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verstehen oder unrichtige Auffassen dieser Proceßvorschriften die Quelle mancher schiefen Entscheidung, die zu den wunderlichsten Resultaten führt.
Es fehlt schon jetzt nicht an Gelegenheit, aus Fallen dieser Art eine kleine Sammlung aufzustellen. Die Nützlichkeit ihrer Mittheilung spricht von selbst; zum richtigen Verständnisse des Gesetzes wird sie leiten, und die Gesetzgebung daraus die Nothwendigkeit erkennen, durch authentische Interpretation, oder durch neue Vorschriften da ciuzugreifen , wo es Noth thut. — Aus einem Vorrath solcher Entscheidungen, die ein praktischer Jurist gesammelt, werden einige Mittheilungen hier statt finden. — Zunächst folgender Fall.
Der Vormund eines Minderjährigen wird auf eine Forderung verklagt, die der Erblasser des letzter» dem Kläger in Folge einer Abrechnung schuldig geworden seyn soll. Er leugnet den Klaggrund; der Kläger schiebt, nachdem er einen lkrkunden-Beweis vergeblich versucht hat, ihm den Eid über den Klaggrund zu. Diesen giebt der Vormund dem Kläger zuruck. Als er ihn ausschwören will, versucht der Vormund (noch vor der Herrschaft des Proceßgesetzes vom 6. Sept. 1834) Beweis zur Eides- verhütung, mit welchem er nicht durchlangt. Zmmittelst hat der Vormund nähere Erkundigungen über das vorgebliche Schuldverbältniß eingezogen, und die Ueberzeugung gewonnen, daß dasselbe nicht existirt. Er findet demnach, daß er sich mit der Zuruckschiebuug des Eides sehr übereilt, und seinen Curanden in Schaden gebracht hat. Daher greift er nun zu dem Hülfsmittel der Restitution, setzt dieses gehörig auseinander, erklärt, daß er den Eid annehmen und ausschwören wolle, und trägt darauf an, daß sein Curaud gegen die Handlung der Eldeszurückschiebung in den vorigen Rechtsstand wieder eingesetzt werden möge. Das Gericht weist dieses Gesuch als unstatthaft um deswillen ab, weil er nicht gegen seine eigene Handlung Restitution suchen könne. *) Er tritt deshalb vom Kampfplätze ab, ein anderer Vormund wird gerichtsseitig ernannt, und dieser wiederholt nun dieses gehörig entwickelte Restitutionsgesuch unter gleicher Erklärung zur Annahme und Ausschwörung des Eides über die lluwahrheit des Klaggruudes. Allein das Gericht verwirft nun mit^ Beziehung auf den §. 12 des Proceßgesetzes vom 16. Sept. 1834 das Restitutionsgesuch als zur Unzeit angebracht, weil es nach dem Inhalte jenes §♦ erst nach ertheiltem Enderkenntnisse, und nur in Beziehung auf dieses soll be
*) Ein gesetzlicher Grund für diese Ansicht, die übrigens nicht selten vorkommt, mochte schwerlich aufjufinden sein. Man beruft stet) dabei gewöhnlich auf Auclontateü.wiez.B B. Wern- her; (ObservaL for. T. l P. I. Obs. 266) findet aber auch bet diesen keine gesetzliche Bekräftigung. Bei der Vertheidigung dieser Meinung schein! übersehen zu sein, daß der Vormund gegen ein Versehen, das er beging, nicht für sich, sondern für den M i n d e rj äh rigen Ncstilution )u*t, so daß darnach der einzige Grund, der für jene Ansicht an. geführt wird, nicht paßt. Wozu also diese leere Förmlichkeit — Bestellung eines neuen Vormunds — dienen, warum dem Minderjährigen dadurch neue ftoften verursacht werden sollen, ist nicht wohl begreiflich. Uebrigens unterstützt die Lex 29 D. de minor ect. (IV. 4.) die entgegen, gesetzte, auch bei mehreren höher» Gerichten ausgesprochene, Meinung.
nutzt werden können. Es wird dem gemäß dem Kläger der znrückgeschobene Eid abgenommen, und der verklagte Minderjährige nach dem Klagantrage verur- theilt. — (Forts, folgt.)
Kind durch die Bestimmungen der neuen Gemeindeordnung die bisherigen Rechte der Bürger geschmälert worden?
Diese Frage wird vielleicht auffallend erscheinen in einem Lande, wo die Rechte und Freiheiten der Gemeinden durch die Verfassungsurkunde so sscher gestellt sind, als in Kurhessen, und wo die Gemeindeordnung, ungeachtet mancher Mängel, als eins der wohlthätigsten Gesetze betrachtet worden ist, und auch ohne Zweifel als ein solches betrachtet zu werden verdient. Dessenungeachtet rst dieselbe bereits vielfach erhoben worden, und bei einer nur oberflächlichen Vergleichung der frühern Rechte des Burgers mit denen, welche ihm die gegenwärtige Gemeindeordnung einräumt, scheint es allerdings, daß er die neuen staatsbürgerlichen Rechte mit dem Verluste aller seiner früheren gewerblichen Vorrechte habe erkaufen müssen.
Bisher besaß nämlich nur der Bürger das Recht ein zünftiges Gewerbe als Meister auszuüben; sogar unzünftige Gewerbe von einiger Bedeutung zu betreiben, war nur ihm, nicht auch den: Beisitzer" gestattet wenigstens war hier in Kassel der Betrieb der Gast- und Scheukwirthschaft, der Brauerei, des Kramhandels, der Uhrmacherkuust u. dgl. an den Besitz des Bürgerrechts geknüpft. Auch vererbte sich dieses Recht gewissermaßen vom Vater auf den Sohn, während der Sohn des Beisitzers ein gewisses Vermögen nachweisen, und ein nicht unbedeutendes Einzugsgeld erlege» mußte, um selbst Beisitzer zu werde». Es pflegen ferner bei der Benutzung mancher städtischen Anstalten (z. B. der Schulen und der Armenhäuser) die Bürger vorzugsweise vor den Beisitzern berücksichtigt z» werden; und in einigen Städten Kurhessens, wie namentlich hier in Kassel, waren die Söhne des Bürgers vom Militärdienste befreit.
Dieß Alles hat sich durch die neue Gesetzgebung geändert, indem nach §. 20 der Gemeindeordnung , der Ortsbürger nur noch das Recht zur Mitwirkung bei öffentlichen Augeleg enheiten vor dem Beisitzer voraus hat; nach §. 33 der Gememdeangehörige, wenn er Beisitzer werden will, sich ohne Weiteres in das Bei- sitzerverzeichniß kann ciutrageu lassen; und durch das Re- krutirungsgesetz alle Befreiungen vom Kriegsdienste anfge- hoben worden sind.
Kein Unbefangener wird daher in Abrede stellen wollen, daß d er Bürger wirklich einen Theil seiner bisherigen Rechte ganz verloren hat, und den andern mit dem Beisitzer theilen muß; und es darf mithin auch nicht befremden, wenn jemand, der die sämmtlichen bürgerlichen Verhältnisse der früheren Zeit nicht gen an kennt, vielleicht gar auf den Ge-