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Der N e ch t s f r e u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft.

Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer, Schwarzenberg.

^s v. 4. Mittwoch, den 11. May. 1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig Lt qKr.

Ueber die verfassungsmäßig freie Wahl der Gememdevorssände, und die Dedeu-

tung des 8. 59 der Kurhefßfchen Gemeindeordnung.

Wer das Gememdewesen in Kurhesseu vor ertheilter Verfassung einer aufmerksamen Prüfung unterwirft, wird bald zu der Ueberzeugung gelangen, daß man sich mehr und mehr einem Zustande genährt hatte, wo jede Selbst­ständigkeit der Gemeinden bis auf den leeren Schall des Namens verschwunden war.

Man betrachtete es daher als eine der größten Wohl- thaten der Verfassung, daß diese der politischen Unnatur eines solchen Mißverhältnisses ein Ziel setzte, die Corpo- rationsrechte der Gemeinden wieder herstellte und deren Befttgniß anerkannte, die Gemeindeangelegenheiten selbst­ständig zu ordnen, ein eignes Gemeindevermögen selbst­ständig zu verwalten.

Kein in der Verfassung verheißenes organisches Ge­setz war daher in größerem Maaße Gegenstand der har­renden Sehnsucht des Landes und des lebhaften Kampfes in der Ständeversammlung.

Unter andern Rechten, welche der §. 42. der Verfassungsurkunde den Gemeinden vindicirt stehetdie freie Wahl ihrer Ortsvorstände und Vertre­ter" mit Recht oben an.

Erfaßt man diese Worte der Verfassungsurkunde in ihrem natürlichen durch Wortlaut und Absicht des Staats- gruudgesetzes gebotenen Sinne, so folgt daraus nothwen­dig, daß die Gemeinden selbst zu wählen haben, und daß diese Wahl frei d. h. nicht dergestalt beschränkt ist, daß deren Wirksamkeit von dem beliebigen Ermessen von Be­hörden oder dritten Personen abhängt, welche keine Ge­meindeangehörige sind.

Dabei darf jedoch nicht übersehn werden, daß das allgemeine Aussichtsrecht deS Staats, so wenig hier, als

tn irgend einem anderen Falle ausgeschlossen werden kann, und in dem erwähnten Paragraphen ausdrücklich Vorbe­halten ist.

Es ist eine solche obere Aufsicht nothwendig, damit die Scheidelinie, welche das Gebiet der Gemeinderechte von der allgemeinen Wirksamkeit des Staats sondert, nicht überschritten, das allgemeine Band der Einigung aller Staatsgenossen durch den Staat nicht lockerer werde, da­mit dieser nicht in bloße Gemeinden sich auflöse, oder wie die Motive der Gemeindeordnung sich ausdrücken, in einen Staatenbund gebildet durch sich abschließende Kommunen zerfalle.

Zweck und Ziel dieses Aufsichtsrechts findet sich in der unlaugbaren Befugniß des Staats, von Allem Kennt­niß zu nehmen, was in Beziehung auf den Staatszweck wichtig ist, zu verhüten, was demselben hindernd entge- gentrilt, und daher überall über die Aufrechthaltung der Landcsgesctze zu wachen.

Niemals aber darf die Ausübung dieses Aufsichts- rechts in einer Weise sich äußern, daß solches in die ver- fassuttgsmäßige Selbstständigkeit der Gemeinden in den Bereich der aus einer solchen Vereinigung folgendem Rechte cingrcift.

Nur der Mißbrauch soll verhütet, das Recht selbst nicht verkümmert werden.

Diese Aufsicht wird sich daher bei der Wahl der Ortsvorstände dadurch geltend machen, daß die Staatsre­gierung den in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Formen und Bestimmungen überall die gehörige Anerken­nung und Achtung verschaffe.

Der Staat i^demnach berechtigt zu verhindern, daß Personen gewählt Werden, welche das Gesetz für wahlun­fähig erklärt, und darüber zu wachen, daß die Wahl­form selbst beobachtet werde. Zu den gesetzlich nicht wahlfähigen Personen gehören nach §. 42 der Gemein­deordnung verrufene Personen, Minderjährige, Untüchtige und Ueberschuldete, zu den nothwendigen Wahlformen. Nach §. 46. geheime Stimmengebung und absolute Stim­menmehrheit.