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sucht, und die in diesen Gesetzen angedrohten Strafubel wider die llcbertretcr derselben verhängt.

Es liegt daher nothwendig in dem Begriff einer straf­baren Handlung, eines Verbrechens, daß dadurch die ei- genthümlichen Rechte eines Dritten deren Aufrechthaltung und Sicherung der unmittelbare Zweck des Staats ist, von dem Uebertreter des Gesetzes vorsätzlich verletzt wer­den. Ohne eine solche Grundbedingung der Anwendbar­keit des Strafrechts wurde der Unterschied zwischen strei­tigen Fällen des Eivilrechts und strafrechtlichen Uebertrc- tungeu sich ganz verwischen, die Erkennung einer Strafe aber mit der Gerechtigkeit, dem Zwecke aller Justiz nicht vereinbar sein.

Der Strafrichter hatte daher im gegenwärtigen Fall zu untersuchen, nicht ob die Angeschuldigteu berechtiget waren, gegen die neue vom Oberhofmarschallamt versuchte Anlage Entsprach zu thun,, und sich derselben zu wider­setzen, sondern ob dieselben vorsätzlich und wissentlich ei­nem Strafgesetz zuwider handelten.

Geht man von diesem Hauptgesichtspunkt aus, so wird man in den Acten selbst die vollständigste Widerle- gung eines hier begangenen Vergehens finden. Die An­geklagten mußten bei den angeführten Umständen die lle# berzeugung haben, daß ihnen unbedingt das Recht zuge- standen sei, jeden den Eingang und die Aussicht crschwe- renden und hindernden Baum vor ihrer Hausthur für immer entfernt zu halten, sie befanden sich in Folge der auf ihr Gesuch von der Behörde ertheilten Verfügung, zur Wegnahme des Baums nicht nur in dem guten Glau­ben eines erbetenen und gewährten Rechts, sondern auch schon seit Monaten in dem Besitz der Befreiung von dem erwähnten Hindernisse;

sie wurden durch den Rath zweier ausdrücklich dar­über befragten Rechtsgelehrten zu der Meinung veranlaßt, daß alle von ihnen angewandten Maasregeln nur dazu dienten, sich in diesem Besitz auf eine den Gesetzen nach zulässige Weise zu schützen und das unzweifelhafte gesetz­liche Recht geltend zu machen, eine versuchte neue Anla­ge auf den von ihnen durch die Anlegung des Pflasters besessenen Grnnd und Boden zu hindern.

Gefetzt die Angeschuldigteu selbst und ihre Rathgeber hätten in ihrer Rechtsansicht geirrt, so konnte ein solcher völlig unverschuldeter Irrthum in keinem Fall d e straf­rechtliche Zurechnungsfähigkeit begründen, und es mußte die streitige Frage nur im Wege eines Civilprocessesj ent­schieden werden.

So bat auch dieselbe Gerichtsbehörde in einem glei­chen Falle früher entschieden *).

*) Alü der Conductor ?. zu D. auf die. Anzeige elne^ vrr- pslichteten FeldKulerè von der Policeikommisnon zu Lecker- ba^en durch ein Erkenntniß vom LS. April 1831. wegen Bedutu ng einer Wiese in eine Geldstrafe, und in Die Un. tersuchuUnkosten, verurchhellt war, ungeachtet er ein Recht zur Bi Hutung der fraglichen Wiese. behauptete, hob der Etiininalsenal deS OvergerichlS zu Castel am SS. Januar 1833 jenes Erkenntniß auf und sprach den Angeschuldigten frei, weil vor Feststellung der Thatsache, daß dem Ange, schuldiglen das Recht die fragliche Wiese zu behüten nicht zustehe, diese Handlung als eine strafbare Jenem nicht zu- gerechnet, mithin- auch eine gültige Dervrtheüung desselben nicht erfolgen könne..

Das Gericht überschritt also im gegenwärtigen FaÜ ohne Zweifel seine strafrichterliche Competen;, indem es eine civilrechtliche Frage vor sein Forum zog.

Prüft man sodann die zur Untersuchung gezogene Handlungsweise selbst, so sind die Erfordernisse des be­zeichneten Vergehens der Gewaltthätigkeit keineswegs vor- handen.

Es setzt dieses Vergehen, stets einen auf die gesetz­widrige Störung der Ruhe und Sicherheit, oder auf ge­waltsame Beeinträchtigung in den Rechten andrer Men­schen abzweckenden Vorsatz voraus, (s. Meister in dem er­sten Theil der rechtlichen Erkenntnisse. Dec. 1.) Eine Handlung, wodurch ich blos meinen Besitz schützen, einen, mich bedrohenden Angriff abwenden, eine neue mit dem Gnmd und Boden zusirmmeuhängende Anlage hindern, will,gehört ihrer Natur und ihrem Begriff nach nicht in die erwähnte Kathegorie. Namentlich unterscheidet auch das Römische Recht sehr sorgfältig, die Fälle erlaubter Selbst­hülfe von dem Verbrechen der Gewaltthätigkeit.

Alle Fälle,. welche das von dem? eben erwähnten Verbrechen handelnde Julianische Gesetz aufzghlL, setzen die oben angedeuteten alternativen Erfordernisse, eine die öffentliche Sicherheit unmittelbar bedrohende Handlung, einen auf die gewaltsame Beeinträchtigung Andrer gerich­teten. Vorsatz, ein angriffsweises Verfahren voraus.

Anhäufung von Waffen zu einem, nicht erlaubten Zweck, Bewaffnung von Leuten in der Absicht einen Auf­ruhr ;u erregen-,. Erstürmung von Häusern, Nothzucht, Vertreibung aus der Wohnung mit Waffengewalt, Brand­stiftungen, willkührliche Einkerkerung, Menschenraub, Miß­brauch der Amtsgewalt, Hinderung des ungestörten Nechtsverfabrens, bewaffneter Einbruch in eine Versamm­lung, Erhebung nicht gebührender Zölle, sind die Hand­lungen, welche das erwähnte Gesetz als öffentliche Ge­waltthätigkeit bezeichnet.

Zu der Privatgewaltthätigkeit werden gerechnet, der arglistige Raub aus einem Schiffbruch- die Vereinigung von Menschen um Jemanden zu mishandeln, die gewalt­same Hinderung der Vorführung vor Gericht, das ge- sammter Hand verübte Verjagen eines Eigenthümers von seinem Acker, Verbindung zu chicanösen Rechtsstreitigkei- ten um andre um das Ihrige zu bringen, und den Raub zu theilen, eigenmächtige Zueignung' einer in dem Besitz eines Dritten, befindlichen Sache oder Forderung

Alle diese Verbrechen waren nach den Römischen Ge­setzen mit den härtesten Strafen, Tod, Landesverweisung, Infamie, theiüveiser VermögensconfiLcation u.. s. w. be drohet, tvâhrend Jeder unter völliger Straflosigkeit nid) nur seinen Besitz gegen jeden Angreifer vertheidigen, son der« auch jede neue Anlage, welche auf dem Grund uni Boden aufgcführt wird, oder damit zusammenhängt , thât lich zu hindern befugt ist. Es hat also nach dem Römi schen Recht, das Verbrechen der Gewaltthätigkeit ein sehr scharf begründe Bezeichnung ^ welche dasselbe vo den Fällen erlaubter Selbsthülfe sehr wohl unterscheide läßt.

Man kann aber nicht behaupten, daß das Strafgl richt, in der Lösung der civilrechtlichen Fxage glückliche