Per Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfassung, Gesetzgebung ««- Nechtswi ssenschast.
Redigivt und verlegt von ton Obergerichts - Anwâltm Rösing, Scheffer mü> Schwarzenberg.
^t*. T Sonntag, den 22. Map. 1836.
Diese wöchentlich iweimckl erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abounirt werden.
Der Preis beträgt viertehähnq 21 gGr.
Bestehet nach ertheilter Verfassungsurkunde eine gesetzliche IwangsverbindlichKeit tzer Gemeinden zur Instandsetzung der Vicinalwege (Verbindungswege)?
Diese Frage, welche die selbstständige Vermögensver- Haltung und Wirksamkeit der Gemeinden berührt, wurde unlängst von Kurf. Obergeriäst z« Cassel in folgendem Rechtsfall entschieden.
Von dem Dorf Breitenbach an der Fulda führt ein Landweg durch die Feldmark der dortigen Gemeinde nach dem eine halbe Stunde entfernt liegenden Dorf Liedersdorf, und dient zur Verbindung mit letzterem und mit einem anliegenden Theil der Breitenbacher Feldmark.
Die Gemeinde Breitenbach trat nun wider den Staatsanwalt als Vertreter des Kreisamts zu Rotenburg mit einer Klage auf, behauptend, daß sie den fragliche», ihrem Interesse dienenden Weg innerhalb ihrer Feldmark bisher in Stand gesetzt habe, unb ferner dafür besorgt sein werde.
Gleichwohl habe das genannte Kreisamt dem Orts- vorstand den Befehl zugesandt, auf Verlangen des Bau- cvmmiffar Schuwirth daselbst durch die Gemeinde 200 Kubikhausen Steine zur Attsbesserung jenes Wegs anfahren auch Handdieuste verrichten zu lassen, und sich in dieser Weise in die Verwaltung des Gemeindeeigenthums und die Technik dieser Verwaltung eingemischt, ungeachtet jene Behörde das Privatrechtsverhaltniß und dieOertlichkeitdes Gemeindewegs eben dadurch anerkannt, daß sie inhaltlich der gemachten Auflage selbst nur die Gemeinde als zur Unterhaltung verbunden betrachtet habe.
Reclamationen bei dem Kreisamt, und Beschwerden bei der Regierung seien erfolglos geblieben.
Die Klägerin richte daher ihren Antrag dahin, dem Kreisamt die Befugniß, sich in diese Angelegenheit in der erwähnten Weise emzumischen, abzusprechen, und die Gemeinde von der Folgeleistung in Beziehung auf die in fraglicher Hinsicht getroffenen Anordnungen zu entbinden.
Durch ein Decret vom 23. Februar d. I. wieß das Obergericht diese Klage ohne Mittheilung an den Gegner zurück.
Die Entscheidungsgründe sind folgende:
„Der fragliche Weg sei als zur Verbindung mit dem Dorfe Liedersdorf dienend dargestellt, mithin kein bloßer Feldweg, sondern ein Vicinalweg.
Rach der Verordnung vom 24. December 1819 und dem darauf Bezug habenden Ministerialausschreiben vom 42. Juli 1830 liege es der Straßenbehörde ob, den Bau solcher Wege zu leiten, und von den Verwaltungsbeamten sei die Concurrenz der Gemeinden, welche bei solchem ein gemeinschaftliches Interesse haben, anzuordnen.
Die Gemeindeordnung vom 23. October 1834 habe durch die Bestimmung des §. 71 an diesen Verhältnissen in Ansehung des Landwegebaus nichts geändert, und unter dm im Satz 5 aufgeführten, der Verwaltung des Ortsvorstands überlassenen Wegen seien nur Feldwege d. h. solche verstanden, welche der Gemeinde in chrer Feldmark dienen.
Der §. 44 der Verfassungsurkunde stehe der Fortdauer jenes gesetzlichen Verhältnisses hinsichtlich der Vicinalwege nicht entgegen, weil diese zu den Gegenständen der örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden in den jetzige» Ortschaften gehören, welche durch dieselben miteinander in Verbindung stehen."
Dieser vom Obergericht ausgesprochenen Meinung stehen jedoch triftige Gründe entgegen. Es scheint, daß dabei der verfassungsmäßige unabhängige Standpunkt der Gemeinden nicht gehörig beachtet ist.
Die Verordnung vom Jahr 1819 beweiset nicht, waS das Obergencht dadurch darthun will, nämlich nicht die unbedingte allgemeine Zwangsverpflichtung der Gemein- deu zur Instandsetzung der Vicinalwege.
Rach derselbe» ist der Oberwegebaudirection die obere Aufsicht über alle Landwege übertragen, und sie soll für deren gute Unterhaltung und möglichste Vervollkommung sorgen (§. 2), dabei jedoch Niemand in dem Genuß seines Eigenthums und seiner Gerechtsame weiter, als es zum allgemeinen Besten unumgänglich nothwendig ist, einschränken (§. 3).
Insbesondre ist hinsichtlich der Landwege festgesetzt, daß die Justizbeamten (in der Quart die Reservatencom- missare) die Wege, welche durch die Wegewärter vorzüglich in ton Stand gesetzt werden sollen, zu bestimmen, und