Der N e ch t s f r e u n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft.
Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer, Schwarzenberg.
^s v. 4. Mittwoch, den 11. May. 1836.
Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig Lt qKr.
Ueber die verfassungsmäßig freie Wahl der Gememdevorssände, und die Dedeu-
tung des 8. 59 der Kurhefßfchen Gemeindeordnung.
Wer das Gememdewesen in Kurhesseu vor ertheilter Verfassung einer aufmerksamen Prüfung unterwirft, wird bald zu der Ueberzeugung gelangen, daß man sich mehr und mehr einem Zustande genährt hatte, wo jede Selbstständigkeit der Gemeinden bis auf den leeren Schall des Namens verschwunden war.
Man betrachtete es daher als eine der größten Wohl- thaten der Verfassung, daß diese der politischen Unnatur eines solchen Mißverhältnisses ein Ziel setzte, die Corpo- rationsrechte der Gemeinden wieder herstellte und deren Befttgniß anerkannte, die Gemeindeangelegenheiten selbstständig zu ordnen, ein eignes Gemeindevermögen selbstständig zu verwalten.
Kein in der Verfassung verheißenes organisches Gesetz war daher in größerem Maaße Gegenstand der harrenden Sehnsucht des Landes und des lebhaften Kampfes in der Ständeversammlung.
Unter andern Rechten, welche der §. 42. der Verfassungsurkunde den Gemeinden vindicirt stehet „die freie Wahl ihrer Ortsvorstände und Vertreter" mit Recht oben an.
Erfaßt man diese Worte der Verfassungsurkunde in ihrem natürlichen durch Wortlaut und Absicht des Staats- gruudgesetzes gebotenen Sinne, so folgt daraus nothwendig, daß die Gemeinden selbst zu wählen haben, und daß diese Wahl frei d. h. nicht dergestalt beschränkt ist, daß deren Wirksamkeit von dem beliebigen Ermessen von Behörden oder dritten Personen abhängt, welche keine Gemeindeangehörige sind.
Dabei darf jedoch nicht übersehn werden, daß das allgemeine Aussichtsrecht deS Staats, so wenig hier, als
tn irgend einem anderen Falle ausgeschlossen werden kann, und in dem erwähnten Paragraphen ausdrücklich Vorbehalten ist.
Es ist eine solche obere Aufsicht nothwendig, damit die Scheidelinie, welche das Gebiet der Gemeinderechte von der allgemeinen Wirksamkeit des Staats sondert, nicht überschritten, das allgemeine Band der Einigung aller Staatsgenossen durch den Staat nicht lockerer werde, damit dieser nicht in bloße Gemeinden sich auflöse, oder wie die Motive der Gemeindeordnung sich ausdrücken, in einen Staatenbund gebildet durch sich abschließende Kommunen zerfalle.
Zweck und Ziel dieses Aufsichtsrechts findet sich in der unlaugbaren Befugniß des Staats, von Allem Kenntniß zu nehmen, was in Beziehung auf den Staatszweck wichtig ist, zu verhüten, was demselben hindernd entge- gentrilt, und daher überall über die Aufrechthaltung der Landcsgesctze zu wachen.
Niemals aber darf die Ausübung dieses Aufsichts- rechts in einer Weise sich äußern, daß solches in die ver- fassuttgsmäßige Selbstständigkeit der Gemeinden in den Bereich der aus einer solchen Vereinigung folgendem Rechte cingrcift.
Nur der Mißbrauch soll verhütet, das Recht selbst nicht verkümmert werden.
Diese Aufsicht wird sich daher bei der Wahl der Ortsvorstände dadurch geltend machen, daß die Staatsregierung den in der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Formen und Bestimmungen überall die gehörige Anerkennung und Achtung verschaffe.
Der Staat i^demnach berechtigt zu verhindern, daß Personen gewählt Werden, welche das Gesetz für wahlunfähig erklärt, und darüber zu wachen, daß die Wahlform selbst beobachtet werde. Zu den gesetzlich nicht wahlfähigen Personen gehören nach §. 42 der Gemeindeordnung verrufene Personen, Minderjährige, Untüchtige und Ueberschuldete, zu den nothwendigen Wahlformen. Nach §. 46. geheime Stimmengebung und absolute Stimmenmehrheit.