiget ist, eine solche selbstständig vorzunehmen.
2) daß sie nur in solchen Fällen und unter solchen Umständen zulässig ist, wo nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine Haussuchung überhaupt vorgenommen werden darf.
Der Sinn beider Bestimmungen kann nicht zweifcl- !haft sein, die erste besagt unstreitig, daß nur ein Richter, oder ein Orts beamter, mithin kein Beamter der Staatspolicei die Haussuchung verfügen kaun, die andre erläutert sich hinlänglich- durch die Gesetze selbst.
Die besondre Haussuchung findet nach der Vorschrift der ältern in der Sammlung der Landesordnungen aufgenommenen Bestimmungen, insbesondre nach dem Regierungsrescript vom & Ang^ 1800 an das peinliche
Gericht zu Cassel nur dann statt, wenn das Corpus delicti in einige Gewißheit gesetzt ist, und nur wider solche Individuen, wider welche der halbe Beweis des begangenen Verbrechens vorliegt, nicht gegen sonst unbescholtene Personen; sie muß alsdenn auch als eine gerichtliche Handlung, vom peinlichen Richter oder einem von demselben deputirten Mitgliede des Gerichts mit Zuziehung des Actuars und des Gerichtsdieners vorgenommen werden.
Unstreitig sind es nur diese Bestimmungen, welche mit dein. Schutz des durch die Verfassungsurkunde gesicherten Hausrechts vereinbar sind, und welche der er# wähnte Verfassungsparagraph zur Erreichung dieses Zwecks allein im Auge haben konnte.
Niemand wird hierüber im Zweifel bleiben, der die große Wahrheit anerkennt, daß unsre Verfassung be# z weckte, die bürgerliche Freiheit durch grundgesetzliche Bestimmungen zu sichern, und welche Wichtigkeit in jedem verfassungsmäßigen Staate mit vollem Gründe den For--- men beigelegt werden muß, welche die Rechte persönlicher Freiheit aufrecht halten und sicher stellen sollen.
Wem fallen nicht hier die Bestimmungen der englischen Habeas Eorpusacte ein, und die wichtigen Anordnungen, welche die Heiligkeit des Hausrechts dem englischen Staatsbürger zusichern?
Wenn es daher keinem Zweifel unterliegt, daß das Aussichtsrecht der Policeibehörde keineswegs in einem allgemein gestatteten Hausdllrchsuchungsrecht bestehn kann, sondern die policeiliche Aufsicht sich nur auf das auf die Laden oder in den Ladenstuben zum öffentlichen Verkauf bereit liegende Backwaare beschränkt; so kann man zur Beantwortung der vierten ausgestellten Hauptfrage übergehn, ob die erwähnte Bestimmung der Policciordnung, vom Jahr 1622 eine Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen der Verfassung begründe,
Auch diese Frage wird in jeder Beziehung verneint werden müssen.
Mißlich scheint es schon an sich, heutige Verhältnisse nach einer vor zweihundert Jahren gegebenen Policeiord- nung streng regeln zu wollen.
Denn wenn man auch policeilichen Anordnungen den Eharacter allgemeiner gesetzlicher Normen nicht absprechen, kann, so wechselt doch sicher deren praktische Anwendbar- keit sehr mit Zeit und Sitte, wie namentlich die angeführte Verordnung selbst beweiset, von welcher fast jede einzelne Bestimmung,, zum Beispiel das im §. 1 enthaltene Verbot der Ausführung des Hopfens und der Frucht außer Landes, das Verbot des Brannteweinbrennens mit Frucht, der Verkauf des Viehs außer Landes, absolut und längst außer Brauch ist. Ohnehin folgt aus jener Verordnung nicht die unbeschränkte Befugniß der Durchsuchung der Bäckerhäuser durch die Policeibehörden. Das Recht der Visitation ist darin, den Beamten nebst den Bürgermeistern, Rath und Vorstehern übertragen,, und es läßt sich auch nicht behaupten, daß die im Art. HL angeordnete Visitation der Bäckerbauser unb Laden