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Vorschlag der Regierung mit dem verfassungsmäßig freien Wahlrecht der Gemeinden nicht vereinbar sey, und es wurde endlich nach einer lebhaften Discussion die vom Referenten des Ausschusses vorgeschlagene Fassung des §v des In­halts:

In den Hauptstädten hat der Landesherr, m den ubn- gen Städten die Regierung, in den Landstädten der Krcisrath oder der anstatt dessen zuständige Verwaltungs- beamte die Ortsvorstände zu bestätigen. Bei genügen­der Veranlassung kann eine Prüfung des zum ersten Male Gewählten verfügt werden, und wenn dadurch dessen Unfähigkeit zu dem Amt dargethan wird, oder auch wenn die Wahl nicht gesetzmäßig bewirkt ist, kann mit Angabe des Grundes eine neue Wahl angeordnet werden"

mit 24 Simmen gegen 20 in der Sitzung der Ständever- sammlung vom 25. August 1835 angenommen.

Nach erfolgter Annahme des ganzen Gesetzes trat im September desselben Jahrs die Staatsregiernng mit einer Mittheilung des Ministeriums des Innern hervor, in wel­cher fünf verschiedene §§. 50. 61. 67. 71 u. 76 als Dif- fcrenzpuukte herausgehohen und in Ansehung des §. 50 erwähnt wurde, daß man von dessen Fassung, nach dem Vorschlag der Regierung, nicht abgehn werde, und die An- sicht hege, daß sich in keiner andern als der hier vorge- schlagenen Art die Verbindung der freien Wahl mit dem Aufsichtsrechte, auf eine dem gesummten Staatsleben för­derliche Weise werde machen lassen.

Es gab dieses zu einer weiteren Erörterung Veran­lassung, in welcher von den meisten der auftretcuden Stän­demitglieder das freie Wahlrecht der Gemeinden eifrig ver­fochten, verschiedene Amendements verworfen, dann aber von einem Deputaten der vermittelnde Antrag gestellt wurde, den Worten:Wird der Gewählte nicht für tüchtig und für würdig erachtet und daher nicht bestätigt" die zu sub- stituircu:wird der Gewählte aus besondern Gründen nicht bestätigt." Nach der erklärten Absicht des Antrag­stellers sollte dadurch bezweckt werden, der Regierung in der Regel die Verpflichtung der Bestätigung auszulegen, derselben aber nur ausnahmsweise ein Recht der Verwer­fung einzuräumen.

Dieser Vorschlag wurde hierauf ohne weitere Diskus­sion mit einer Mehrheit von 21 gegen 19 Stim­men angenommen, von welchen letztern 7 Diffentienten es für erforderlich hielten, ihre abweichende Meinung ausdrück­lich zu Protokoll zu erklären.

Es ergibt sich hieraus unläugbar, daß die Staatsregiernng eine beliebige Wahlgenehmigung oder Verwerfung ursprüng­lich gar nicht in Anspruch genommen, die Ständeversamm­lung auch eine solche fortwährend mit dem verfassungsmä­ßigen freien Wahlrecht der Gemeinden für unvereinbar gehalten und letzteres durch das angenommene Amende­ment nicht aufgegeben hat, daß der gemachte Vorschlag vielmehr als ein vermittelnder zn betrachten ist, welcher den eigentlichen Streitpunkt umgeht, nichts bestimmt; son­dern nur Voraussetzungen unterstellt, in keinem Fall aber

der Staatsregiernng die Macht ertheilt, auf Unkosten des freien Wahlrechts der Gemeinden eine beliebige und un­umschränkte Genehmigungs- oder Versagungsbefugniß hin­sichtlich der Wahlen geltend zu machen.

Wenn daher in dieser Hinsicht der Vorwurf des Auf­gebens eines in der Verfassung mit klaren Worten bestimm­ten Rechts der Gemeinden, die Ständeversammlung nicht treffen kann, so ist es immer höchlich zu bedauern, daß man man gerade einen so wenig ersprießlichen Ausweg der Verständigung eingeschlagen hat, der nichts entscheidet und nur za Mißverständnissen zum Zwiespalt zwischen den Gemeinden und der Staatsregiernng führen muß.

Wollte die Staatsregierung eine unbedingte und un­beschränkte Befugniß der Genehmigung oder der Wahlver- werfuilg auf den Grund jenes nicht glücklich redigirten §. in Anspruch nehmen; so würde ihr nicht nur der Mangel einer positiven Bestimmung der Gemeindeordnung, sondern auch der klare Wortlaut der Verfassung entgegenstehen, da selbst der Laye einsehn muß, daß eine unbeschränkte Be­fugniß dieser Art und das verfassungsmäßig freie Wahl­recht der Gemeinden im direkten Gegensatz stehn.

Auch kann man nicht eine mit Erfolg begleitete Ab­änderung der Verfassung in diesem Punct unterstellen, eine verfassungsmäßige Bestimmung nach dem §. 153 der Ver- fassungsurkunde nur unter der Voraussetzung der Stim- meneinhelligkeit, oder einer auf zwei nach einander folgen­den Landtagen sich aussprechenden Stimmenmehrheit von drei Vierteln der auf dem Landtag anwesenden Mitglieder abgeändert werden kann, weder die eine noch die andre die­ser Bedingungen aber hier eingetreten ist. Legr man nun den § 50 der Gemeindeordnung so aus, wie es mit der Verfassung vereinbar und nach der gegenwärtigen Ausfüh­rung wohl logisch und geschichtlich begründet ist, dann scheint cs freilich, daß man die Schaale statt des Kerns geboten hat, da sehr zu bezweifeln ist, daß es außer den schon im Gesetz berührten Fällen einer unzulässigen oder ungültigen Wahl noch besondre Ausnahmsfälle ge­ben kann, wo das Verfagungsrecht der Bestätigung nicht mit einer freien Gemeindewahl in Widerspruch treten würde.

Es ist daher auch im wohlverstandenen Interesse des Landes höchst wünschenswerth, daß durch eine authentische Auslegung und nähere Bestimmung jenes §., jede Besorg­niß einer Beeinträchtigung der Gemeinden in ihren verfas­sungsmäßigen Rechten zerstreut, der Säumen künftiger Zwietracht im Keime erstickt, und der freien Entwickelung einer selbstständigen Gemeindeverfassung kein * Hinderniß in den Weg gelegt werde. Gewiß wird die vaterländische Regierung in dieser hochwichtigen Angelegenheit eine erfreu­liche Veranlassung erblicken, ihre in den Motiven zur Ge- meindeordnung ausgesprochene Verheißung zu bethätigen, wie sehr sie wünsche, die Selbstständigkeit der Gemeinden in der Wahl ihres Vorstands unverletzt zu sehn, und wie sie selbst. eine kräftige Vertheidigung derselben, wenn solche in den Schranken der Gesetzlichkeit und des schuldigen An­stands sich halte, unter allen Umständen ehren werde.

S chwarzenbcrg.

Cassel, gedruckt bei Dietrich Albrecht G e e H.