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fung einer willkührlichen Behandlung der Rechtssachen, höchst wüttschenswerth ist.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des §. 1. der Proceßordnung vom 5. Sept. 1745. kann der Richter mir ausnahmsweise eine Klage ohne Mttheilung zuruck- weisen, wenn er sich entweder für inkompetent erklärt, oder die Klage inept, d. h. wie das Gesetz sich wörtlich ausdrückt, das Libell mit dem Petitum nicht concludent ist.
Wer wird nun aber behaupten, daß die gesetzliche Definition einer inepteu. Klage auf den Fall Anwendung finde, wo nur das Recht zweifelhaft ist, mid es daher auch jeder.Parthei unbenommen sein muß, die Gründe für oder gegen die Anwendbarkeit eines Gesetzes gegenseitig zu erörtern, ehe das Urtheil erfolgen darf.
Nichts hat unserer Nechtspstege so tiefe Wunden geschlagen, und die freie Betretimg des Rechtswegs so sehr erschwert, als das allmählige Abwerchen der Gerichte von dem erwähnten allgemeinen Praceßgrundsatz, besonders, seitdem in juirgster Zeit das Oberappellationsgericht die Annahme der Beschwerden gegen Klagzurückweisungsde- crete von der Appellatioussumme abhängig gemacht hat, so daß in vielen Fällen die- Annahme einer Rechtssache von nicht unbedeutendem Belang, lediglich vorr der eigenthümlichen Ansicht eines einzigen Gerichts abhängt.
Dieses wäre die rechtliche Seite der Sache.
Eine andre Frage aber ist die, ob die Vicinalwege selbst, dabei gewinnen werden, wenn die Instandsetzung von der Anordnung und Leitung der Staatsbehörden: fernerhin nicht abhängt.
Gewiß wird sich mancher Leser in eine- nicht sehr ferne Zeit versetzen, wo es'ein halsbrechendes Unternehmen war, zu Wagen oder zu Roß auf einem: gewöhnlichen Landweg? von einem Dorf in das andere sich zu begeben, und, wo auch der vorsichtigere Fußgänger sich der Gefahr unterzog, am Ziel seiner Wanderung im Orte selbst im Koth stecken zn bleiben.. Gern wird man- der Borsorge der Staatsregierunng rühmende Anerkennung schenken, welche mit kräftiger Hand durch die Hierbev thätig einschreitenden Kreisämter einem solchen Uebelstand abhalf.
Doch läßt sich hoffen, daß auch bei lltt^ der Sinn für Verbesserung int Vblkè selbst erwacht ist,und nützliche dem gemeinen Wohl förderliche Unternehmungen blos dadurch am wirksamsten gedeihen, daß die Regierung der gemeinschaftlichen Verbindung der Staatsbürger zu solchen Zwecken keine beengende Schranken setzt, und nur da wo es Noth thut, die Hindernisse entfernt, die-ihr Aufblüh» gefährden.
Blickt nmn auf die- Riesenwerke, welche in Großbritannien und den Nordamericanischen Freistaaten die freie Vereinigung einzelner Staatsbürger schuf und täglich schafft, ohne daß- dazu eine Leitung non. Seiten der Staatsregierung nöthig erachtet wird; so muß man einge- stehn, daß jede zu ängstliche Besorgniß in dieser Beziehung unserer. jetzigen Zeit fremd bleiben sollte.
L. Schwarzenbergs
Pemerkungen über die Verkündigungen der endlichen ^nf< scheidungen in Civil- und Eriminal- sa ch e n.
Der §. 44 des Gesetzes vom 16. September 1834, die Abstellung mehrerer im processualischen Verfahren wahrgenommenen Mängel betreffend, enthält die Bestimmung, daß der Oberrichler seine, die Instanz erledigenden, Entscheidungen zur Eröffnung und Vollziehung an das zustälu- dige untere Gericht senden und bei Entscheidungen in einer höher» als- in der zweiten Instanz dieUcbersendnng mittelbar durch die Gerichte derZwischeninstanzen geschehen soll, welche das Weitere dann an das Gericht erster Instanz zu erlassen haben.
Diese, die Verkündigung der Entscheidungen betreffende, Vorschrift ist abweichend von der früher bestandenen ßcfe^ lichen Einrichtung, wornach die Entscheidungen in den Appellationsinstanzen den Anwälten der Obergerichte aus- geyandigt wurden und mittelbar durch diese an die Gerichte der frühern Instanzen gelangten. Die frühere Bestimmung war offenbar unzweckmäßig, weil solche eine schnelle Vollziehnng einer oberrichterlichen Entscheidung augenscheinlich gefährdete.
Die Appellationen- erhielten sonst auf die eingereich- ten Beschwerdeschriften größte, «theils, ohne Erkennung der vollen Appellattonsprocesse, wodurch dem Appellaten erst eine Vertheidigung in der Appellationsinstanz möglich wurde, durch Decrete ihre Erledigung.
Da solche Entscheidungen dem appellantischen Anwälte vom den Obergerichten ausgehändigt wurden, so war es nicht selten, daß sie derselbe unter dem Vorwande *) eines ihm daran zuftchenden Retentionsrechts wegen guthabender Kosten vor deren Berichtigung seiner Parthel nicht anshättdigte, oder daß diese selbst die ihr behändigte Entscheidung an die Gerichte, gegen deren Rechtsspruche ap- prllirt worden, absichtlich zum Verschleif der Sache, oder aus Nachlässigkeit zurückhiott.
Die Strafe, welche die Sälunigen traf, bot nur ein schwaches und unzureichsndes Hülfsmittel gegen Sachverzögerung, weil sie das Interesse, welches der. Appellant an der Zurückhaltung einer ihm nachtheiligen Entscheidung hatte, offenbar nicht auswog. Diesem Uebelstand ist nun allerdings durch- die Bestimmung des §- 44 a. a.. O. abgeholfen.
Die bisherige Erfahrung, hat dagegen einen andern sichtbar werden lassen.
Die Anwälte der Appellationsinstanz erhalten von dem Dasein und dem Inhalte der, dieselbe erledigenden, Entscheidung auf unmittelbarem Wege gar keine Kenntniß. Das Gericht läßt die Kosten für solche von den Anwälten erheben, und es scheint schon darum allein höchst unbillig, daß man dieselben nicht, einmal von dem Resultate ihrer Bemühungen unterrichtet, ja man muß selbst bezweifeln, daß die noch fortwährend den Anwälten angemuthete
*) Bemerkung: Ein Retentionsrecht, welches der Anwalt an den Handacten auszunven berechtigt ist, laßt sich bei verschloßenen an Gerichte adsressirten Rescripten nicht annehmen, weil solche schon ihrer Bestimmung nach nie Manualartenstiicke werden können.