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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung,

UN- Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer, Schwarzenberg.

Nr. 3. Sonntag, den 8. May. 1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljähriq 21 qGr.

Practische Bemerkungen über proceß- rechtliche Materien.

Nr. I.

(Beschluß.)

Daß hier das Gesetz lmrichtig aufgefaßt worden ist, wird

1) dem Juristen, wie dem Laien schon klar werden müssen, wenn man nur auf die nächste Folge, nur dar­auf sieht, daß durch die 'Abnahme des dem Kläger zuge- schobenen Eides nothwendig der Rechtsstreit in eine Lage versetzt wird, wo bald Eid dem Eide gegenüber steht, wenn nemlich nach dieser Eidesabnahme dem Minderjäh­rigen die erbetene Restitution gegen das Zurückschieben des Eides von Seiten seines Bormunds zu Theil wird, und letzterer den Eid nun über-das Richtdaseiu des Klag- grundcs ablegt. Dahin kommt es aber begreiflicher Weise, weil der Minderjährige gegen die ihn verletzende Hand­lung seines Vormunds, ohne daß er erst wider diesen sei­nen Ruckanspruch zu nehmen braucht, wegen seiner Min­derjährigkeit Restitution erhalten muß, und der Vormund jeden Augenblick bereit ist, den Eid über die Unwahrheit des Klaggrundes abzuleisten. Geschieht also das, wie nicht zu bezweifeln steht, dann wird, wenngleich in dem vorliegenden Falle der Thatbestand eines Meineides sich nicht herausstellt, von der Einleitung einer peinlichen Un­tersuchung also auch nicht die Rede sein kann, es doch immer eine auffallende Erscheinung bleiben, daß Eid dem Eide entgegentritt. Es giebt das Veranlassung zu unan­genehmen Bemerkungen im Publicum über die Charaktere der streitenden Theile, aus denen wichtige Folgen ent­springen können, psychologische Entwickelungen reihen sich daran, und die Gesetzgebung, die solche prozessualische Ungethüme hervorgebracht haben soll, wird getadelt, aber offenbar mit Unrecht. Denn in ihr liegt diese schroffe Lheorie, die von aller logischen Haltbarkeit ent­blößt ist, sicher nicht; der richterliche Verstand scheint sich vielmehr vergriffen zu haben in der Anwendung des Gesetzes auf den vorliegenden Fall. Das muß man

schon um deswillen behaupten, weil man der Gesetzge­bung einen solchen Verstoß gegen die Heiligkeit des Ei- des, gegen die Würde des Richteramts, gegen die Grund­säulen des prozessualischen Verfahrens nicht zutrauen darf. Das läßt sich aber auch

2) nachweisen aus dem Gesetze selbst, und der Na­tur der vorliegenden Restitution.

Das Gesetz unterscheidet, wenn auch nicht mit einer auffallenden Klarheit, doch auf eine dem denkenden Ju­risten wohl erkennbare Weise zwischen der s. g. prätori­scheu und der civilrechtlichen Restitution bei der Anord­nung der für eine jede derselben beliebten Formen. Die Förmlichkeiten, welche bei der Nachsuchung der präto- rlscheu Restitution beobachtet werden sollen, zeigt der §. 10 an, die der Rcstitutionsgesnche aus civilrechtlichen Grün­den dagegen finden sich in den folgenden §§. 11. 12. 13 und 14 vorgezcichnet.

d" ft Das wirkliche Vorhandensein dieser Unterscheidung

1) aus der, in den gedachten §§. bezeichneten Art "nd Weise des eingetretenen Rechtsverlusts, des nuu wieder zu gowinne«Iden Rechtszustandes, und des Zwecks bei beiden Restitutions - Arten ergeben, ^o deutet der §. 10. an, daß der frühere Rechtszustand durch Frist-oder Terminsversäumung verlo­ren gegangen sein muß, und nun zu der in jener Frist oder in jenem Termine auferlegten Handlung wieder die Bahn geöffnet werden soll. Ganz in gleicher Linie mit diesem Verluste .einer processualischen Handlung durch Fnst-oder Termins - Versänmniß steht der Verlust eines processualischen Rechts durch irrthümliche Vornahme einer unrichtigen Handlung.

Aus dieser Entstehung der Einbüßung eines proces­sualischen Rechts und dessen Wiedergewinnung mittelst ei­ner bestimmten oder unbestimmten Ursache läßt sich aber die prätorifche Restitution mit Zuverlässigkeit erkennen; die Mehrzahl ihrer Gründe paßt nur dahin.

Auf der andern Seite zeigen die folgenden §§. nicht undeutlich, daß darin nur von der civilrechtlichen Resti­tution die Rede ist. Hier ist der Rechtsverlust nicht durch