Wer N e ch t s f r e n n -.
Eine Zeitschrift -us dem Gebiete
V e r
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und S chwarzenberg.
^T. 9. Sonntag, den 29. May. 1836.
Diese wöchentlich jweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
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I. Ist ein Ve rgeheu möglich ohne das Bewußtsein, und den Borsatz einer gesetzwidrigen Handlung?
II. Kann ein Anwalt in einem constitutionel- len Staat ohne Gefahr nach seiner juristischen Ueberzeugung Rath ertheilen?
(Beschluß.)
Diese Gerichtsbehörde erkannte durch ein am 17ten Oct. 1834 erfolgtes Urtheil die N — schen Eheleute des Bergehens der Gewaltthätigkeit, den Anwalt W. aber der Theilnahme an diesem Vergehen schuldig, und verur- theilte den R. zu einer Litägigen, die Ehefrau desselben zu einer dreiwöchigen Gefängnißstrafe, deren Anwalt W. aber zu einer Geldstrafe von 5 Rthlr., einen jeden der Angeklagten auch zu einem Drittheil der solidarisch zu tragenden Untersuchungskosten.
Die Grunde, auf welche dieses Urtheil gestützt ist, find folgende,
daß wenn die Angeschuldigten nur den Erwerb eines persönlichen Rechts auf Unterlassung der Wiederbepflanzung der betreffenden Alleestelle behauptet hatten, der Grund einer erlaubten Selbstvertheidigung des Besitzes schon dadurch ausgeschlossen werde, weil es einen solchen an Obligationenrechten überall nicht gebe,
daß jedoch die Angeklagten den erworbenen Besitz eines dinglichen Rechts einer negativen Servitut an dem Grund und Boden der Wilhelmshöher Allee in Anspruch zu nehmen scheinen,
der Besitz einer solchen Servitut aber nicht durch das bloße Bestehen eines faktischen Zustandes, sondern außer durch Einspruch, nur durch eine juristische Handlung, welche ihrer Natur nach zur Uebertragung eines solchen Rechts geeignet sei, insbesondere durch deshalbige Ueber- einkunft erworben werde,
daß es als dargethan zu betrachten sei, daß eine Bewilligung des betreffenden Gesuchs von Seiten des Obèr-
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Hofmarschallamts also eine derartige Uebereinkunft nicht stattgefunden habe,
indem die Auslegung, welche Kurfürstliches Oberhofmarschallamt, seiner deshalbigen Verfügung gebe, durch die derselben voransgegangenen Umstände unterstützt werde, und deshalb als die richtige anzusehen sei,
daß selbst angenommen eine Bewilligung der fraglichen Art habe stattgefunden, hierin ein zum Erwerb der Servitut genügender Titel nicht gefunden werden könne, weil nach dem Ergebniß der Acten Kurfürstliches Oberhofmarschallamt nur die Verfügung über die Alleebäume, nicht über den Grund und Boden zukomme,
daß hiernach der Besitz des in Anspruch genommenen Rechts und die darauf gegründete Behauptung der Selbst- vertheidigung nicht dargethan sei,
und demnach den Angeklagten das im Complott verübte Vergehen der Gewaltthätigkeit zur Last falle.
Das Urteil gegen den Mitangeschuldigten Obergerichtsanwalt W. ist darauf gestützt, daß er geständigermaaßen den schon erwähnten Rath ertheilt habe, und wenn gleich er nicht als intellektueller Urheber des den beiden andern Mitangeklagten zur Last gelegten Vergehens betrachtet werden könne, da diese schon vor Erthei- lung seines Raths dem H. erklärt hätten, die Anpflanzung nicht dulden und sich in ihrem Besitz schützen zu wollen, doch die Bestärkung der Augeschuldigten in ihrem Entschluß sich als eine strafbare Theilnahme an demselben darstelle.
Gehen wir zur Kritik dieses Urtheils über, und fassen die erste der aufgeworfenen Rechtsfragen ins Auge, so dürften bei deren Beurtheilung folgende wesentliche Puncte in Betracht zu ziehen sein.
Vor allen Dingen wird es hierbei auf den Stand- punct des Richters ankommen.
Während der Civilrichter die Frage über das Mein und Dein zu entscheiden hat, liegt es dem Strafrichter ob, die Ruhe und Sicherheit des Staats dadurch zu befestigen, daß er Uebertretungen der Strafgesetze unter-