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Der A e ch t s f r e u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

D e r

Verfassung , Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösings Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 6.

Mittwoch, den 16. May.

1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern deS Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Antwort auf die in Nr. 2. ^. ^L erhobene Rechtsfrage,

die Rechtmäßigkeit der Forterhebung der Ge­bühren für die Dispensation vom gesetz­lichen Coufirmation salter betreffend.

Die am erwährrten Ort ausgestellten Rechtsfragen können nur in einem für den Fragenden günstigen Sinne beantwortet werden ; und zwar die erste dahin,

daß die Forterhebung der fraglichen Abgabe mit dem Rechte nicht vereinbar ist;

die zweite dahin, daß die Abgabe mit aller Hoffnung des Erfolgs von den Betheiligten als eine widerrecht­lich gezahlte, mit der sogenannten condictio ob cau­sam injustam zurückgefordert werden kann.

Die Gründe für diese Meinung folgen theils aus den ganz unzweideutigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde und des Finanzgesetzes, theils schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Nach dem §. 143 der Verfassungsurkunde, darf keine Ländesabgabe irgend einer Art, wie sie auch Namen ha­be, ausgeschrieben oder erhoben werden ohne landständische BewillMNg.

Wenn mut gleich in dem §. 3. deö Finanzgesetzes vom 25. Sept. 1834. im Allgememen alle für Verrich­tungen im Staatsdienst - oder sonst bisher gesetzlich oder herkömmlich entrichteten Taren, Gebühren mit Sporteln, so weit solche nicht speciell aufgehoben sind, für die be­treffende Finanzperiode von 1834 bis 1836 fvrterhoben werden sollen, so unterliegt es doch bei der Fassung des Gesetzes in dem angchängten Vorarrschlag keinem Zwei­

fel, daß die Gebühren für Dispensationen vom gesetzli­chen Confirmationsalter speciell aufgehoben sind, und an deren Stelle eine Entschädigungssumme vou 800 Rthlr. getreten ist.

Jedoch dürfte der Character einer zur Ungebühr er­hobenen Abgabe nur die eigentlichen Dispensationsgebüh- ven treffen, deren Erhebung durch das letzte Eonsistorial- rescript verfügt würde, da die nach dem früheren Re- stript von jedem Betheiligten zu erhebenden 6 Alb. wohl nur als lwrkömmliche Ausfertigungssporteln in einer Ver- waltungssache betrachtet werden können, deren künftige Abschaffung nach dem Organisationseditt vom 29. Juni 1821 zwar verheißen, bis jetzt aber nicht erfolgt ist und welche daher auch wohl nach der erwähnten Bestimmung des Finanzgesetzes ohne Beeinträchtigung der Besteuerten forterhoben werden dürfen.

Die Ansicht von der Nichtrechtmäßigkeit der Erhe­bung der eigentlichen Dispensatiottsgebühr in dem hier in Frage seienden Fall, wird nicht widerlegt durch die hi dem Rescript des Eonsistoriums angeführten Gründe. So erfreulich es ist, daß diese Behörde den §. 6L der Verfassungsurkunde, welcher die Staatsdiener hinsichtlich ihrer Amtsverrichttmgen persönlich verantwortlich macht, nach Gebühr gewürdiget hat, indem sie sich mit Recht für befugt hält, die Gesetzlichkeit und Versaffuttgsmäßig- keit einer von einer höher« Behörde ausgegangenen Ver­fügung vor der Befolgung derselben zu prüfen, so hätte man doch bei dem klaren Inhalt der angeführten Gese­tze wohl ein anderes Ergebniß jener vorausgegangenen Prüfung erwarten dürfen.

Schon dem ersten Grund, gebricht es an aller juri­stischen Präcision, so daß er jeder beliebigen Auslegung fähig und demnach auch nach Maasgabe einer solchen eben so richtig als irrig sein kann.

Soll damit gesagt werden, daß eine Ständeversamm­lung einer Staatsbehörde keine Weisungen ertheilen darf, so hat wohl niemals eine solche jenen Ausfluß der voll-