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wenn sie mtf eine der im §. 83 des Gesetzes vom 23sten Juni 1833 aufgeführten geringeren Strafen, namentlich auf Zurechtweisung, Verweis, Geldbuße bis zu drei Tha­lern oder Freiheitsstrafe bis zu dreitägigem Arrest erken­nen, als Disziplinarbehörden anzusehen seien? Daß die Frage nach den Worten und dem Sinne des gedach­ten Gesetzes bejaht werden muß, indem 1) in dessen §. 10 das Ministerium des Innern ganz allgemein als die vor­gesetzte Behörde der Burgergarde bezeichnet wird, und hier­bei nur auf den Grund der Bestimmung des §. 13, inso­weit eine Modifikation statlfiudet, als die darin erwähn­ten Angelegenheiten durch das Gesetz den gewöhnlichen Gerichten übertragen sind; 2) der §. 83, die disciplinari- sche Eigenschaft der nach dem §. 97, von dem Bürger­gardegerichte einer Stadt zu erkennenden Strafen bestimmt ausspricht, während der §. 157 den gewöhnlichen Straf­behörden, welche in den Landgemeinden statt der erwähn­ten Bürgergardegerichte eintreten, auch angemessene Poli­zeistrafen zu verhängen nachläst; 3) der §. 108 die Bür- gergardcgerichte anweist, eine zu ihrer Kompetenz gehörende Strafe ohne Weiteres in Gemäßheit eines Erkenntnisses der ordentlichen Strafgerichtsbehörden auszusprechen; 4) dem Bürgergardegerichte nach §. 122 keine Eidesabnahme gestattet, sondern nach §. 26 das gewöhnliche Gericht darum zu ersuchen ist; 5) nach dem §. 26, wenn der Eintritt in die Bürgergarde von einem dazu Verpflichteten, wiederholter Aufforderung ungeachtet, nicht erfolgt, vom Ortsvorstande und vom Bürgergardegerichte gemeinschaft­lich die Unwürdigkeit eines solchen Bürgers zum Dicust in der Burgergarde durch einen Beschluß ausgesprochen werden soll, sowie 6) auch §. 134 die Wiederaufnahme eines von der Bürgergarde Ausgestoßenen mittelst eines Beschlusses des Bürgergardegerichts unter näher ange­gebener Voraussetzung nur mit Zustimmung der absoluten Mehrheit der betreffenden Kompagnie geschehen kann, in welchen beiden in 5 und 6 erwähnten Fällen das Bürgergardegericht offenbar nicht als Gericht, sondern als dienstlich vorgesetzte, ans der Bürgergarde hcrvorgegan- gene, Behörde handelt; 7) es auch rücksichtlich der Ver- Hängung. der im §. 83 unter 1 bis 5 aufgeführten, die Aufrechthaltung der Ordnung im Dienste bezweckenden Strafen nach den Bestimmungen des Bürgergardegesetzes ganz an einein höheren Gerichte fehlt, bei welchem das nach §. 118 der Verf. Urk. keinem Angeschuldigten zu versagende Recht der Beschwerdeführung während der Un­tersuchung in Ausübung kommen, und eine Richtigkeitsbe- schwerde wider die Bestrafung, welche nach der Verord­nung vom 12. Dec. 1821 §. 4 und vom 19. Rov. 1827 §. i dem Verurtheilten wider ein jedes wirkliche Straser- kenntniß zustcht, angebracht werden könnte, daß bei dem hiernach auzunehmenden Grundcharakter der Burgergarde- gerichte in den Städten als Disziplinarbehörden die ihnen im Gesetze bcigelcgtc Bezeichnung von Gerichten sie in dem, in Frage stehenden Falle der Zuerkennung einer der gesetz­lichen geringeren Strafen nicht zu wirklichen Gerichten zu erheben vermag, wie denn auch diesem die im §. 124 ent­haltene Gestattung eines Rechtsmittels an den Kriminal- senat des Obergerichts gegen die Erkenntnisse des Bürger- gardegerichts, durch welche eine der im §. 73 unter 6 u.

7 vorkommenden härteren Strafen ausgesprochen worden ist, nicht entgegensteht, wird die vom Prok. G. eingefuhrte Appellation als ungegründet verworfen u. s. w.

Kassel, am 2. Mai 1835.

K urfürstliches Ober - Appellatious - Gericht.

Die Wichtigkeit der hier erörterten Frage für den künftigen gesetzlichen Standpunkt der Bürgergardegerichte, macht eine nähere Beleuchtung der von dem Obcrappella- tionsgericht für seine Entscheidung angegebenen Gründe wüuscheuöwcrth.

Nach der übereinstimmenden Grundansicht beider an# gerufenen Gerichte sind die Burgergardegerichte und zwar nach der Ansicht des Obergerichts zu Hauau ohne Aus­nahme, nach derjenigen des Oberappellatiousgerichts aber nur in solchen Fällen, wo sie die in dem §. 83 des Bur- gcrgardegesetzcs ausgesprochenen geringeren Strafen, na­mentlich Zurechtweisung, Verweis, Geldbuße bis zu drei Thalern, oder Freiheitsstrafe bis zu dreitägigem Arrest er# kennen, als Disciplinarbehörden anzuseheu, und daher das Ministerium des Innern als die vorgesetzte Behörde in solchen Fällen auch befugt, die vom Bürgergardegericht erkannten Strafe aufzuheben, und seine in dieser Bezie­hung erlassenen Verfügungen mittelst Disciplinarstrafen wi­der die Mitglieder des Burgergardegerichts in Vollziehung zu bringen.

Nur bei der Erkennung härterer Strafen mithin dem int §. 83 unter 5. 6 u. 7 erwähnten öffentlichen Verweis, der einfachen Ausstoßung und der Ausstoßung von der Fronte wurde nach der Ansicht des höchsten Gerichts das Bürgergardegericht noch als ein eigentliches Gericht zu be­trachten und der entscheidenden Einwirkung des Ministe­riums des Innern nicht unterworfen seyn.

(Beschluß folgt.)

Practische Bemerkungen über proceß- rechtliche Materien.

Nr. I.

Kurze Andeutungen über die §§. 10, 11 u. 12 des Proceßgesetzes vom 16. Sept. 1834.

Bei einer unbefangenen Beurtheilung des Proceßge­setzes vom 16. September 1834 wird man sich zwar nicht verhehlen können, daß einzelne Bestimmungen desselben zu Unregelmäßigkeiten im Prozeßgangc führen müssen, andere wohl gar in strenger -Anwendung abnorme Wir­kungen und gefährliche Einflüsse auf das materielle Recht entstehen lassen; *) allein nicht selten wird auch das Miß-

*) Man denke nur ;. B. an die Nachtheile, welche aus der directen Behändigung der Verfügungen an die Partheien und commitirten Gerichte entstehen ; (§. 8 ), an die Hem­mungen des Rechtslaufs, welche durch die Vorschrift der §§. 7, 20. veranlaßt werden; an die materielle Wichtigkeit, welche die Verbannung des Beweises zur Eidesverl, iuung äußert (§. 26), an die Gefahr, welche dem Streitgegen­stände durch die oft nachlässige und unvollständige Ab. Horung der Zeugen ohne bestimmte Artikel (§. 27) droht, an die hochwichtigen, in der Praris sich täglich mehr her- aussteUenden, Folgen der Einschränkung der Appellations- Befugniß (§§. 34. 35. 36.) u. dgl. M. Darüber wird in spätern Abhandlungen gesprochen werden.