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Feld für die Weisheit der Gesetzgebung, so wie für die Lebens - und Gerichtspruris dar. Nurin gedrängter Kürze, wie es der Raum und die Tendenz dieser Blätter fordert, mögen hierüber einige Betrachtungen hingestellt werden.
I.) Der Zweckmäßigkeit desselben kann man nicht füglich das Wort reden. Wenn die nächste Beran- lassung seiner Entstehung oben richtig aufgefaßt wurde, die wahre Absicht desselben also nicht zu verkennen ist; so wird man leicht ermessen können, daß diese nicht erreicht, daß der bedrängte Landmann durch die darin enthaltenen Borschriften schwerlich gegen die Gewandheit und Bcrschmitzt- heit seiner Gläubiger, gegen Uebervortheilung und Bedrückung geschützt wird. Wohl wird sich der frühzeitig mit allen Schleichwegen des Berkehrs vertraut gewordene jüdische Handelsmann hüten, dem Landmann auf einmal mehr als 20 Rthlr. zu borgen; er wird seine Forderung aus jedem Geschäfte (immer unter 20 Rthlr.) besonders entsteigen ; er wird, damit nicht seine zu häufigen Rechts- Verfolgungen gegen dieselbe Person dem Gerichte anffallen, iinb die Absicht, das Gesetz zu umgehen, nicht Hervortretell möge, durch Cession oder sonstige Uebertragungen auf andere sich zu helfen suchen; er wird sogar bei feinen Händeln andere Namen verschieben; — oder er wird auch, muß einmal ein größeres Geschäft in eigenem Namen gemacht werden, noch Mittel genug finden (z. B. durch Neberredung, durch Borenthaltung der verkauften Waaren, des geborgten Geldes rc.), den armen Landmann so zu bearbeiten, daß derselbe jeder der Protocollirung der Schuld etwa vorausgcheuden Mahnung und Warnung des Gerichts, jeder Sachuntersuchung im Drange der Umstände geschickt auszuwerchen so vermögend als gcwnngen sein wird. Was hilft da die wohlthätige Absicht des Gesetzes^ wo so viele Auswege offen stehen, auf welchem der schuldige Theil dem Arme der Gerechtigkeit entschlüpfen taun ? Armuth und Bedrängniß auf der einen Seite, Lebenserfahrung und scharfe Berechnung des eigenen Bortheils und die diesen sichernden Mittel auf der andern Seite, in der Mitte ein Gesetz, das nach dieser Richtung auf halbem Wege stehen geblieben zu sein scheint, — immer muß unter solchen Verhältnissen der g ltmüthige bedrängte Landmann unterliegen.— Es will bet sinken, daß entweder das Gesetz, das solchem Unwesen steuern soll, kräftig durchgreifen, jedem Verkehre zwischen dem Landmanne und den ausländischen Haudels- juden bei harter Geld- nnd Körper-, ja selbst bei entehrender Strafe für beide Theile untersagen, sogar das Ueber- treten des Verbots mit dem Verlust des Staatsbürgerrechts bedrohen, jedes unter ihnen geschlossene Rechtsgeschäft für nichtig erklären, oder daß die Gesetzgebung gar keine Schranken setzen, den Handel unter diesen Gewerbe und Handel treibenden Classen völlig frei geben müsse. Die Wahl der Leitern Alternative scheint die bessere zu sein, theils weil der Landmann wohl bald durch Schaden gewitzigt werden^ und sich in Acht nehmen, theils, weil auch die beste Gesetzgebung doch noch immer eine Blöße zeigen wird, welche das Umgehen derselben sichert, endlich aber auch um deswillen, weit durch solches unvermeidliche Umgehen desGe- s'tzcs Vergehen mancher Art, ost schlimmer als dasjenige, welches verhütet werden soll, erzeugt werden, und so die Moralität des Volks — diese Hauptstütze des Staats — vielfach untergraben wirk
Schlimmere Wirkungen aber zeigt das Gesetz noch nach einer andern Richtung hin.
Nach der allgemeinen Fassung des Ausschreibens wird jede Klage eines ausländischen israelitischen Kaufmanns, Handels- oder Banquierhauses, sogar vom ersten Range und dem besten Rufe gegen einen im Kurhesfischen Unter# thanenverbaude stehenden Christen selbst von Amtswegen zursickgewiesen werden müssen, wenn nicht der Anspruch, der dadurch verfolgt wird, vor dem Gerichte des Schuldners protocollirt und anerkannt worden ist. Da hilft nicht der bündigste Vertrag, keine Anweisung, kein Wechsel mehr. Es ist ein Prohibitivgesetz, das der Richter von Amtswe- gen beachten muß, daß seine Wirksamkeit sogar in der Nichtigkeit aller dagegen anstrebendcn Entscheidungen, selbst noch im Hulfsvochbreckungs-Verfahrcn, zeigen wird. Was aus einer strengen Durchführung dieser Vorschrift folgen wurde, springt in die Augen. Die Gerichte brauchen sie nur einigemale gleich von vorne herein oder auf die Einrede des Verklagten zur Anwendung zu bringen, und es verschwinden Treu und Glauben, die Moralität erleidet einen harten Stoß; aller Credit der handelnden und nicht handelnden Welt in Kurhessen bei den angesehensten jüdischen Kaufleuten des Auslandes wird gelähmt, und es erstirbt damit zugleich ein gewiß bedeutender Theil des Handels in allen Zweigen. Nicht zu berechnen sind die nach- theiligen Rückwirkungen, welche die Vollziehung dieser An- ordnungaufdieRationalwirthschrft und den 2taat äußern muß-
Ob hiernach diefts Ausschreiben zweckmäßig sein kann, darf der Beurtheilung des Lesers wohl überlassen werden. Indessen muß dasselbe, wenn man anders darin ein Gesetz erkennen will, bis zur erfolgenden Aufhebung ohne alle Frage zur Anwendung gebracht werden.
Weil aber Fälle sich ereignen, wo das Gesetz noch über seinen wahren Inhalt hinaus ausgedehnt wird 2), so mag es
2) ES liegt dem Referenten folgender Fall vor: Ein ausländisches angesehenes israelitisches Handelshaus erhielt von einem Schauspieler in Frankfurt a. M über eine Forderung einen Sola-Wechsel in gehöriger Form ausgestellt. Der Wechselschuldner verließ bald darauf daS Frankfurter Theater, und wurde bei dem Hoftheater in Castel engagirt. Hier belangt auf Zahlung des Wechselbetrags suchte er sich durch dieses Megreru-ngsausschreiben zu decken, und dadurch die 'Abweisung der Klage zu veranlassen, Die Replick, daß der Verklagte jur Zeit des entstandenen Vertrags gar nicht Kurhessischer Unterthan gewesen, auch jetzt noch nicht sei, daß auch das RechtöveiHältniß unter Ausländern im Auslande seine Entstehung erhalten habe, drang nicht durch und eS erfolgte darauf bas nachstehende Erkenntniß:
„3n Erwägung , daß da nach der allgemein redenden „Vorschrift baSRegierungsausschreibew vom 12. März 182t „ausländische Juden gegen diesseitige christliche Unterthanen „wegen einer 20 Rthlr. übersteigenden Schuld nur dann „klagend auftreten dürfen, wenn über diese Forderung von „der ordentlichen Obrigkeit des Schuldners ein Protokoll „aufgenominen worden ist, unv letzterer hierin die Richtige „keit der Schuld anerkannt hat, daß Verklagter gegenwärtig „ein disseitiger christlicher Unterthan ist, die Errichtung einet „solchen gerichtlichen Urkunde aber nicht behauptet worden, „es auch gleichgültig ist, ob das Geschäft, aus dem geklagt „wird, im Auslande geschlossen ist, indem nicht von bee „Gültigkeit oder Ungültigkeit kes Geschäfts die Rede ist, son- „kern nur davon, ob eine Klage daraus bei den hessischen „Gerichten angebracht werden kann, und der Umstand, daß „aus dem, der Klage zum Grunde liegenden, Geschäfte im „Auslande eine Klage statt gehabt haben würde, nichts re. „levirt, so wie z. B. auch die Paternitätsklage gegen hiesige „Unterthanen, welche in ein Land, wo nach, dem franzosb- „schen Gesetzbuche geurtheilt wird, gezogen sind, dort nicht „anzestellt werden kann, — so wird Kläger mit der in der „angebrachten Art unstatthaften Klage abgewiesen."