Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
^V. 8. Mittwoch, den 25. May. 1836.
Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
I. Ist ein Vergehen möglich ohne das Bewußtsein, und den Vorsatz einer gesetzwidrigen Handlung?
II. Kann ein Anwalt in einem constitutionel- len Staat ohne Gefahr nach seiner juristischen Ueberzeugung Rath ertheilen?
Ueber die Ansichten , welche in Beziehung auf die vorstehenden Rechtsfragen bei unsern Strafgerichtshöfen herrschen, giebt nachfolgender Rechtsfall nicht uninteressante Ausschlüsse.
Der Partikulier R. zu Cassel vergrößerte nach einem von der Baubehörde genehmigten Plan im Sommer 1833 seine in der Wilhelmshöher Allee gelegene Wohnung durch Anbau, verlegte den Balcon derselben in die Mitte des vergrößerten Hauses, und brachte darunter zu beiden Seiten der Hausthür Säulen an, welche ein Terrain von etwa 6 Fuß von der Straße einnehmen.
Dicht vor diesem Balcon befand sich ein Allecbaum, welcher das Vorfahren vor die Hausthür erschwerte und die freie Aussicht vom Balcon aus hinderte.
Gleich andern Hauseigenthümern in der erwähnten Allee, denen eine solche Vergünstigung zugestanden war, wünschte R. die Erlaubniß zu erhalten, diesen Baum vor seiner Thür zu entfernen, und kam um diese bei dem Oberhofmarschallamt ein.
In Folge des günstigen Berichts des Gartendirec- tors H. über diesen Gegenstand, gab das Oberhofmarschallamt auch dem Berichterstatter auf, den Baum wegnehmen zu lassen, zu verkaufen und den Erlös demnächst anzuzeigen.
Der Gartendirector H. verkaufte hierauf den Baum an R. selbst, mit der Ermächtigung denselben wegschaffen zu lassen.
Die Hinwegnahme erfolgte, nachdem N. auf ein- gezogene Erkundigung bei einem Mitgliede des Oberhof
marschallamts dem Hofkammerrath Kr. über den Erfolg seines Gesuchs die Nachricht erhalten hatte, daß solches gewährt und das Nöthige verfugt sei, in solchen Fällen aber das Oberhofmarschallamt keine schriftliche Resolution zu ertheilen pflege.
Nach bewirkter Wegnahme des Baums legte N. der Länge seines Hauses nach eine mit Steinplatten versehene Gohe und rings um den Eingang seiner Hausthür ein Pflaster an, welches die Stelle des Baums bedeckte und darüber hinausreichte.
Nach einem fünf monatlichen ruhigen Besitz dieser Anlage durch den Hauseigenthümer erschien im März 1834 unerwartet der Gartengehülfe H. mit einigen Tagelöhnern, in der Absicht einen neuen Baum vor die Thür des N. zu pflanzen.
Die N —schen Eheleute bewogen den H. durch ihre Protestation, und die Versicherung sich an das Obergericht wenden zu wollen, die Vollziehung des Auftrags zu verschieben.
Der alsbald hierauf zu Nath gezogene Anwalt W. misbilligte jedoch die beabsichtigte Anstellung einer gerichtlichen Klage, und rieth bei erfolglos bleibender Abmahnung, sich durch erlaubte Selbsthülfe im Besitz zu schützen, die Arbeiter erforderlichen Falls zu verjagen und ihnen ihre Werkzeuge abzunehmen.
Auch ein anderer Rechtsgelehrter Obergerichtsanwalt R., erklärte ein solches Verfahren für erlaubt und zweckmäßig.
Hierdurch in der Ueberzeugung ihres Rechts bestärkt, wiederholten die N — schen Eheleute bei der Wiederkehr der Arbeiter, welche das dem N. zugehörige Pflaster vor der Hausthür aufrissen, und ein Loch zum Einsetzen des Baums eingruben, ihre Einsprache, ließen, da diese unbeachtet blieb, das aufgegrabene Loch alsbald wieder zuwerfen, und nahmen, da diese Maasregel nur wiederholte Versuche zur Pflanzung des Baums am folgenden Tag nach sich zog, und auch die Drohung, daß man sich gegen jede Besitzstörung wehren, Gewalt mit Gewalt ver-