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verstehen oder unrichtige Auffassen dieser Proceßvorschriften die Quelle mancher schiefen Entscheidung, die zu den wun­derlichsten Resultaten führt.

Es fehlt schon jetzt nicht an Gelegenheit, aus Fal­len dieser Art eine kleine Sammlung aufzustellen. Die Nützlichkeit ihrer Mittheilung spricht von selbst; zum rich­tigen Verständnisse des Gesetzes wird sie leiten, und die Gesetzgebung daraus die Nothwendigkeit erkennen, durch authentische Interpretation, oder durch neue Vorschriften da ciuzugreifen , wo es Noth thut. Aus einem Vorrath solcher Entscheidungen, die ein praktischer Jurist gesam­melt, werden einige Mittheilungen hier statt finden. Zunächst folgender Fall.

Der Vormund eines Minderjährigen wird auf eine Forderung verklagt, die der Erblasser des letzter» dem Kläger in Folge einer Abrechnung schuldig geworden seyn soll. Er leugnet den Klaggrund; der Kläger schiebt, nachdem er einen lkrkunden-Beweis vergeblich versucht hat, ihm den Eid über den Klaggrund zu. Diesen giebt der Vormund dem Kläger zuruck. Als er ihn ausschwören will, versucht der Vormund (noch vor der Herrschaft des Proceßgesetzes vom 6. Sept. 1834) Beweis zur Eides- verhütung, mit welchem er nicht durchlangt. Zmmittelst hat der Vormund nähere Erkundigungen über das vorgeb­liche Schuldverbältniß eingezogen, und die Ueberzeugung gewonnen, daß dasselbe nicht existirt. Er findet demnach, daß er sich mit der Zuruckschiebuug des Eides sehr über­eilt, und seinen Curanden in Schaden gebracht hat. Da­her greift er nun zu dem Hülfsmittel der Restitution, setzt dieses gehörig auseinander, erklärt, daß er den Eid an­nehmen und ausschwören wolle, und trägt darauf an, daß sein Curaud gegen die Handlung der Eldeszurückschiebung in den vorigen Rechtsstand wieder eingesetzt werden möge. Das Gericht weist dieses Gesuch als unstatthaft um des­willen ab, weil er nicht gegen seine eigene Handlung Re­stitution suchen könne. *) Er tritt deshalb vom Kampf­plätze ab, ein anderer Vormund wird gerichtsseitig er­nannt, und dieser wiederholt nun dieses gehörig entwickelte Restitutionsgesuch unter gleicher Erklärung zur Annahme und Ausschwörung des Eides über die lluwahrheit des Klaggruudes. Allein das Gericht verwirft nun mit^ Be­ziehung auf den §. 12 des Proceßgesetzes vom 16. Sept. 1834 das Restitutionsgesuch als zur Unzeit angebracht, weil es nach dem Inhalte jenes § erst nach ertheiltem Enderkenntnisse, und nur in Beziehung auf dieses soll be­

*) Ein gesetzlicher Grund für diese Ansicht, die übrigens nicht selten vorkommt, mochte schwerlich aufjufinden sein. Man beruft stet) dabei gewöhnlich auf Auclontateü.wiez.B B. Wern- her; (ObservaL for. T. l P. I. Obs. 266) findet aber auch bet diesen keine gesetzliche Bekräftigung. Bei der Verthei­digung dieser Meinung schein! übersehen zu sein, daß der Vormund gegen ein Versehen, das er beging, nicht für sich, sondern für den M i n d e rj äh rigen Ncstilution )u*t, so daß darnach der einzige Grund, der für jene Ansicht an. geführt wird, nicht paßt. Wozu also diese leere Förmlich­keit Bestellung eines neuen Vormunds dienen, war­um dem Minderjährigen dadurch neue ftoften verursacht werden sollen, ist nicht wohl begreiflich. Uebrigens unter­stützt die Lex 29 D. de minor ect. (IV. 4.) die entgegen, gesetzte, auch bei mehreren höher» Gerichten ausgesprochene, Meinung.

nutzt werden können. Es wird dem gemäß dem Klä­ger der znrückgeschobene Eid abgenommen, und der verklagte Minderjährige nach dem Klagantrage verur- theilt. (Forts, folgt.)

Kind durch die Bestimmungen der neuen Gemeindeordnung die bisherigen Rechte der Bürger geschmälert worden?

Diese Frage wird vielleicht auffallend erscheinen in einem Lande, wo die Rechte und Freiheiten der Gemein­den durch die Verfassungsurkunde so sscher gestellt sind, als in Kurhessen, und wo die Gemeindeordnung, unge­achtet mancher Mängel, als eins der wohlthätigsten Ge­setze betrachtet worden ist, und auch ohne Zweifel als ein solches betrachtet zu werden verdient. Dessenungeachtet rst dieselbe bereits vielfach erhoben worden, und bei einer nur oberflächlichen Vergleichung der frühern Rechte des Burgers mit denen, welche ihm die gegenwärtige Gemein­deordnung einräumt, scheint es allerdings, daß er die neuen staatsbürgerlichen Rechte mit dem Verluste aller seiner früheren gewerblichen Vorrechte habe er­kaufen müssen.

Bisher besaß nämlich nur der Bürger das Recht ein zünftiges Gewerbe als Meister auszuüben; sogar unzünftige Gewerbe von einiger Bedeutung zu be­treiben, war nur ihm, nicht auch den: Beisitzer" gestattet wenigstens war hier in Kassel der Betrieb der Gast- und Scheukwirthschaft, der Brauerei, des Kramhandels, der Uhrmacherkuust u. dgl. an den Besitz des Bürgerrechts ge­knüpft. Auch vererbte sich dieses Recht gewissermaßen vom Vater auf den Sohn, während der Sohn des Beisitzers ein gewisses Vermögen nachweisen, und ein nicht unbedeu­tendes Einzugsgeld erlege» mußte, um selbst Beisitzer zu werde». Es pflegen ferner bei der Benutzung mancher städtischen Anstalten (z. B. der Schulen und der Armen­häuser) die Bürger vorzugsweise vor den Beisitzern berück­sichtigt z» werden; und in einigen Städten Kurhessens, wie namentlich hier in Kassel, waren die Söhne des Bür­gers vom Militärdienste befreit.

Dieß Alles hat sich durch die neue Gesetzgebung ge­ändert, indem nach §. 20 der Gemeindeordnung , der Ortsbürger nur noch das Recht zur Mitwirkung bei öffentlichen Augeleg enheiten vor dem Beisitzer voraus hat; nach §. 33 der Gememdeangehörige, wenn er Beisitzer werden will, sich ohne Weiteres in das Bei- sitzerverzeichniß kann ciutrageu lassen; und durch das Re- krutirungsgesetz alle Befreiungen vom Kriegsdienste anfge- hoben worden sind.

Kein Unbefangener wird daher in Abrede stellen wol­len, daß d er Bürger wirklich einen Theil seiner bisherigen Rechte ganz verloren hat, und den andern mit dem Beisitzer theilen muß; und es darf mithin auch nicht befremden, wenn jemand, der die sämmtlichen bürgerlichen Verhältnisse der frü­heren Zeit nicht gen an kennt, vielleicht gar auf den Ge-