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noch wird auch hier dieDisciplin" wie der hiervon han­delnde Abschnitt der Kriegsartikel vom 30. November 1813. siehe Art. 6 bis 24. ausweiset, von den vorgesetz­ten Offizieren, den aus dem Militär selbst zusammenge­setzten Mitgliedern der Standrechte und der Kriegsrechte ausgeübt, ohne daß die obere Verwaltungsstelle das Kriegsministerium auf die Anordnungen und Erkenntnisse dieser Behörden eine Einwirkung ausüben darf, obwohl unter den hier angedrohten Strafen zur Handhabung der Disciplin Eisen-, ja selbst Todesstrafen begriffen sind, welche in den geeigneten Fällen nach dem Art. 7. durch ein Kriegsgericht erkannt werden können.

Das Oberappellationsgericht hat bei seiner Argu­mentation nicht berücksichtiget, daß der §. 15. des Bür­gergardegesetzes , welcher die den Waffendienst betreffen­den Angelegenheiten durch die Bürgergarden selbst aus­schließlich geordnet wissen will, diese hierin mit dem Mi, litär auf völlig gleichen Fnß stellt, daß der BegriffDis­ciplin" bei jeden! militärischen Körper einen weit stren­geren Character annimmt, als bei den Dienstvergehen der Eivüstaatsdiener, daß es daher passend ist, eigne der Or­ganisation eines Gerichts sich erfreuende Strafbehörden für die Entscheidung der Disciplinarvergehen zu schaffen, und daß nicht blos in den vom Oberappellationsgericht nahmhaft gemachten, sondern geradezu in allen der Com« petenz der Bürgergardegerichte unterworfenen Fällen diese gleich den Standrechten, und theilweise auch den Kriegs­rechten als eigne Disciplinargerichte zu betrachten sind, indem sie alsGerichte" im Gesetz selbst bezeichnet (s. §§. 13. u. 18.), über alle wirkliche Dienstvergehen erken­nen sollen, welche nicht ausnahmsweise der Entscheidung der vom Staat eingesetzten höhern Strafgerichtsbehördeu Vorbehalten würben. Man wird nicht einwerfen, daß den Regierungen die Befugniß der Suspension einer Abthei­lung der Bnrgcrgarden, welche mit gesummter Hand sich einer groben Vergehung wider die gesetzliche Ordnung schuldig macht, ausdrücklich zugestanden sei, denn nie­mand wird diese administrative, zur Sicherung des Staats angeordnete Präventionsmaasregel für einen Act der rich­terlichen Strafgewalt halten und diese Bestimmung schlägt daher in die hier zu erörternde Hauptfrage gar nicht ein.

Die Ausnahmsfälle aber, wo die Gerichtshöfe des Staats allein entscheiden, betreffen die Einmischung einer Bürgergarde oder einer Abtheilung derselben in Staats- odcr Gemeindeangelegenheiten durch Abhaltung berathen­der Versammlungen, gefährliche, die öffentliche Ordnung oder die Privatsicherheit bedrohende Verabredungen, (§. 66) die gemeinschaftliche Verweigerung der gesetzlich verlangten Hülfe durch eine größere Bürgergarde- Abtheilung (§. 94), so wie die vorsätzlich begünstigte Entweichung oder vorcnthaltene Auslieferung eines Ver­hafteten (§. 108.)

Zn allen diesen Fällen gröberer Dienstvergebungen entscheidet in erster Instanz der Criminalsenat des Ober­gerichts hinsichtlich aller übrigen aber das Bürgergarde­gericht.

Wenn daher auch die mit Recht dem Bürgergarde­gericht vom Oberappellationsgericht zugeschriebene Eigen­schaft eines Disciplinaraerichts nicht ;nur in den vom

Oberappellationsgericht bezeichneten, sondern in allen zu dessen Competenz gehörigen Fällen beigelegt werden muß, weil in allen diesen Fällen das angeordnete Gericht nur über Dienstvergehen, nicht über gemeine Verbrechen zu urtheilen hat; so folgt doch hieraus keine Befugniß des Ministeriums des Innern, sich in die Functionen deS Disciplinargerichts einzumischen, da dieser höchsten Ver­waltungsstelle eine solche durch das Gesetz nicht einge­räumt, vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen ist, so daß man mithin auf die oben erwähnte, vom Militär entlehnte Analogie gar nicht einmal zu recurrircn braucht.

Es widerlegen sich hierdurch alle vcu dem Oberap­pellationsgericht angeführten Entscheidungsgründe, weil sie sämmtlich auf der unstatthaften Voraussetzung be­ruhen, als hinge die Befugniß des Ministeriums, sich in ein Erkenntniß des Bürgergardegerichts einzumischen, von der Frage ab, ob diesem Gericht blos die Ausübung einer militärischen Disciplinarstrafgewalt, oder einer all­gemeinen Strafgewalt zustehe.

Ueberdem treten die beiden ersten Entschei- dungsgründe, welche man als die Grundsäulen der Argumentation betrachten muß mit den Worten des Ge­setzes in Widerspruch; der §. 108 aber, welcher nach ausgesprochener Strafe durch einen Strafgerichtshof des Staats, die Ausstoßung des Bestraften durch das Bür- gergardegericht anordnet, kann für die Meinung des Ober­appellationsgerichts nichts beweisen, weil dieß von einem oben berührten Ausnahmefall redet, und nur das Stre­ben bekundet in die Verwaltung des innern Haushaltes der Bürgergarden so wenig störend als möglich cinzugrei- fen, mithin gerad das Gegentheil von dem beweiset, was das Oberappellationsgericht dednciren wollte.

Wenn znm 4ten Entscheidungsgrund das Bürger­gardegericht keinen Eid selbst abnehmen darf, so solgt auch hieraus für die zu erörternde Hauptfrage gar nichts. Sicher wird aber niemand abläugnen wollen, daß nach dem §. 126 dem Bürgergardcgericht die Entscheidung über die Nothwendigkeit des Eides eingeräumt, und eine solche Entscheidung unbestritten ein Act der richterlichen Befugniß ist.

Auch der 5te Grund, daß nähmlich die Unwürdig­keit eines den Eintritt in die Bürgergarde beharrlich Wei­gernden gemeinschaftlich vom Ortsvorstand und dem Bür- gergardegericht ausgesprochen werden soll, kann für kein Argument gelten, daß die Strafbefugnis des Discipli­nargerichts der städtischen Bürgergarden durch eine Ein­wirkung des Ministerium des Innern beschränkt sei', ein­mal weil hier der Ortsvorstand nur als Gemeindebehörde handelt, dann weil von einem zu bestrafenden in die Bür­gergarde noch gar nicht eingetretenen Individuum die Rede ist, und endlich, weil man diese dem Ortsvorstand hier eingeräumte Befugniß nur als eine natürliche Folge der dem Stadtrath nach den §§. 84 und 26. des Gese­tzes gestatteten Rechte bei der Aufforderung zum Eintritt und der Auswahl der Bürgergardepflichtigen betrachten kann.

Aus gleichen Rücksichten ist auch der 6te Entschei­dungsgrund unerheblich. Die Wiederaufnahme eines Aus­gestoßenen durch einen Beschluß des Bürgergardegerichts