Der Aechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung «nt Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nr. 10._______ Mittwoch, den 1. Juni. 1836.
Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Was ist der Sinn und der AwecK des §. 117 der
Verfassungsurkun-e über die Haussuchung?
Bekanntlich besteht seit längerer Zeit in der Residenz die Einrichtung, daß die Policeidirection von Zeit zu Zeit das auf den Bäckerladen und in den Ladenstuben zum Berkaus aufgelegte Brod wiegen läßt, um das tarmäßige Gewicht desselben zu prüfen, eine Einrichtung, gegen welche in ihrer erwähnten Beschränkung auf zum Verkauf ausgebotene Backwaarc sich wohl nichts erinnern läßt, und welche nicht ganz entbehrt werden kann, so lange überhaupt noch Taren für die Backwaaren bestehen.
Am 24. Sept. 1834 verfügte jedoch Kurfürstliche Residenzpoliceidirektion,
daß die zur Prüfung der Backwaaren erforderlichen Visitationen auch in den Backkammcrn, und wo die Bäcker Borräthe haben, vorgenommeu werden sollten, jedoch erst dann, wenn das Brod kalt geworden sei.
Die Mitglieder der Bäckerzunft zu Cassel in der Ueberzeu- gung, daß die angeordnete Policeimaasrcgel in einer solchen Ausdehnung das Hausrecht verletze, und mit den Beschränkungen der Berfassung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Haussuchung unvereinbar sei, erhuben hiergegen bei dem Obergericht zu Cassel die negatorische Klage, welche sie darauf stützten, daß die ungeordnete allgemeine Policei- maasregel mit der verfassungsmäßig gewährten bürgerlichen Freiheit einer unbescholtenen Classe von Staatsbürgern, und dem §. 117 der Verfassungsurkunde unvereinbar sei, und damit den Klagantrag verbanden, der Policeidirection das angemaaßte, mit dem erwähnten §. der Verfassungsurkunde im Widerspruch stehende, unbedingte Recht abzusprechen, die von ihr beabsichtigte Haussuchung nach Backerwaare, welche nicht im Laden oder in der öffentlichen
Ladenstube zum Verkauf aufgelegt sei, in den Bäckerwoh- nungen vorzunehmen.
Die angebrachte Klage wurde ohne vorgängige Mittheilung an den Gegner vom Obergericht am 3. Marz 1835 als ungegründet zurückgewiesen.
Die Gründe, welche das Gericht für seine Ansicht angeführt hat, sind folgende:
1) daß die die Klage veranlassende Policeiverfügung die Nahrungspolicei betreffe, und daher die Bestimmung des §. 117 der Verfassungsurkunde; welcher die in der Strafrechtspflege vorkommende Haussuchung zum Gegenstand habe, auf die beabsichtigte Erweiterung der Visitation nach Backwaaren keine Anwendung finde;
2) daß die in der Policeigewalt begründete Befugniß zur Aufsicht über die Backwaaren weder der Natur dieses Aufsichrsrechts widerspreche, noch als auf die auf den Laden und in den Ladenstuben zum Verkauf ausgelegten Backwaaren beschränkt sich darstelle, noch eine solche Beschränkung gesetzlich bestehe, vielmehr
3) in bent §. 1 des Art. III. der Policeiordnung vom Jahr 1622 ausdrücklich die Visitation der Bäckerhäu- ser und Laden vorgeschrieben stände, und daher in der erwähnten Policeiverfügung keine Rechtsverletzung liege.
Es scheint nicht, daß die erwähnten Gründe die Zurückweisung der Klage rechtfertigen können, und daß überhaupt der Sinn der Verfassung hierbei richtig in's Auge gefaßt ist.
Schon in processualischer Hinsicht stellt sich die Zurückweisung der Klage ohne Mittheilung als unstatthaft dar, weil dem System unserer Prozeßordnung vom 5. Septbr. 1745 die Berhandlungsmarime zum Grunde liegt, vermöge deren der Richter beide Theile zu hören verpflichtet und dann erst zu entschreit befugt ist.