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Zwar legt der §. 1 dieses Gesetzes dem Richter die Verpflichtung auf, die Jurisdiction zuvor zu prüfen, und die vor dem inkompetenten Gericht angebrachten, so wie solche Klagen, wo das Petitum mit dem Libell nicht con- cludent ist, alsbald zurückzuweisen, es leuchtet aber ein, daß dieses nur Ausnahmen sind, welche hier nicht cintreten und die Regel nur bestätigen.
Gehet man zur Prüfung des vorliegenden Rechtsfal- les selbst über, so kommen hier vorzugsweise vier Hauptfragen in Betracht:
1) ist die beabsichtigte Visitation nach Backwaaren in den Backkammern und da, wo die Bäcker Vor- räthe haben, für eine Haussuchung zu halten?
2) steht der Policeibehörde hinsichtlich des Rechts der Haussuchung eine größere Befugniß zu, als den eigentlichen Strafgerichten?
3) ist die angeordnete Maasregel in ihrer Allgemeinheit vereinbar mit den Bestimmungen des §. 117 der Ver- faffuugsurkunde?
4) Kann, wenn sie es nicht ist, die erwähnte Bestim- mung der länger als vor 200 Jahren gegebenen Po- licciordnung vom Jahr 1622 eine Ausnahme vonden allgemeinen Beftimmungcw der Verfassung begründen ?
Was die erste der gestellten Fragen betrifft; so kann eine Visitation in der angeordnctcn Weise nur für eine Haussuchung gelten, denn dieselbe soll sich nicht auf den Theil der Wohnung beschränken,. in welchem dem Publicum der Zutritt gestattet, und welche zum Verkauf der Waare lediglich bestimmt ist^ sondern die genannte Policeibehörde nimmt das Recht m Anspruch, jedes Gemach des Hauffs zu durchsuchen, wo maw Brodvorräthe vermuthet, selbst unabhängig davon, ob die Anzeige eines Angehens vorhanden ist oder nicht.
Obwohl der Zutritt zu einer öffentlichen Ladcnstubc, und zu den Bäckerladen der Policeibehörde, wie dem Publicum gestattet sein muß, und die Prüfung der an beiden Orten befindlichen, zum öffentlichen Verkauf bestimmten Backwaare demnach der Aufsicht der die Nahrungspolicei ausübenden Staatsbehörde unterliegt; so verhält cs sich doch anders mit dem in Anspruch genommenen Recht, jedes Gemach eines Hauses nach Belieben zu durchforschen, weil möglicherweise ein Policeivergehn begangen werden könnte.
Dieser Act kann seinem Wesen nach nur als eine Haussuchung betrachtet werden.
Kann aber hierüber ein erheblicher Zweifel nicht obwalten; so kommt es auch nicht darauf an, zu welchem besondern Zweck diese Haussuchung verfügt ist^ alle Bedingungen, von welchen verfassungsmäßig und gesetzmäßig die Zulässigkeit einer solchen abhängt, müssen auch hier Eintreten,. und der Unterschied,. welchen das Obergericht zwischen einer die Nahrungspolicei betreffenden Hausfu-
chung, wie die gegenwärtige und der in der Strafrechtspflege stattfindenden macht, ist völlig grundlos, da die Verfassungsurkunde selbst in dieser Beziehung nicht unterscheidet, und eine solche Meinung mit der unverkennbar reu Absicht des fraglichen Verfassungsparagraphen Sicherung des Hausrechts nicht zu vereinigen ist, welcher jede Bedeutung verlieren würde, wenn man in Beziehung auf die Hausplchung eine unbeschränkte Policcigcwalt anueh- men wollte.
Jedenfalls wird zur zweiten der hier aufgeworfenen Fragen der Beweis nicht geführt werden können, daß ei^ ner Policeibehörde bei der Vornahme einer Haussuchung ein größeres Recht zustehe, als dem Strafrichter. Während dieser durch die Handhabung der Strafgesetze die Erreichung des Staatszwecks Sicherung der Rechte aller. Staatsbürger unmittelbar fördern soll, haben die Policei- behörden nur mittelbar hierauf hinzuwirken,. durch die Einrichtungen, welche sie für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und> Wohlfarth des Staats zu treffen haben; es ist deshalb auch nicht abzusehu, weshalb dem höher gestellten Richter, der den wichtigsten Theil der Strafgerualt ausubt, minder kräftige Mittel zur Ausübung seiner Amtsgewalt zu Gebot stehen sollten, als den Policeibehörden.
Die Haussuchung kann aber ihrer Natur nach nur als ein Untersuchungsmittel betrachtet werden, dem Richter stehet das Recht zu, die Gegenstände, welche zur recht- lichen Feststellung des Straffalls nöthig sind, seiner Gewalt zu unterwerfen. Dieses kann in den meisten Fällen ohne Beschränkung der natürlichen Freiheit nid)t geschehn. Der Gebrauch solcher Untersuchungsmitt-el ist aber stets an bestimmte Bedingungen geknüpft, bei deren Wegfallen auch die richterliche Befugniß zur Anwendung derselben aufhört.
Schon gemeinrechtlich wird die Anwendung eines solchen Mittels durch die unvermeidliche Nothwendigkeit des- selben bedingt, es darf der Gebrauch desselben auch nicht weiter ausgedehnt werden, als gerade der Zweck erheischt.
Niemals können daher diese Mittel eine solche Ausdehnung erlangen, daß man denselben ohne eine specielle Veranlassung eine Anwendung gibt, welche die Sicherheit und Freiheit aller Burger vernichten, oder einem Phantom opfern würde. So wenig es rechtlich statthaft, ist, ein Heer von Spähern zu unterhalten, welche den Bürgern auflanern, Briefe entsiegeln, ebensowenig wird eine häusliche Machforschung auf ein bloßes Gerücht eine geheime Anzeige oder ohne alle Anzeige vorgenommen werden können.
Allerdings stehet, wie das Obergericht mit Grund aunimmt, der Policeibehörde das Recht der Aufsicht zu; aber schon der Wortbegriff, besagt cs, daß die Befug- uiß in die innersten Gemächer eines Hauses zu dringen, ohne allen Beweis und ohne Anzeige eines Vergehens die Gränze eines bloßen Aufsichtsrechts weit überschreitet.
Immerhin mag die Policei thätig, und wirksam sein, wo der Staatsbürger öffentlich auftritt^ oder wo ein