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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Verfassung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Ober-Gerichts-Anwälten Rösing, Scheffer, Schwarzenberg.

^x. 1. Sonntag, den 1. May. 1836.

Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann auf allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig et gGr.

Unterliegen die Erkenntnisse der Mr- gergar-egerichte der Correction einer administrativen Pehör-e?

Durch ein Erkenntniß des 2ten Bataillons des Bür­gergardegerichts in Hanau wurde der Bürgergardist I. wegen mehrerer Dienstfehler und Beleidigung von zwei seiner Vorgesetzten im Dienst zu einer 36stundigen Arrest­strafe und einer Geldbuße von einem Thaler verurtheilt.

Diese letzte Strafe wurde beigetrieben, die Verbüßung der Arreststrafe aber von dem Gestraften anfangs durch Beibringung ärztlicher Zeugnisse, dann auch öftere Ent­fernung von Hanau, zuletzt durch Verweudung bei dem Ministerium des Innern, der Regierung und dem Erimi- nalsenat des Obergerichts so lange verzögert, bis endlich ohne vorgängige Berichtserforderung von Seiten des Bür­gergardegerichts ein Beschluß des Ministeriums des Innern vom 22. Febr. 1834 erfolgte, wodurch die wider I. er­kannten Strafen erlassen wurden.

Das Bürgergardegericht hiervon durch die Regierung zu Hanau in Kenntniß gesetzt, erklärte, daß es hierauf allein von der Strafvollziehung nicht abgehen könne, weil nur dem Regenten, nicht aber den Vorständen einzelner Ministerialdepartements das Begnadigungsrecht zustehe, und die Gerichte selbst über die Frage, ob dieses Recht in verfassungsmäßiger Form ausgeübt sei, zu urtheilen hätten.

Jetzt erst erfolgte die Mittheilung des Ministerialbe­schlusses selbst, wornach so weit ersichtlich die wider I. er­lassenen Strafen ohne höchste Ermächtigung hierzu nieder­geschlagen waren.

Das Bürgergardegericht beschloß hierauf von der Strafvollziehung nicht abzugehen, setzte aber dem Be­straften eine sechswöchiche Frist zur Beibringung eines förmlichen Begnadigungsrescripts, und zeigte dieses der Regierung an.

Diese Behörde hielt sich nunmehr für ermächtigt mit Strafandrohung und zuletzt mit einer Strafe von 5 Rthlr. unter Androhung einer weiteren Strafe von 20 Rthlr. wider die Mitglieder des erwähnten BürgergardMrichâ vorzuschreiten.

Letztere ergriffen dagegen den Rechtsweg und machten in ihrer Klage bei dem Obergericht zu Hanau die gesetz­lich bestehende Unabhängigkeit der Bürgergardegerichte von den Verwaltungsbehörden, und die formelle Ungültigkeit des erwähnten Straferlasses geltend, und baten unter Vor­legung der Regierungs- und Ministerialbeschlüsse in bewei­sender Form um ein unbedingtes Mandat gegen diese den Gesetzen nicht entsprechenden Beschlüsse.

Das Obergericht wicß jedoch am 2ten Juli 1834 die Klage zuruck, und gründete sein Urtheil darauf, daß die Burgergardegerichte nach dem H. 87 u. 92 des Bürger­gardegesetzes vom 23. Juni 1832 nur zur Bestrafung von Dlenstvergehn competent seyen, ihnen der eigentliche rich­terliche Beruf, und die durch den §. 123 zugesicherte Un­abhängigkeit der Gerichte nach allgemeinen Grundsätzen nicht zugesprochen werden könne, sie vielmehr dem Auf­sichtsrecht der Regierungen und des Ministeriums des In­nern der Regel nach unterworfen seien, in einem solchen Aufsichtsrecht aber auch die Befugniß der Abänderung von durch untere Stellen erkannten Dienstordnungsstrafen be­griffen sey.

Die Kläger wandten sich nun beschwerend an Kur­fürstliches Oberappellationsgericht, und diese höchste Ge­richtsbehörde ertheilte hierauf nachfolgendes Erkenntniß:

Das Kurfurstl. Hessische Oberappellationsgericht zu Kassel ertheilt in Sachen der Mitglieder des Ge­richts des zweiten Bataillons derBürgergarde zu Hanau wider den Staatsanwalt der Provinz Hanau Schutz'gegen angeblich willkuhrliches Verfahren betreffend, nachste­hendes Decret:

Zu Erwägung, daß die von den Appellanten erhobene Klage nur dann als begründet erscheinen würde, wenn das Ministerium des Innern nicht gesetzlich befugt gewesen, wäre, die von dem Bürgergardegerichte erkannte Strafe aufzuheben und diese seine Verfügung mittelst Disziplinar­strafen gegen die Mitglieder des Bürgergardegerichts zur Vollziehung zu bringen, indem in einem solchen Falle durch Ueberschreitung der gesetzlichen Grenzen der Disciplinar­gewalt in das Privatrechtsgebiet eingegriffen seyn würde, daß aber die Inständigkeit jener Befugniß von der Vor­lage abhängt, ob die Bürgergardegerichte in den Städten,