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qeweseu ist, denn der wesentlichste und entscheidendste Ge- fichtspunct ist gar nicht beachtet worden.

Es ist dieses die Römische Rechtslchrc von dem Ein­spruch wider eine neue Anlage, (opcris novi nunciatio). Dieser Einspruch findet nach der ausdrücklichen Bestim­mung des Römischen Rechts wider alle neuen Anlagen gatt^ welche mit dem Boden Zusammenhängen, es kann, derselbe sowohl durch Angehung des Richters, als ohue diese und zwar an Ort und Stelle mündlich oder auch thätlich durch Vernichtung des begonnenen aber noch nicht vollendeten neuen Werks, Verjagung der Arbeiter u. s. w., jedem gegenüber geschehn, welcher dasselbe begann ohne Rücksicht auf dessen Persönlichkeit, und darauf,, ob er sol­ches in eignem oder fremden Namen zu errichten beab­sichtigte, es kommt bei der Ausübung der nach dem Rö­mischen Recht gegebenen Befugniß, ein begonnenes neues Werk durch Thätlichkeiten zu hindern, auch nicht darauf an, ob die Anlage mit Recht oder Unrecht g e- schah, man ist zu einer solchen Hindernng sofort und unbeschränkt berechtiget, und die Fortsetzung der neuen Anlage wird erst dann gestattet, wenn es sich zeigt, daß der Einsprecksende (Runciant) kein Verbietnugsrecht hat.

Die L 1. dc opcris novi nunciatione sagt mit kla­ren Worten:

Durch dieses Edict wird festgesetzt, daß, cs mag nun eine Anlage mit Recht oder mit Unrecht unternommen werden (ut sive jure sive injuria opus fieret) dem­selben durch Einspruch (per nunciationem) Einhalt geschehn-, hierauf aber das Verbot insofern wieder auf­gehoben werden soll, als der Runciant kein Recht. Mr Verbieten hat."

Auch das entscheidet nicht, ob die Anlage auf 'eig­nem oder fremden Grund und Boden errichtet wurde. Insbesondre wird wenn sie auf öffentlichem Grund und Boden aufgerichtet wurde, einem Jeden aus dem Volke das Recht des Einspruchs eingeräumt^ (s. 1. 3. §. 4) weil wie in dem folgenden Gesetz- bemerkt ist, dem Staat daran gelegen ist, so Viele als möglich zur Vertheidigung seiner Sache zuzulassen.

Der einzige Zweifel, welcher hierbei erhoben werden könnte, ist der, ob die Lehre von dem Einspruch gegen eine neue Anlage (novum opus) auch- auf die Pflanzung eines Baums Anwendung findet.

Hierfür spricht aber schon der Wortbegriff des allge­meinen Ausdrucks Werk, Anlage (opus), sowie die aus­drückliche Bestimmung des Gesetzes.

Nur zwei Erfordernisse sind nöthig, erstens, daß die Anlage mit dem Boden Zusammenhänge, dann daß sie neu, mithin nicht blos auf die Erhaltung des bisherigen Zustandes gerichtet ist.

Beide Erfordernisse paffen auf das Pflanzeu. ei­nes Baums, nicht aber auf das Umhauen desselben; denn cs kann eine solche Pflanzung nur auf beut Grund und Boden unternommen, und als neue muß sie in ge­genwärtigem Fall betrachtet werden^ weil die Angeschul­digten fünf Monate hindurch von dem erwähnten Hinder- « frei waren, ein ganz neuer Baum gesetzt werden

sollte, und zwar nach der Behauptung der Angeschuldig- ten nicht einmal an die Stelle des frühern.

Tie hier einschlagende Gesetzstelle der I. 1. Big. de novi opcris nunciatione lautet wie folgt:

Dieses Edict umfaßt nicht alle Werke; sondern blos diejenigen, welche mit Grund und Boden Zusammen­hängen, so daß ihre Errichtung oder Vernichtung als ein neues Werk erscheint. Deshalb wird angenommen, daß wer eine Ernste abmähet, einen Baum umhauet, einen Weinstock beschneidet,, solches obgleich er ein Werk unternimmt, unter dieses Edict nicht ge­hört, welches nur auf jene Werke sich erstreckt, welche auf Grund und Boden errichtet werden."

Es ist die Frage, ob wenn Jemand ein altes Gc> bäude stutzt, wir ihm Einspruch wegen des Neubaues thun können. Blit Grund können wir das Gegentheil aunehmen, denn er fuhrt keinen Neubau auf, sondern wcndet Mittel an, zur Ausrechthaltung eines alten Baues."

Die I. 15. Big.. de servitut. praedior. urbanor. bestimmt übrigens ausdrücklich, daß der Einspruch wegen eiulö neuen Werkes auch wider den geschehen könne, wel­cher nur etwas der Art unternimmt, was dem Licht scha­den könne (opusque ei novum nunciari polest si modo sic faciat, ut lumini noceat.) und die 1. 17. an sdem- setbeu Ort rechnet hierunter namentlich das Pflanzen ei­nes Baums.

Die Augeschuldigten befanden sich daher, wenn man die Grundsätze von dem Einspruch gegen den Neubau auf den in Frage seienden Fall anwendet, durchaus in ih­rem Rechte, aber auch abgesehen hiervon können die in­dem Urtheil angeführten Grunde in keiner Beziehung die Gesetzwidrigkeit der vermein nid) strafbaren Handlung be* weisen.

^i^ man auch nicht die von Thibaut verfochtene (f.. Pandectenspstem Band 1. H. 317 von Savigup aber be­kämpfte Meinung aunehmen, daß das Kanonische Recht dura) die Lehre vom Spolium die strengrömifchen Grund­sätze von einer Störung des Besitzes,, welcher nur in Be- Zlehllng auf körperliche Sachen oder dingliche Rechte an solchen ausgeudt werden kann, wesentlich mvdificirt habe, und daß der Begriff eines Spoliums jede Störung eines facnscheu Zustandes umfasse, welcher dem gemeinen Recht nicht zuwider ist, es mag nun dieser Besitz oder Ouasibe- sitz im allgemeinsten ^inn vermöge eines dinglichen, oder persönlichen Rechts ausgeubt sein,, so hätte doch in dem Urtheil nicht unbeachtet bleiben dürfen, daß es selbst an einem dinglichen Recht der Angeschuldigten in jenem strengrömischen Sinn hier nicht fehlt.

Die ganze nach einem von der obern Baubehörde ge, nehmigten Risse ausgefuhrte Anlage des mehrere Füße in die Straße sich erstreckenden Balcons, und die vor der Hausthür angebrachten Platten und das Pflaster waren unstreitig körperliche Sachen,. an welcher ein dingliches Recht des Eigenthümers statt fand, und welche in ihrem unter Genehmigung und âünssung der betreffenden Staats­behörde bestehenden Zustand belassen werden mußten, die Zerstörung, dieses Pflasters im Auftrag des Oberhof--