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marschallamtS zum Zweck der Anpflanzung eines neuen BaumeS war daher auch nach dem strcngrömischen Be­griffe eine eigentliche Besitzstörung.

Behält man aber selbst nur den Gesichtspunct der Servitut im Auge, so hat das Obergericht keineswegs alle Tatsachen erwogen, welche hier wesentlich in Be­tracht kommen.

Man kann die Wilhelmshöher Allee nur als einen öffentlichen, mithin einen im Eigenthum des Staats be* entfetten Weg betrachten, an welchem vermöge der aus­drücklichen Bestimmung der Hofdotation das Eigenthum der dort gepflanzten Alleebänme und folgewcise auch der Staat einer Hofbehörde das Recht eingeräumt fiat, diese Pflanzung zu unterhalten. Es leidet daher auch keinen Zweifel, daß diese letztere Behörde sich dieses Rechts zu Gunsten eines Hauseigenthümers zu begeben, und daß alsdenn diesem Letztem in Beziehung aus sein am Wege gelegenes Grundstück ein vollkommen gültiger Rechtsan­spruch dem Verzichtenden gegenüber zustcht, einen solchen die freie Benutzung des Wegs vor der Hausthur und die Aussicht vom Balcon aus hindernden Baum dort nicht zu dulden. ,

Wichtiger fast noch ist die Entscheidung der zweiten Hauptfrage. Eö findet sich hier das in den Annalen der Strafrechtspflege gewiß seltene Beispiel, daß ein Anwalt wegen des juristischen Raths welchen er, von seiner Par- thei dazu anfgesordert, gemäß seinem Berufe ertheilt hat, bestraft ist.

Könnte eine solche Maasregel jemals Recht werden, so wäre es um die Unabhängigkeit des Anwaltsiaudes in seinem Berufe geschehn, die ihm selbst in dem absolutesten Staate zugestanden wird, ohne welche er den Zweck sei­ner Bestimmung die Vertheidigung der gehciligsten Rechte seiner Mitbürger zu erfüllen außer Staude wäre.

In der That würde die verfassungsmäßige Freiheit der Meinung und der Rede vernichtet werden, wenn es in unserm Vaterlande nicht einmal dem Anwalt künftig­hin freistehn sollte, über alle Gegenstände der Rechts­pflege, mithin auch über den Fall einer erlaubten oder nicht erlaubten Selbsthülfe seine Meinung zu äußern, wenn der Irrthum im Rath ertheilen gleich dem ,Verbre­chen bestraft, die unschuldigste Handlung auögegangen von der gewissenhaftesten Ueberzeugung , in einem Fall, wo der Vorsatz der Uebertretung eines Strafgesetzes ganz undenkbar ist, zur Untersuchung gezogen werden könnte.

Bald würde denn der Stand der Anwälte, dem es wohl in keinem Lande an muthigen und rücksichtslosen Vertheidigern der Wahrheit und des Rechts gebrach, zn einer verächtlichen Kaste feiger und feiler Miethlinge her# ubsiuken, welche schon bei der Ausübung des harmlosesten Geschäfts ihres Berufs zittern müßten. Unstreitig liegt in dem hier in Frage seienden Theil des Urtheils eine Verwechselung von Rechtsbegriffen, welche man in diesem Falle und unter einer Verfassung wie die Unsrige am we­nigsten erwarten sollte.

Die Anwälte sind aber vermöge ihres Berufs un# lâugbar verpflichtet und berechtiget, nicht nur ihre Mei­

nung über irgend einen Rechtsfall zu äußern, Gutachten zu ertheilen, sondern auch Rath zu geben, d. h. diejeni­gen Maasregeln in Vorschlag zu bringen, welche nach ih­rer Ansicht am zweckmäßigsten und leichtesten ihren Clien, ten zu ihrem Recht verhelfen können.

Bei dieser Rathertheilung können sie der Natur der Sache nach nur ihre eigne nnen inwohncnee Ueberzeu­gung zur Richtschnur nehmen, nicht die mög icherweise verschiedene, der Richter, die der Anwalt, wenn matt ihm nicht ein übermenschliches Wissen zurrauet, nicht im voraus ahnen kann.

Der Vorsatz der Uebertretung eines Strafgesetzes ist, bei der Erfüllung einer solchen Berusspflicht gar nicht denkbar, falls der Rath wie hier als eine nochwendige Folge der rechtlichen individuellen Ansicht des Anwalts von dem in Frage seienden Fall sich darstellt und damit überhaupt in Beziehung stehet.

Es ist schon an sich ein öffeittliches Mißgeschick, wel­ches am Härtesten auf dem Stande derer lastet, welche andern in Rechtssachen rathen sollen, daß ein fremdes Gesetzbuch, aus einer fernen Zeit geschrieben in einer fremden längst untergegangenen Sprache zusammengesetzt aus der wunderbarsten Mischung von Rcchtsspruchen, Gut­achten und Gesetzen aus ^verschiedenen Zeitperioden des Römischen Staats bei Uns die Stelle eines deutschen den Zeiten und Sitten entsprechenden Ge;etzbuchs vertreten soll; daß ein solches wunderbares Gesetzbuch täglich die verschiedenartigsten Rechtsansichten unter den Juristen selbst hervorruft, was wurde aber erst der Anwallstand für eine Stellung erhalten, wenn man ihn auch für die Fol­gen seines Raths verantwortlich machen wellte; uneinge- denk, daß ein solcher Rath nur auf den Grund einer ein­seitigen Instruction der Partbei, welche ja selbst unrich­tig lein kann beruhet, und daß ein an sich sehr guter Rath dennoch wegen der irrigen Ansicht des Richters die übelsten Folgen haben kann.

Wer wurde behaupten, daß nur der Richterstand bei der Ausübung seines Berufs unabhängig sei, der Anwalt aber eine eigne Meinung nicht haben dürfe, und die Be­folgung eines irrigen Raths in einem Fall wie der ge­genwärtige den Clienten zum Verbrecher und dessen An­walt zu seinem Mitschuldigen mache, oder wer würde wenn man in dieser Beziehung aus sehr einleuchtenden Rechts- grunden die Theilnahme an einem Verbrechen nur nach Einem juristischen Grundsatz beurtheilen kann, in einem Falle wie der vorliegende, den Richter welcher die Angeschuldigten freispräche für einen Mitschuldigen derselben halten, weil bei der Verschiedenheit der Ansich­ten der höhere Richter das freisprechende Urteil aufhube, und die Angeschuldigten für schuldig erklärte.

Keine dieser Unterstellungen dürfte von dem Vor­wurf der Ungereimtheit sich frei erhalten, und wir dür­fen daher mit Zuversicht hoffen, daß es auch fernerhin dem Stande der Anwälte freistehn werde, ohne Gefahr für ihr Vermögen und ihre Ehre in einem verfassungs, mäßig regierten Staate Gutachten und Rath zu erthei­len. L. S — g.

Cassel, gevruckl bei Dietrich Albrecht Geeh.