Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Ober-Gerichts-Anwälten Rösing, Scheffer, Schwarzenberg.
^sx. 2. Mittwoch, den 4. May. 1836.
Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betragt vierteljährig 21 gGr.
Unterliegen die Erkenntnisse der Jür- gergar-egerichte der Correclion einer administrativen Dehor-e?
(Beschluß.)
Es scheint die von beiden Gerichten angenommene Unterordnung der Bürgergardegerichte unter die Verwaltungsstellen, so wenig im Allgemeinen, als mit der vom Oberappellationsgericht bezeichneten Unterscheidung im Gesetz begründet, und die versuchte entgegengesetzte Auslegung weder der Absicht noch den Worten des Gesetzes zu entsprechen.
Ohne Zweifel war es die Absicht des Gesetzes, die Verhältnisse" der Bürgergarden in einer Weise zu regeln, welche dieser vorzugsweise zur Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung berufenen Körperschaft, ein sicheres Unterpfand des Vertrauens geben sollte, das die Regierung in dieselbe setzte, und ohne welches dieselbe auch ihre Bestimmung nicht erreichen kann.
Deshalb wurde bei den Bürgergarden der Städte die Einwirkung der Staatsbehörden, nur auf solche Bestimmungen beschrankt, welche die thätige Mitwirkung der Burgergarde zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung sichern, s. §. 10. des Bürgergardegesetzes, und den Mißbrauch der Waffengewalt durch selbstständiges Auftreten derselben ohne Aufforderung der Regierungsbehörden verhüten sollte, (s. §. 65 u. 66j; wogegen denselben die selbstständige Ordnung ihres innern Haushalts und aller auf den Dienst Bezug habenden Angelegenheiten lediglich überlassen blieb (s. §. 13.)
Wenn man den Bürgergarden in den Landgemeinden eine minder selbstständige Stellung gab, so war es wohl nicht Mangel an Vertrauen in die Gesinnungen der Landbewohner, sondern eher die Besorgniß, daß manche den städtischen Bürgergarden gewährte Einrichtung, vorzugsweise aber die Einführung der Bürgergardegerichte auf dem Lande in der Ausführung Schwierigkeiten haben würden.
Deshalb wurde nach dem §. 146. des Ges. „die Aufsicht" über die Bürgergarden nur in den Landge
meinden dem Ministerium des Innern und den ihm untergeordneten Provincialregierungen und Regierungscom- miffaren eingeräumt , und nach den §§. 156 und 157 die Strafgewalt der Bürgergarden hier nur auf die Disci- Plinarbefugniß der Vorgesetzten beschränkt, welche nach §. 83. und 85 eine einfache Verweisertheilung nicht über# steigt, in allen wichtigeren Fällen aber den gewöhnlichen Strafbehörden überwiesen.
Völlig verschieden davon ist das Verhältniß der Bür- gergarden in den Städten.
Hier stehet es dem Ministerium des Innern nach den klaren Worten des §. 10 nur zu, zur Vollziehung der gesetzlich schon festgestellten organischen Verhältnisse zur Bewaffnung und Erhaltung der Ordnung und der gehörigen Vornahme der Wahlen der Ofstziere erforderliche Anordnungen zu treffen, so wie über Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften überhaupt zu wachen.
Dagegen sollen nach dem deutlichen Inhalt des §. 13. im Gegensatz zu den darin in Bezug genommenen Bestimmungen des §. 10. alle auf den Dienst selbst sich beziehenden Angelegenheiten nur durch die Vorgesetzten in den Bürgergarden, und die gewählten Verwaltnngskommissionen und Bürgergar dcgerichte geregelt und gehandhabt werden, insoweit solche nicht durch das Gesetz selbst „den gewöhnlichen Gerichten" überlassen sind.
Diese unzweideutige Bestimmung des Gesetzes, wird noch durch den folgenden §. 16. bestätigt, welcher die Mitglieder der Bürgergarden, „in allen andern den Waffendienst nicht betreffenden Angelegenheiten" den gewöhnlichen Gerichts - und Verwaltungsbehörden unterwirft.
Eine klare Vorschrift des Gesetzes kann aber durch bloße Argumentation, welche ohnehin im gegenwärtigen Fall auf sehr lockerm Grunde beruhet, nicht hinwegdedu- cirt werden.
Vielleicht würde man sich diese ganz erspart haben, wenn man an das analoge Verhältniß, welches bei dem Militär stattfindet, gedacht hätte.
Auch bei'm Militär sind die Militärangelegenheiten im Allgemeinen einer obern ; verantwortlichen Verwaltungsstelle dem Kriegsministerium untergeordnet, und den-