Einzelbild herunterladen
 

11

»artigen, welche in den Gemeindeverband treten wol-

Nach unserer Gemeindeordnung kann keine Gemeinde enöthigt werden, Ausländer in den Gemeindever- and aufzunehmen, wobei jedoch folgender Unterschied ge# ^tzlich feststeht:

1) Ueber die Aufnahme von Inländern zu Ort 6- bürgern entscheidet in der Regel der Gemeinde­rath )§. 63. a.).

2) Ueber die Aufnahme von Ausländern zu Orts­bürgern entscheidet der Stadtrath mit Beistimmung des Gemeindeausschuffcs (§. 63. a. u. §. 61. 2.).

3) Ueber die Aufnahme zu Beisitzern, ohne Unter­schied, ob die Nachsuchenden Inländer oder Auslän­der sind, entscheidet ebenfalls der Stadtrath mit Bei­stimmung des Gemeindeausschnsses (§. 63. a. u. §. 61.2). Was die Aufnahme von Inländern zu Ortsbürgern »etrifft, so steht dem Gemeinderath die letzte Entscheidung trüber nur in der Regel zu; denn nach §. 28. ist 5er Anspruch der Inländer auf das Ortsbürgerrecht an sier Bedingungen geknüpft, nämlich zuvorderst muß der­selbe volljährig sein,

ferner muß er die Fähigkeit darthun, eine Familie zu ernähren,

dann muß er eine unbescholtene Aufführung nachweisen, und

endlich im Besitz eines namhaften, je nach der Bedeutung der verschiedenen Gemeinden, größern oder ge­ringern schuldenfreien Vermögens sein.

Fehlt eine dieser Bedingungen, so kann der Gemein- derath nur mit Einwilligung des Gemeindeausschuffes oder, bei deren Versagung, nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Aufnahme gestatten (§. 28. a. E. U. §§.63 a. 64 2.). Sind dagegen alle vorgeschriebenen Bedingungen vorhanden, und der Gemeinderath findet sich dennoch bewogen, die Aufnahme zu versagen, so ent­scheidet, bei erhobener Beschwerde des Rachsuchcnden, die Aufsichtsbehörde in letzter Instanz.

Hiernach könnte man fast glauben, daß dem Stadt­rath bei der Aufnahme von Ausländern zu Ortsbürgern gar keine selbstständige Beurtheilung zustehe, son­dern daß er sich nur von dem wirklichen Vorhan­densein der gesetzlichen Erfordernisse des Rachsuchcnden zu überzeugen habe; eine Ansicht, welche noch dadurch bestätigt zu werden scheint, daß es §. 28. heißt, der Inländer kann in den genannten Fallen das Ortsbürgerrechtansprechen".

Dieser Ausdruck kann jedoch hier keineswegs so viel bedeuten, alseinen rechtlichen Anspruch dar­auf haben", denn sonst würde die Aufsichtsbehörde den Stadtrath im Verweigerungsfalle nur zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, keineswegs aber darüber zu entscheiden" haben, ob der Nachsuchende ausgenom­men werden solle oder nicht?

Auch liegt es in der Natur der Sache, daß da, wo keine völlige Gewerbefreiheit herrscht, auch keine unbe­dingte Umzugsfreiheit gestattet werden kann. Nach §. 149. der Zunftordnung sollen z. B. bei offenbarer Übersetzung

der Gewerbe die außerdem zum Erwerb des Meisterrechts vollkommen berechtigten Eingeborenen ohne Weiteres ab­gewiesen werden; wie ließe es sich da denken, daß es aus­wärts wohnenden Meistern freistehen könne, nach Belieben einzuwandern, die bereits übersetzte Zunft noch mehr zu überfüllen, und dem eingeborenen Gesellen gar alle Hoff­nung zu rauben, sich in ihrer eigenen Vaterstadt je nic- dcrlasscn zu können? Uebrigens ist, soviel mir bekannt, schon im vorigen Jahre der §. 28. der Gemeindeordnung durch einen Ministerialbeschluß auf diese Weise jur An­wendung gebracht worden.

Wenn demnach feststeht, daß der Gemeinderath die Befugniß hat, Auswärtigen, welche um das Ortsbürger­recht nachsuchen, und dabei alle üt jenem §. vorgeschrie­benen Bedingungen zu erfüllen tut Stande sind, die Auf­nahme dennoch zu verweigern, so entsteht nunmehr die Frage, unter welchen Umständen hat er von dieser Be­fugniß Gebrauch zu machen?

Die Antwort liegt zwar schon in den obigen Andeu­tungen über die Gewerbefreiheit, ich will jedoch versuchen, dieselben nochl allgemeiner zu fassen. Wenn es sich um die naturgemäße Anwendung eines Rechtes handelt, so muß man zunächst die deinselben entsprechende V e rpfl ich- tung ins Auge fassen. In dem vorliegenden Falle ist dies unstreitig die Verpflichtung, welche jeder Gemeinde obliegt, ihre verarmten Mitglieder und deren Familie zn unter Halteu. Daraus entspringt noth­wendig das Recht, daß die Gemeinde, nur solche Perso­nen aufzunehmen genöthigt werden könne, an welchen man annehmen darf, daß sie weder selbst ihren Mitbür­gern zur Last fallen, noch den Nahrungsstand der Ortsangehörigen beeinträchtigen werden. Der erste Punkt wird bei der Aufnahme von Auswärtigen zu Bürgern durch die §. 28. gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erledigt, indem nicht nur der Besitz eines angemessenen Vermögens, sondern auch die Fähigkeit eine Familie zu ernähren, dargethau werden muß, ehe der Gemeinderath die Aufnahme verfügen kann. Es bleibt daher nur noch der zweite Punkt übrig, nämlich, ob durch die in Frage stehende Ausnahme der NaK- rungsstand der Ortsangehörigen beeinträch­tigt werde, wornach der Gemeinderath die Rathlichkeit, einen der Gemeinde noch nicht angehörigen Inländer auf- zunehmcn, zu ermessen hat. Und in dieser Beziehung dürften wohl folgende Grundsätze gelten.

1) Geschäfte, deren Absatz nicht auf die Stadt oder auf die nächste Umgegend beschränkt ist, sondern de­ren Erzeugnisse weithin versandt werden können, sind stets zu begünstigen, weil diese, wenn sie nur an irgend einem andern Orte innerhalb des Zollverbandes gegründet werden, der betreffenden einheunischen Industrie gleichen Eintrag thun, wäh­rend alsdamr die Stadt nicht einmal den Vortheil vom Umschlag das Betriebskapital ziehen kann.

2) Gewerbtreibende, welche eine ausgezeichnete Ge­schicklichkeit besitzen, oder ein Geschäft begründen wollen, welches bis dahin in der Gemeinde noch nicht betrieben wurde, sind ebenfalls un«