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Kostenzahlung für Erkenntnisse dieser Art mit den gesetzlich bestehenden Rechten der Anwälte, nach wel­che dieselben nur bei den höher» Gerichten jur Er­hebung, zur Auslösung der ihnen zu Händen kom­menden Resolutionen verpflichtet sind, besteht, (s. Tarord- nung vom 17. Sept. 1718, ferner §. 77 der Proceß ord- nung vom 5. Sept. 1715, Ob. App. Ger. Ord. v. 15. Febr. 1746. Tit. 10. §. 10. bei den höhern Gerichten.)

Es kommt nach Maasgabe des, die Instanz erledigen­den, Rcchtsspruchs oft noch auf Besorgung mancher, die Erecutionsiustanz vorbereitenden, Handlungen der Anwälte z. B. Kostenbestiutmungen an, welche aber, weil dieselben keine unmittelbare Kenntniß von den ergangenen Etüschci- dungen erhalten, wen» darum auch nicht gänzlich unter­bleiben, doch wenigstens verspätet werden.

Der wichtigste Grund aber, weshalb eine Abänderung der neugeschaffenen Einrichtung in diesem Punkt dringend wünschenswerth wäre, ist unstreitig der, daß die Anwälte auf diese Weise die Keimtniß des Gerichtsgcbranchs bei den Obergerichten sehr erschwert wird. Man zählt den letzter» zu de» Rechtsquellen. Aus ihnen wird nicht nur von den Obergerichten bei künftigen Entscheidungen ge­schöpft, sondern die Untergerichte haben sich den Gerichts­gebrauch der Obergerichte in ihren Rechtssprüchen zur Norm dienen zu lassen, um nach Möglichkeit eine Gleich­förmigkeit in der Rechtspflege hervorzubringen. Den An­wälten sollte man aber vor allen andern eine genaue Kenntniß der Gerichtsgebräuche erleichtern, weil sie ihre Partheien zu berathen baden, und im Stande sind, manche unnütze Appellation, weil sie nach den schon ausgesproche­nen Atlsichten der Obergerichte keinen günstigen Erfolg verspricht, theils zur Erleichterung der Gerichte selbst, theils zur Ersparung vergeblicher Kosten für die Partheien zu vermeiden. Auch geht die Intelligenz der Obergerichte bei dem Fortbestehen eines solche» Geschäftsgangs für die Be­lehrung der Anwälte beinahe ganz verloren.

In der peinlichen Rechtspflege hat die in Civilsacheu neuerdings eingeführte Art und Weise der Publication der Erkenntnisse schon länger bestanden, so daß der An­walt, welcher in diesem Zweige der Rechtspflege als Ver­theidiger der Angeklagten größtentheils von Amtowegen ohne Vergütung arbeiten muß, weil die unvermögenden (Silenten solche zu leiste» außer Stande sind, und der Staat von demselben deren Vertheidigung umsonst be­gehrt, niemals auf officiellem Wege erfährt, ob und wel­chen Erfolg seine Bemühungen als Vertheidiger gehabt ha­ben. Der einzige Gewinn, welchen man ihm billigerweise davon gönnen könnte, eigne Belehrung, Kenntnißnahme von den Ansichten der höher» Gerichte über die von ihm gelieferten gerichtliche» Ausführungen und der Gerichts­gebräuche, welche kennen zu lernen für denselben in seiner Geschäftssphäre um so interessanter sein muß, als solche nach der heutigen Gestaltung unseres Criminalrechts bei­nahe die alleinigen einigermaßen sichern Rechtsquellen sind; dieser einzige höchst bescheidene Gewinn geht für den An­walt gänzlich verloren. Wenn auf der einen Seite staum daran zu zweifeln ist, daß irgend jemanden ein solcher Uebel stand entgehen könnte, so erscheinen auf der andern die Mittel sehr leicht, demselben abzuhelsen, ohne die Vor­theile im geringsten zu gefährden, welche für die Schnel-

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ligkeit Ler Civil - und Criminalrechkspflege durch dke vor­geschriebene Publicationsweise erlangt werden.

a) In (Zivilsachen dürfte nur den Gerichten zur Pflicht gemacht werden, den Anwälten eine Ausfertigung der, die Instanz erledigenden, Entscheidungen stempelfrei und allein gegen Entrichtung der gesetzlichen Abschriftsgebüh- ren mitzutheilen. Die dadurch entstehende Vermehrung der Kosten, welche zu denen des,, über den Kostenpunkt entscheidenden, Enderkenntniffes zu rechnen sind, ist eines- theils so unbedeutend, daß sie offenbar durch die oben er­wähnten Rücksichten ausgewogen wird); anderntheilS wird sie in den bei weiten meisten Fällen nur scheinbar stattfinden.

Wird auch den Partheien bei den Untergerichten eine obcrrichterliche Entscheidung mündlich verkündigt, so ist eS doch der bei weitem gewöhnlichste Fall, daß solche um Abschrift derselben bitten, welche, haben sie schon früher durch den Anwalt Kenntniß von der Entscheidung erlangt, ihnen füglich erspart wird.

b) Zu Criminalfachen dürfte sich aber die Sache an­ders gestalte». Sine zweifache Ausfertigung der Ur­theile in Sachen der peinlichen Rechtspflege, deren fakti­sche und rechtliche Darstellung nicht selten einen sehr gro­ßen Umfang erfordern, würde theils der in Sachen dieser Art besonders zu empfehlenden Beschleunigung Eintrag thun, theils dem betreffende» Erpeditionspersonal eine grö­ßere Last aufbürden, die demselben um so weniger zuzu- muthen sein möchte, als solche Ausfertigungen bei dem Unvermögen der Angeklagten größtentheils ohne Hoffnung einer Vergütung besorgt werden müssen.

Der Zweck könnte aber auch, ohne diesen Zuwachs von Geschäften für die Subalternen der Obergerichte, dadurch leicht erreicht werden, daß dem betreffenden An­wälte nur mittelst eines einfachen Zettels Kenntniß von der erfolgten Entscheidung und die ungehiuderte Erlaub­niß der Actcncinsicht nach entschiedener Sache ertheilt wurde, um, wenn er Interesse an der Kenntniß der Ent­scheidung, und der Eutscheidungsgründe findet, sich solche durch die vorzunehmende Actenciusicht zu verschaffen. Es ist von den hiesigen Anwälten rücksichtlich der Civil- sachen bereits der vergebliche Versuch gemacht worden, eine Mittheilung der Entscheidungen mittelst einfacher Abschriften gegen die den Partheien zur Last zu setzenden Abschriftsgebühren, von dem K. Oberappellationsgericht zu erlangen. Mag es Gründe geben, aus welchen sich die Gerichte sich nicht für ermächtigt halten, den Wün­schen der Anwälte zu genügen. Es bleibt denselben in­dessen die gegründete Hoffnung, daß, sei cs nun auf dem Wege der Verordnung oder der obern Justizverwaltung einem Ucbelstande abgeholfen werde, der sich in der juri­stischen Praxis so offen herausgestellt hat.

*) Der geringe Kostenaufwand kommt wenigstens gar nicht in Betracht gegen denjenigen, womit man die bei dem hie. sigen Oberappellationègerichte Recht nehmenden Partheien durch Erhebung der Gebühren für Abschrift der erstatteten Relationen zu den Gerichtsacten Jahre lang beschwert hat. Bei der gewohnten Gründlichkeit, mit welcher dieser Ge. richtShof die Sachen behandelt, waren die den Partheien in dieser Beziehung zu gernutreten Opfer nicht unbedeutend, Opfer, welche koch nur einer Bequemlichkeit der Refe­renten gebracht worden zu sein scheinen, da den Partheien bekanntlich Relationen nicht mitgetheilt werden. ES" ist noch nicht sehr lange, daß daS K. OberappellationSgericht die Ap. petlanten endlich dieser Belästigung enthoben hat.

Cassel, gedruckt bei Dietrich Albrecht Greh.