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die Gemeinden zur Hülfeleistung in außerordentlichen Fällen einer Wegebesserung innerhalb chrer Feldmark an­zuhalten haben. §. 57.

Man kann hieraus keinen andern Schluß zieh», als daß der Staat die regelmäßige Instandsetzung der Land­wege übernommen hat, und die Gemeinden nur in außer­ordentlichen Fällen, z. B. bei einem den Weg zerstören­den Wolkenbruch, einem Bergsturz, Erdfall u. s. w. nach den hier analog anzuwendenden Grundsätzen der Landfolge Hulse zu leisten verbunden sind.

Das Ministerialansfchreiben vom 12. Juli 1830 bin# dicirt freilich in der Form eine Erläuterung des §. 57 der erwähnten Verordnung von 1819 und unter Beziehung auf den §. 3 der Verordnung vom 4. Januar 1746 den Pro- vinzialregierungen die Befugniß, die Concurrenz zur Jn- standsetzurrg der Landwege (d. h. nach der in dein Aus- schreiben gegebenen Erläuterung der Verbindungswege,, welche weder zu den Landstraßen, noch zu den Domanial- oder dergleichen Wegen. gehören, auch nicht als Feldwege blos für die betreffende Gemarkung, dienen), bei welchen mehrere Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, in einem fachgemäßen Umfreid zu bestimmen^ abgesehn aber davon, baß: Hieraus noch gar nicht die Absicht hervorgeht, die nur ausnahmsweise eiutretende Hülfeleistung der Ge­meinden. in eine allgemeine und regelmäßige Verpflichtung umzuwaudeln, würde ein erläuterndes Ministerialausschrsi- ben nicht mit dein, in der ältern Verordnung von 1819 ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten dürfen. 2luch kann die Beziehung auf die Verord- nitiig vom Jahr 1746 um so weniger hier von Wirkllng sein, als diese eine ältere ist, und der angezogene §. 3 nur von der damals bestehenden allgemeinen- Verpflichtung der Gemeinden zu dem Straßen- ruid Wegeban, mithin von beut Staatswegebau redet, über den Bau der Vici- nalwege aber gar keine besondere Vorschriften ertheilt.

Es fäßt sich daher mit Recht behaupten, daß schon vor der Verfassung die fragliche Verpflichtung der Ge­meinden sich nur auf die Hülfeleistung, in außerordentli- chen Fällen bsschränkte.

Wäre diese aber selbst eine allgemeine regelmäßige gewesen, so würde ein in dieser Beziehung stattfiudendes Zwangsrecht des Staats mit den-Bestimmungen der Ver­fassung fernerhin nicht vereinbar sein

Das. Min ifterialansschreiben vom 12; Juli 1830 fällt in eine Zeit, wo die Gemeinden zu willenlosen Werkzeu­gen in der Hand der Staatsgewalt herabgesunken waren, wo jede politische Selbstständigkeit derselben vernichtet war. Diö' freie. Verwaltung ihres Vermögens war ihnen genommen, jede beliebige Auflage konnte ihnen unter dem- Vorwand der Gemcinnützlichkeit auferlegt werden, und selbst die Befugniß wegen Beschwerden dieser Art zu kla­gen, war von der Erlaubniß der. Regierung abhängig ge­macht.

Das Drückende und Rechtswidrige eines solchen Ver­hältnisses, wurde erkannt, und das Staatsgrundgesetz setzte diesen Unbilden, durch .die ausgesprochene Selbst­ständigkeit der Gemeinden ein Ziel.

Die Bestimmungen der Verfassmtgsurkunbe hierüber können, bei ihrer Klarheit. einem Mißvsrständniß nicht un­terliegen:.

Die Vermögensverwaltung der Gemeinden und ihrer Verpflichtung zu Ausgaben und Leistungen wird nach den Verfaffnngsparagraphen 42, 43 mW 41. zu regeln sein.

Hiernach ist die selbstständige Verwaltung des Ge- metnbeoennbgcnè und der örtlichen Einrichtungen, den Gemeinden unter der Mitaufsicht der von ihnen selbst ge­wählten Ausschüsse überlassen, (§. 42.)

Keine Gemeinde kann mit Leistungen und Ausgaben, beschwert werden,. als in Folge allgemeiner Gesetze oder besonderer Rechtsverhältnisse. (§. 43.)

Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Ge­meinden ober deren Verbände, sondern die Erfüllung all­gemeiner Verbindlichkeiten des Landes ober einzelner Lan­destheile erheischen, müssen auch von dem gesummten Lan­de oder dem betreffenden Landestheile getragen werden. (§. 44 )

Nun ist aber unläugbar die Instandsetzung eines Ver­bindungswegs zwischen mehreren Gemeinden, insofern nicht- von einer vom, Staat selbst angelegtem Landstraße die Re­de ist, welche durch die Gemarkung mehrerer Gemeinden sich hinzieheb, weder eine Landes-noch eine Provincialan- gelegenheit, sondern eine blos örtliche Einrichtung, welche das Interesse verschiedener benachbarter einzelner Gemein­den zum Gegenstand hab.

Es läßt sich ansgcführtermaaßen eben so wenig bc#- haupten, daß. eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung der gesummten Landgemeinden, mithin ein allgemeines Lan- desgesetz besteht,, wornach jene verbunden sind, von der Staatsregierung als nützlich erachtete Vicinalwege anzu- fegen oder in. Stand zu seyen.

Es folgt daher von selbst, daß bei dem. Hinwegfal­len aller sonstigen in der Verfassungsurkunde unterstellten Bedingungen jur Begründung einer Zwangspflicht die Verbindlichkeit, zur Instandsetzung. der Vicinalwege, nur. Folge eines Privatrechtsverhältnches fein,. nur auf der freien- Ikbereinfunft der betreffenden Gemeinden unterein­ander, über eine in deren gemeinschaftlichen Interesse lie­gende Angelegenheit beruhen kann.

Auch rechtfertiget die Fassung des §.71 der Gem. Ord.,, welche unter Nr. 5.Straßen-Pflaster, Wege - u. Brücken- Stege,, Fähren und Kanäle im Innern des Ortsund dev Feldmarken" zu den der Verwaltung des OrtsvorstandS überlassenen örtlichen. Einrichtungen zahlt, in keiner Hin­sicht. die vom Obergericht unterstellte Voraussetzung, daß hier nur von eigentlichen Feldwegen die Rede sei, da bie Bestimmung, ganz aßgcmem ist, mithin keine Ausnahme in Ansehung der Vioinalwoge zu. begründen vermag, und auch bei einer freien Bereinigung über deren Jir- standsetzung der Grundsatz, daß jede Gemeinde denselben, innerhalb ihrer Gemarkung unterhalte, als der natürlichste und zweckmäßigste sich barsteßen würde.

Ebensowenig läßt sich das vom Obergericht ange» wandte proceffualische Verfahren der Zurückweisung der Klage ohne Mittheilung rechtfertigen.

Die Anwendung einer solchem Maasregel im gegen­wärtigen Falle, widerspricht der Verhandlungsmarime des gemeinen deutschen Processes , dessen Gültigkeit in dieser Beziehung, von niemanden bisher bezweifelt, durch viele Präjudizen des höchsten Gerichts bestätigt, durch kein Ge- ssstz abgeändert, und dessen Beibehaltung auch zur Verhir-